Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) in Bildungsmanagement

(vom 5. März 2007)[1]

Die Schulleitung,

gestützt auf § 21 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) vom 25. Oktober 1999[2], die Richtlinien der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmung

Geltung

§ 1.

Dieses Diplomreglement bildet den Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

B. Studiengang

Umfang

§ 2.

1

Die Weiterbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» umfasst 60 Kreditpunkte (Kp) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2

Der MAS-Studiengang setzt sich aus drei Zertifikatslehrgängen (ZLG) und dem Diplomstudium zusammen. Die ZLG können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Einer der drei ZLG ist der Pflicht-ZLG des jeweiligen Studienganges.

3

Die Arbeitsleistung in den ersten beiden ZLG beträgt jeweils 450 Stunden. Diese sind in der Regel aufgeteilt auf sechs Basismodule und drei Wahlmodule mit Leistungsnachweisen. Jeder der beiden ZLG ist mit jeweils 15 Kp dotiert.

4

Die Arbeitsleistung im dritten ZLG beträgt insgesamt 360 Stunden (12 Kp). Diese sind in der Regel auf sechs Basismodule und zwei Wahlmodule mit Leistungsnachweisen verteilt.

5

Das Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Masterarbeit und das Prüfungskolloquium. Die Arbeitsleistung für das Diplomstudium zum «Master of Advanced Studies» beträgt 540 Stunden und ist mit 18 Kp dotiert (1,5 Kp für jedes Diplommodul, 15 Kp für die Masterarbeit).

Dauer

§ 3.

1

Der Beginn des MAS-Studiengangs fällt auf das Datum des Zertifikats, das als Abschluss des ersten ZLG im Rahmen einer Weiterbildung an der PHZH oder einer anderen gemäss Studienordnung anerkannten Institution erworben wurde. Zwischen diesem Datum und dem Datum des ersten Diplommoduls dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen.

2

Die Dauer des gesamten MAS-Studiengangs ist auf maximal sieben Jahre beschränkt. Die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien kann auf Gesuch hin eine Verlängerung aus triftigen und belegbaren Gründen zulassen.

Abschluss

§ 4.

Das Studium wird mit dem Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» abgeschlossen. Der Titel bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer berufsbezogenen und spezialisierenden Weiterbildung.

Kursgelder und Gebühren

§ 5.

1

Das Kursgeld wird für jeden ZLG gesondert erhoben. Die Ausschreibung des jeweiligen ZLG nennt das Kursgeld.

2

Neben dem Kursgeld für die ZLG entrichten die Bewerberinnen/ Bewerber eine Diplomierungsgebühr in der Höhe von Fr. 1200 für Zürcherinnen/Zürcher und Fr. 1800 für Ausserkantonale. Die Gebühr wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.

3

Die Nichtbezahlung des Kursgeldes und/oder der Diplomierungsgebühr hat den Ausschluss aus dem ZLG bzw. dem Diplomstudium zur Folge.

Studienordnung

§ 6.

Das Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien erlässt die Studienordnung.

C. Zulassung zum Studiengang

Ordentliche Zulassung

§ 7.

1

Zu einem MAS-Studiengang sind Personen zugelassen, die ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder einen Hochschulabschluss vorweisen können.

2

Für die Zulassung ist eine dreijährige Berufserfahrung im Umfang von mindestens fünfzig Stellenprozenten erforderlich.

Zulassung sur dossier

§ 8.

1

Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom gemäss § 7 verfügen, können «sur dossier» zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Zulassung.

2

Über die Zulassung entscheidet die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers.

D. Immatrikulation zum Diplomstudium

Zeitpunkt der Immatrikulation

§ 9.

1

Die Immatrikulation zum Diplomstudium erfolgt jeweils per Ende November während oder nach Abschluss des dritten ZLG. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-Studiengang.

2

Auf begründetes Gesuch hin ist eine Immatrikulation zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Entscheid liegt bei der Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.

3

Die Immatrikulation ist erfolgt, sobald sie die PHZH schriftlich bestätigt hat.

Voraussetzungen für die Immatrikulation

§ 10.

1

Für die Immatrikulation zum Diplomstudium müssen die Zertifikate aus zwei ZLG vorliegen. Einer der beiden ZLG muss an der PHZH absolviert worden sein.

2

Ein Zertifikat, das an einer anderen Institution erworben wurde, muss von der Studienleitung als gleichwertig zu einem ZLG der PHZH anerkannt werden.

Anrechnung von Leistungen

§ 11.

Für die Anerkennung von Leistungen, die an einer anderen Institution erworben wurden, ist ein Anrechnungsgesuch an die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien zu stellen. Sie fällt ihren Entscheid auf der Grundlage der jeweiligen Studienordnung.

Bezug von Leistungen

§ 12.

Der Bezug von Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus.

E. Module und Kreditpunkte

An- und Abmeldungen

§ 13.

1

Für jeden ZLG, jedes Wahlmodul und die Diplommodule ist eine Anmeldung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise.

