Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation

(vom 19. Dezember 2012)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf die Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1.

Dieses Diplomreglement regelt die Studiengänge «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» sowie «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» (MAS-Studiengänge) und bildet den Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

Anwendbares Recht

§ 2.

1

Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für die MAS-Studiengänge einen Studienplan.[5]

2

Wo dieses Reglement sowie der Studienplan keine besonderen Regelungen treffen, kommen die Vorschriften zu den Zertifikatslehrgängen /Certificate of Advanced Studies (ZLG/CAS) der Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Rechtsstellung der Studierenden

§ 3.

Die Teilnehmenden der MAS-Studiengänge werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss der Verordnung zum Fachhochschulgesetz[2].

Urheberrechte

§ 4.

1

Für sämtliche Werke geistigen Eigentums (urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerprogramme, Erfindungen, Designs), die von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums geschaffen werden, liegen die Verwendungsbefugnisse bzw. das Eigentum bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.

2

Die Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich[3] gilt analog.

B. Studiengang

Umfang und Struktur

§ 5.

1

Jeder MAS-Studiengang umfasst mindestens 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte).

2

Er setzt sich aus mindestens drei abgeschlossenen ZLG/CAS und dem erfolgreich absolvierten Diplomstudium zusammen. Die zuständige Abteilungs- oder Zentrumsleitung legt einen ZLG/CAS als Pflichtlehrgang des jeweiligen Studienganges fest.

3

Wer mit den ZLG/CAS weniger als 42 ECTS-Punkte erwirbt, besucht zusätzliche Weiterbildungsmodule, um die fehlende Anzahl Punkte zu erreichen.

4

Das Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium und ist mit 18 ECTS-Punkten dotiert.

An der PHZH zu erbringende Leistungen

§ 6.

Für den Abschluss des MAS-Studiengangs müssen die Studierenden an der PHZH mindestens

a.einen ZLG/CAS und das Diplomstudium absolvieren

b.sowie insgesamt 30 ECTS-Punkte erwerben.

Maximale Studiendauer

§ 7.

1

Die Dauer des MAS-Studiengangs ist auf maximal sieben Jahre beschränkt. Die Abteilungs- und Zentrumsleitung kann auf Gesuch hin eine Verlängerung aus triftigen und belegten Gründen zulassen. Sie kann den Entscheid delegieren.[5]

2

Für die Berechnung der maximalen Studiendauer gemäss Abs. 1 fällt der Beginn des MAS-Studiengangs auf das Datum des Zertifikats, das als Abschluss des ersten anrechenbaren ZLG/CAS erworben wurde.

Gebühren

§ 8.

1

Die Studierenden entrichten neben dem jeweiligen Kursgeld für die ZLG/CAS eine Gebühr für das Diplomstudium in der Höhe von Fr. 4500 für Personen mit Wohn- oder Arbeitsort im Kanton Zürich und Fr. 5500 für Ausserkantonale. Die Gebühr wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.

2

Die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung hat den Ausschluss aus dem Diplomstudium zur Folge.

C. Immatrikulation zum Diplomstudium

Anmeldung

§ 9.

Die Anmeldung zum Diplomstudium erfolgt jeweils im Herbstsemester während oder nach Abschluss des dritten ZLG/CAS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-Studiengang.

Immatrikulation

§ 10.

1

Für die Immatrikulation zum Diplomstudium müssen die Zertifikate aus zwei ZLG/CAS vorliegen.

2

Ein Zertifikat, das an einer anderen Institution als der PHZH erworben wurde, muss von der Studiengangsleitung als gleichwertig zu einem ZLG/CAS der PHZH anerkannt werden.

3

Die Immatrikulation erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch die PHZH.

Bezug von Leistungen

§ 11.

Der Bezug von Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus.

Studienunterbruch

§ 11 a.[4]

1

Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie unvorhersehbare Belastung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen das Diplomstudium unterbrechen müssen, kann im Rahmen der maximalen Studiendauer während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden.

2

Das Gesuch ist schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen. Die Abteilungs- oder Zentrumsleitung entscheidet über Urlaubsgesuche. Sie kann den Entscheid delegieren.

3

Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert. Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem Diplomstudium dürfen nicht bezogen werden.

D. Diplomprüfung

Inhalt

§ 12.

Die Diplomprüfung besteht aus einer Masterarbeit und dem Prüfungskolloquium.

Masterarbeit

§ 13.

1

Der Beginn der Masterarbeit setzt die Immatrikulation voraus und hat im Rahmen des ersten Diplommoduls zu erfolgen. Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftragserteilung eingereicht werden, vorbehältlich eines Studienunterbruchs. Die Studiengangsleitung legt den Abgabetermin fest.[5]

2

Die Studiengangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Kreis der Dozierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und Beurteilung der Masterarbeit. Sie kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen.

Prüfungskolloquium

§ 14.

1

Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genügend beurteilte Masterarbeit voraus.

2

Die Prüfung wird von einer oder einem Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs geleitet und zusammen mit der Gutachterin oder dem Gutachter der Masterarbeit abgenommen. In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten Studiengangs miteinander in Beziehung setzen kann. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stichentscheid.

Bewertung

§ 15.

1

Die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch das Kolloquium als genügende Leistungen beurteilt worden sind.

Wiederholung

§ 16.

1

Eine ungenügende Masterarbeit kann innert sechs Monaten nach der Rückweisung einmal überarbeitet und wieder eingereicht werden.

2

Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wiederholungsprüfung nimmt eine weitere Expertin oder ein weiterer Experte aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs teil. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stichentscheid. Ansonsten kommen die gleichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung wie beim ersten Versuch zur Anwendung.

3

Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leistung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.

4

Die Wiederholung der Masterarbeit oder des Kolloquiums ist gebührenpflichtig. Die Wiederholungsgebühr beträgt Fr. 750.

E. Titel und Diplomurkunde

Titel

§ 17.

1

Der Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss diesem Reglement erfüllt sind.

2

Studierende, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung definitiv nicht bestanden haben, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.

Diplomurkunde

§ 18.

Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:

a.die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien»,

b.die Personalien der oder des Diplomierten,

c.den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation»,

d.die ZLG/CAS und Diplommodule, für die sie ausgestellt ist, den Titel der Masterarbeit sowie die mit der Masterarbeit und im Prüfungskolloquium erzielten Noten,

e.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich,

f.den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde,

g.den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2008)».

Diploma Supplement

§ 19.

Im Diploma Supplement wird Status und Funktion der Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien der PHZH mit folgendem Text erklärt: «Die Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien gehört zum Prorektorat Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -kursen. Diese richten sich an Lehrpersonen, Behörden und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der Führung und Gestaltung von Bildungsinstitutionen befasst sind. Der Rektor oder die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.»

F. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2013 in Kraft. Es ersetzt das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. November 2010 sowie das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November 2010.

Übergangsbestimmung

§ 21.

Für Studierende, die das Diplomstudium vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleiben die Bestimmungen des Diplomreglements zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. November 2010 bzw. des Diplomreglements zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November 2010 weiterhin anwendbar.


[1] OS 68, 117; Begründung siehe ABl 2013-01-18.

[2] LS 414. 101.

[3] LS 414. 410. 2.

[4] Eingefügt durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 513; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[5] Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 513; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015.

414.421.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10601.09.2019Version öffnen
09001.10.201501.09.2019Version öffnen
08701.01.201501.10.2015Version öffnen
08001.04.201301.01.2015Version öffnen
07101.01.201101.04.2013Version öffnen
06801.01.200901.01.2011Version öffnen
06001.10.200701.01.2009Version öffnen