Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation
(vom 19. Dezember 2012)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf die Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016[3][8] beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieses Diplomreglement regelt die Studiengänge «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» sowie «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» (MAS-Studiengänge).
Anwendbares Recht
Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt für die MAS-Studiengänge einen Studienplan.
Wo dieses Reglement sowie der Studienplan keine besonderen Regelungen treffen, kommen die Vorschriften zu den Diplomlehrgängen / Diploma of Advanced Studies (DAS) und Zertifikatslehrgängen / Certificate of Advanced Studies (CAS) der Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich[6] in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
Rechtsstellung der Studierenden
Die Teilnehmenden der MAS-Studiengänge werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss der Verordnung zum Fachhochschulgesetz[2].
Urheberrechte
Für sämtliche Werke geistigen Eigentums (urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerprogramme, Erfindungen, Designs), die von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums geschaffen werden, liegen die Verwendungsbefugnisse bzw. das Eigentum bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.
B. Studiengang
Umfang und Struktur
Jeder MAS-Studiengang umfasst mindestens 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte).
Er setzt sich aus dem Pflichtlehrgang und verschiedenen Modulen und/oder CAS- und/oder DAS-Lehrgängen und dem erfolgreich absolvierten MAS-Diplomstudium zusammen. Die Abteilungsleitung legt in Rücksprache mit der Prorektoratsleitung einen CAS oder DAS als Pflichtlehrgang des jeweiligen Studiengangs fest.
Das MAS-Diplomstudium kann begonnen werden, wenn der Pflichtlehrgang erfolgreich abgeschlossen und insgesamt mindestens 42 ECTS-Punkte erreicht wurden.
Das MAS-Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium und ist mit 18 ECTS-Punkten dotiert.
An der PHZH zu erbringende Leistungen
Für den Abschluss des MAS-Studiengangs müssen die Studierenden an der PHZH mindestens
a.[8] einen CAS oder DAS und das MAS-Diplomstudium absolvieren
b.sowie insgesamt 30 ECTS-Punkte erwerben.
Maximale Studiendauer
Die Dauer des MAS-Studiengangs ist auf maximal zehn Jahre beschränkt. Die MAS-Studiengangsleitung kann auf Gesuch der oder des Studierenden hin eine Verlängerung aus triftigen und belegten Gründen zulassen. Sie kann den Entscheid delegieren.
Für die Berechnung der maximalen Studiendauer gemäss Abs. 1 fällt der Beginn des MAS-Studiengangs auf das Datum des Diploms oder Zertifikats, das als Abschluss des ersten anrechenbaren CAS oder DAS erworben wurde.
Gebühren
Für jeden CAS und DAS wird eine Lehrgangsgebühr erhoben. Daneben entrichten die Studierenden eine Diplomstudiengebühr. Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich[5] in ihrer jeweils geltenden Fassung; die Gebühr für das MAS-Diplomstudium wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.
Die Berechnung der Gebühr für einen DAS entspricht jener für einen CAS.
Die Nichtzahlung der Gebühr hat den Ausschluss aus dem MAS-Diplomstudium zur Folge.
C. Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium[8]
Anmeldung
Die Anmeldung zum MAS-Diplomstudium erfolgt jeweils im Herbstsemester während oder nach Abschluss des letzten besuchten CAS oder DAS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-Studiengang.
Immatrikulation
Für die Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium müssen die Abschlüsse aus mindestens zwei CAS oder einem DAS vorliegen.
Ein Abschluss, der an einer anderen Institution als der PHZH erworben wurde, muss von der MAS-Studiengangsleitung als gleichwertig zu einem DAS oder CAS der PHZH anerkannt werden.
Die Immatrikulation erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch die PHZH.
Bezug von Leistungen
Der Bezug von Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem MAS-Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus.
Studienunterbruch
Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie unvorhersehbare Belastung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen das MAS-Diplomstudium unterbrechen müssen, kann im Rahmen der maximalen Studiendauer während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden.
Das Gesuch ist schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen. Die MAS-Studiengangsleitung entscheidet über Urlaubsgesuche. Sie kann den Entscheid delegieren.
Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert. Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem MAS-Diplomstudium dürfen nicht bezogen werden.
D. Diplomprüfung
Masterarbeit
Der Beginn der Masterarbeit setzt die Immatrikulation voraus und hat im Rahmen des ersten MAS-Diplommoduls zu erfolgen. Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftragserteilung eingereicht werden, vorbehältlich eines Studienunterbruchs. Die Studiengangsleitung legt den Abgabetermin fest. Die Arbeit ist in physischer und identischer elektronischer Fassung einzureichen.
Die MAS-Studiengangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Kreis der Dozierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und Beurteilung der Masterarbeit. Sie kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen.
Prüfungskolloquium
Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genügend beurteilte Masterarbeit voraus.
Die Prüfung wird von einer oder einem Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs geleitet und zusammen mit der Gutachterin oder dem Gutachter der Masterarbeit abgenommen. In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten Studiengangs miteinander in Beziehung setzen kann. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stichentscheid.
Bewertung
Die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch das Kolloquium als genügende Leistungen beurteilt worden sind.
Wiederholung
Eine ungenügende Masterarbeit kann innert sechs Monaten nach der Rückweisung einmal überarbeitet und wieder eingereicht werden.
Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wiederholungsprüfung nimmt eine weitere Expertin oder ein weiterer Experte aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs teil. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stichentscheid. Ansonsten kommen die gleichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung wie beim ersten Versuch zur Anwendung.
Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leistung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.
E. Titel und Diplomurkunde
Titel
Der Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss diesem Reglement erfüllt sind.
Studierende, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung definitiv nicht bestanden haben, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:[8]
a.die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abteilung Weiterbildung und Beratung»,
b.die Personalien der oder des Diplomierten,
c.den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation»,
d.die CAS und DAS und Diplommodule, für die sie ausgestellt ist, den Titel der Masterarbeit sowie die mit der Masterarbeit und im Prüfungskolloquium erzielten Noten,
e.die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,
f.den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde,
g.den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2008)».
Diploma Supplement
Im Diploma Supplement wird Status und Funktion der Abteilung Weiterbildung und Beratung der PHZH mit folgendem Text erklärt: «Die Abteilung Weiterbildung und Beratung gehört zum Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -kursen. Diese richten sich an Lehrpersonen, Führungspersonen von Bildungsorganisationen, Behördenmitglieder und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der Führung und Gestaltung von Bildungsinstitutionen befasst sind. Der Rektor oder die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Beratung.»
F. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2013 in Kraft. Es ersetzt das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. November 2010 sowie das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November 2010.
Übergangsbestimmung
Für Studierende, die das Diplomstudium vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleiben die Bestimmungen des Diplomreglements zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. November 2010 bzw. des Diplomreglements zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November 2010 weiterhin anwendbar.
[1] OS 68, 117; Begründung siehe ABl 2013-01-18.
[2] LS 414. 101.
[3] LS 414. 221.
[4] LS 414. 410. 2.
[5] LS 414. 410. 5.
[6] LS 414. 419.
[7] Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 513; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).
[8] Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 474; ABl 2019-06-14). In Kraft seit 1. September 2019.