2

Die Frist für die An- und Abmeldung ist der Ausschreibung der jeweiligen Weiterbildungsveranstaltung zu entnehmen.

3

Das Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien kann bei Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe, insbesondere auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, eine bereits erfolgte Anmeldung nachträglich annullieren. Der Antrag ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes oder in der Regel spätestens innert 10 Tagen nach dem Termin für die Veranstaltung oder die Abgabe eines Leistungsnachweises einzureichen.

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Wer die Präsenzpflicht oder die Kriterien für die Leistungsnachweise eines ZLG oder eines Wahlmoduls nicht erfüllt, insbesondere wegen Fernbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs, hat den für das Zertifikat oder die Modulbestätigung erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht.

2

Leistungsnachweise eines ZLG oder eines Wahlmoduls können einmal wiederholt oder überarbeitet werden. Ist ein Wahlmodul nicht erfüllt worden, so kann es einmal durch ein anderes Wahlmodul substituiert werden.

Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module

§ 15.

Wurde ein ZLG oder ein Wahlmodul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Studienleitung.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 16.

Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei unlauterem Verhalten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich des Plagiats schuldig macht oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt das Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder den ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Beschlusses der Schulleitung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.

F. Diplomprüfung

Inhalt

§ 18.

Die Diplomprüfung besteht aus einer Masterarbeit und dem Prüfungskolloquium.

Masterarbeit

§ 19.

1

Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt.

2

Der Beginn der Masterarbeit setzt die Immatrikulation für das Diplomstudium voraus. Sie muss nach der Auftragserteilung zur Abfassung im Rahmen des ersten Diplommoduls begonnen werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftragserteilung eingereicht werden.

3

Die Masterarbeit wird von einer Gutachterin /einem Gutachter bewertet, die/den die Studienleitung bestimmt.

Prüfungskolloquium

§ 20.

1

Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genügend beurteilte Masterarbeit voraus. In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin / der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete Wissen verfügt, und wie weit sie/er dieses Wissen zur Thematik des Studiengangs in Beziehung setzen kann.

2

Die Prüfung wird durch die Studienleitung und eine Referentin / einen Referenten, die/der das Gutachten zur Masterarbeit erstellt hat, abgenommen.

Bewertung

§ 21.

1

Die Masterarbeit sowie das Kolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch das Prüfungskolloquium als genügende Leistung beurteilt worden sind.

Repetition

§ 22.

1

Eine ungenügende Masterarbeit kann innert sechs Monaten nach der Rückweisung einmal überarbeitet werden.

2

Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wiederholungsprüfung nimmt eine Dozentin oder ein Dozent des Studiengangs als Expertin/Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung wie bei der ersten Durchführung.

3

Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leistung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.

4

Die Wiederholung der Masterarbeit bzw. des Kolloquiums ist kostenpflichtig. Die Wiederholungsgebühr beträgt Fr. 750. Die Gebühr wird bei Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.

G. Titel und Diplomurkunde

Titel

§ 23.

1

Der Titel eines «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.

2

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung nicht bestanden haben, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.

Diplomurkunde

§ 24.

Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:

a.die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien»,

b.die Personalien der oder des Diplomierten,

c.den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement»,

d.die ZLG und Diplommodule, für die sie ausgestellt ist, den Titel der Masterarbeit sowie die für die Masterarbeit und das Prüfungskolloquium erzielten Noten,

e.die Unterschrift der Rektorin / des Rektors sowie der Prorektorin / des Prorektors Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich,

f.den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde,

g.den Vermerk

1

: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren)».

Diploma Supplement

§ 25.

1

Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Nachdiplomstudiums und wird zusammen mit dem Diplomausweis abgegeben. Er wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.1 Vorbehältlich der Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

2

Status und Funktion des Departements Weiterbildung und Nachdiplomstudien der PHZH wird mit folgendem Text erklärt: «Das Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien gehört zum Prorektorat Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Es ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -kursen. Diese richten sich an Lehrpersonen, Behörden und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der Führung und Gestaltung von Bildungsinstitutionen befasst sind. Das Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien ist zuständig für die Ausarbeitung des Reglements der Weiterbildungsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich. Der Rektor / die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die oberste Leitung des Departements Weiterbildung und Nachdiplomstudien.»

H. Übergangsbestimmung

Inkrafttreten

§ 26.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat auf den 1. Oktober 2007 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert. Es ersetzt das Reglement Nachdiplomstudium vom 17. Januar 2005.


[1] OS 63, 82. Vom Schulrat der PHZH genehmigt am 5. April 2007, vom Fachhochschulrat genehmigt am 25. September 2007.

[2] LS 414. 41.

414.421.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10601.09.2019Version öffnen
09001.10.201501.09.2019Version öffnen
08701.01.201501.10.2015Version öffnen
08001.04.201301.01.2015Version öffnen
07101.01.201101.04.2013Version öffnen
06801.01.200901.01.2011Version öffnen
06001.10.200701.01.2009Version öffnen