Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement

(vom 1. November 2010)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf die Richtlinien der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz für Weiterbildungsmaster in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005,

beschliesst:

A. Allgemeines

Geltung

§ 1.

Dieses Diplomreglement bildet den Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

Anwendbares Recht

§ 2.

Wo dieses Reglement keine besonderen Regelungen trifft (insbesondere bezüglich Zulassung und Anrechnung von Leistungen), kommt die Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

B. Studiengang

Umfang

§ 3.

1

Die Weiterbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» umfasst 60 Kreditpunkte (Kp) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2

Der MAS-Studiengang setzt sich aus drei Zertifikatslehrgängen / Certificate of Advanced Studies (ZLG/CAS) und dem Diplomstudium zusammen. Mindestens zwei ZLG/CAS müssen an der PHZH absolviert worden sein. Einer der drei ZLG/CAS ist der Pflicht-ZLG/CAS des jeweiligen Studienganges.

3

Die Arbeitsleistung in den ersten beiden ZLG/CAS beträgt jeweils 450 Stunden. Diese sind in der Regel aufgeteilt auf sechs Basismodule und drei Wahlmodule mit Leistungsnachweisen. Jeder der beiden ZLG/CAS ist mit jeweils 15 Kp dotiert.

4

Die Arbeitsleistung im dritten ZLG/CAS beträgt insgesamt 360 Stunden (12 Kp). Diese sind in der Regel auf sechs Basismodule und zwei Wahlmodule mit Leistungsnachweisen verteilt.

5

Das Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Masterarbeit und das Prüfungskolloquium. Die Arbeitsleistung für das Diplomstudium zum «Master of Advanced Studies» beträgt 540 Stunden und ist mit 18 Kp dotiert (1,5 Kp für jedes Diplommodul, 15 Kp für die Masterarbeit).

Dauer

§ 4.

1

Der Beginn des MAS-Studiengangs fällt auf das Datum des Zertifikats, das als Abschluss des ersten ZLG/CAS im Rahmen einer Weiterbildung an der PHZH oder einer anderen gemäss Studienordnung anerkannten Institution erworben wurde. Zwischen diesem Datum und dem Datum des ersten Diplommoduls dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen.

2

Die Dauer des gesamten MAS-Studiengangs ist auf maximal sieben Jahre beschränkt. Die Abteilungsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien kann auf Gesuch hin eine Verlängerung aus triftigen und belegbaren Gründen zulassen.

Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module

§ 5.

Wurde ein ZLG/CAS oder ein Weiterbildungsmodul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Studienleitung.

Abschluss

§ 6.

Das Studium wird mit dem Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» abgeschlossen. Der Titel bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer berufsbezogenen und spezialisierenden Weiterbildung.

Kursgelder und Gebühren

§ 7.

1

Neben dem jeweiligen Kursgeld für die ZLG/CAS entrichten die Bewerberinnen/Bewerber eine Gebühr für das Diplomstudium in der Höhe von Fr. 4500 für Personen mit Wohn- oder Arbeitsort im Kanton Zürich und Fr. 5500 für Ausserkantonale. Die Gebühr wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.

2

Die Nichtbezahlung des Kursgeldes und/oder der Gebühr für das Diplomstudium hat den Ausschluss aus dem ZLG/CAS bzw. dem Diplomstudium zur Folge.

Studienordnung

§ 8.

Die Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien erlässt die Studienordnung.

C. Immatrikulation zum Diplomstudium

Zeitpunkt der Immatrikulation

§ 9.

1

Die Immatrikulation zum Diplomstudium erfolgt jeweils im Herbstsemester während oder nach Abschluss des dritten ZLG/CAS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-Studiengang.

2

Auf begründetes Gesuch hin ist eine Immatrikulation zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Entscheid liegt bei der Abteilungsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.

3

Die Immatrikulation ist erfolgt, sobald sie die PHZH schriftlich bestätigt hat.

Voraussetzungen für die Immatrikulation

§ 10.

1

Für die Immatrikulation zum Diplomstudium müssen die Zertifikate aus zwei ZLG/CAS vorliegen.

2

Ein Zertifikat, das an einer anderen Institution erworben wurde, muss von der Studienleitung als gleichwertig zu einem ZLG/CAS der PHZH anerkannt werden.

Bezug von Leistungen

§ 11.

Der Bezug von Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus.

D. Diplomprüfung

Inhalt

§ 12.

Die Diplomprüfung besteht aus einer Masterarbeit und dem Prüfungskolloquium.

Masterarbeit

§ 13.

1

Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt.

2

Der Beginn der Masterarbeit setzt die Immatrikulation für das Diplomstudium voraus. Sie muss nach der Auftragserteilung zur Abfassung im Rahmen des ersten Diplommoduls begonnen werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftragserteilung eingereicht werden.

3

Die Masterarbeit wird von einer Gutachterin / einem Gutachter bewertet, die/den die Studienleitung bestimmt.

Prüfungskolloquium

§ 14.

1

Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genügend beurteilte Masterarbeit voraus. In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin/der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete Wissen verfügt und wie weit sie/er dieses Wissen zur Thematik des Studiengangs in Beziehung setzen kann.

2

Die Prüfung wird von einem Mitglied des Diplom-Lehrgangsteams und der Gutachterin / dem Gutachter der Diplomarbeit abgenommen.

Bewertung

§ 15.

1

Die Masterarbeit sowie das Kolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch das Prüfungskolloquium als genügende Leistung beurteilt worden sind.

Repetition

§ 16.

1

Eine ungenügende Masterarbeit kann innert sechs Monaten nach der Rückweisung einmal überarbeitet werden.

2

Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wiederholungsprüfung nimmt eine Dozentin oder ein Dozent des Studiengangs als Expertin/Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung wie bei der ersten Durchführung.

3

Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leistung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.

4

Die Wiederholung der Masterarbeit bzw. des Kolloquiums ist kostenpflichtig. Die Wiederholungsgebühr beträgt Fr. 750. Die Gebühr wird bei Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.

E. Titel und Diplomurkunde

Titel

§ 17.

1

Der Titel eines «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.

2

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung nicht bestanden haben, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.

Diplomurkunde

§ 18.

Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:

a.die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien»,

b.die Personalien der oder des Diplomierten,

c.den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement»,

d.die ZLG und Diplommodule, für die sie ausgestellt ist, den Titel der Masterarbeit sowie die für die Masterarbeit und das Prüfungskolloquium erzielten Noten,

e.die Unterschrift der Rektorin/des Rektors sowie der Prorektorin/ des Prorektors Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich,

f.den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde,

g.den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren)».

Diploma Supplement

§ 19.

1

Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Nachdiplomstudiums und wird zusammen mit dem Diplomausweis abgegeben. Er wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

2

Status und Funktion der Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien der PHZH wird mit folgendem Text erklärt: «Die Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien gehört zum Prorektorat Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -kursen. Diese richten sich an Lehrpersonen, Behörden und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der Führung und Gestaltung von Bildungsinstitutionen befasst sind. Die Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien ist zuständig für die Ausarbeitung des Reglements der Weiterbildungsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich. Der Rektor / die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.»

F. Übergangsbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft[2]. Es ersetzt das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) in Bildungsmanagement vom 5. März 2007.


[1] OS 65, 937.

[2] ABl 2010, 2707.

414.421.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10601.09.2019Version öffnen
09001.10.201501.09.2019Version öffnen
08701.01.201501.10.2015Version öffnen
08001.04.201301.01.2015Version öffnen
07101.01.201101.04.2013Version öffnen
06801.01.200901.01.2011Version öffnen
06001.10.200701.01.2009Version öffnen