Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007,[4] beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH) und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
Trägerschaft
Die PHZH, die PhF und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH angegliedert ist. Leading house ist die PHZH.
Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
Zielsetzung
Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unterricht an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
Akademischer Titel
Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH ETH in Science Education».
Studienplan
Die PHZH, die PhF und die ETH Zürich erlassen je einen identischen Studienplan (UZH: Studienordnung; ETH Zürich: Studienreglement) für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS) ausgeführt werden.
Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sieben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Seine Aufgaben sind namentlich:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b.Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
c.Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter allfälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen,
d.Festlegung der individuellen Studienprogramme,
e.Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
f.Erwahrung von Noten.
Studiengangsleitung
Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Ausbildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der PhF und dem DGESS eine Studiengangsleitung.
Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich:
a.Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studieninteressierten,
b.Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,
c.Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungsbewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
d.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.
Gebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[6] und der Weisung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
B. Zulassung
Fachliche Voraussetzungen
Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:
a.einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach,
b.einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,
c.einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.
Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.
Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entscheidet der Lenkungsausschuss.
Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.
Auflagen
Je nach Vorbildung sind fachwissenschaftliche Leistungen bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungsleistungen (Auflagen) festgelegt.
Die Auflagen werden im individuellen Studienprogramm festgehalten.
Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodulen zu erfüllen.
Zulassungshindernisse
Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
C. Studium
Immatrikulation
Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
Ausrichtung und Dauer des Studiums
Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Er ermöglicht, abhängig von der Vorbildung, drei Spezialisierungen in folgenden Studienprofilen:
a.Schwerpunkt Natur und Technik,
b.Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwerpunkt Physik,
c.Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Physik Sekundarstufe II.
Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Ausbildungsbereiche
Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft und Berufspraxis.
Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika, in den übrigen Bereichen Module zu absolvieren.
Masterarbeit
Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studentin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Naturwissenschaften aus dem jeweiligen Studienprofil behandelt.
Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, der PhF, der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern der ETH Zürich betreut.
Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.
Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine Überarbeitung ist ausgeschlossen.
Endgültige Abweisung
Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen.
Unredliches Verhalten
Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Plagiats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Folgen für die erworbenen Kreditpunkte.
Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschulgesetz.[5]
Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Rechtsschutz
Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Studiengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Modulstruktur
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Formen von Leistungsnachweisen
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
Anrechnung von Kreditpunkten
Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Studienleistungen können für den Masterabschluss im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Lenkungsausschuss.
Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurechnenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbarkeit verlängern.
Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist ausgeschlossen.
Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.
Zuständigkeit
Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen.
An- und Abmeldung
Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.
Zulassung zu Modulen
Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn 45 Kreditpunkte für die jeweiligen fachwissenschaftlichen Leistungen vorgewiesen werden können.
Bestehen und Wiederholung
Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Verhinderung und Fernbleiben
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
E. Masterabschluss
Titelvergabe
Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen erfüllt sind.
Gesamtnote
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, benoteten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
Notenausweis
Der Notenausweis gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt nach der Erwahrung der Gesamtnote.
Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamtnote. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH, an der UZH und an der ETH Zürich bestandenen, aber nicht für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält:
a.die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b.den akademischen Titel mit dem Zusatz des gewählten Studienprofils: Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften Schwerpunkt Natur und Technik oder Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwerpunkt Physik oder Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Physik Sekundarstufe II,
c.die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,
d.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Diplomzusatz
Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supplement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.
Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
[1] OS 66, 955; Begründung siehe ABl 2011, 3395.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2011.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 414. 10.
[5] LS 414. 101.
[6] LS 414. 20.