Weisung zu Zertifikatslehrgängen und Weiterbildungsmodulen der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 18. Mai 2009)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 24 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Die vorliegende Weisung regelt die Zertifikatslehrgänge / Certificate of Advanced Studies (ZLG/CAS), Einzelmodule und Modulgruppen (Module) des Departements Weiterbildung und Nachdiplomstudien der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a.kürzere Weiterbildungsveranstaltungen, die die PHZH in Form von Kursen anbietet und die nicht Bestandteil eines ZLG/CAS sind,
b.Kooperations-ZLG/CAS und -Module, die die PHZH zusammen mit anderen Hochschulen anbietet und die sich nach den in der Kooperationsvereinbarung getroffenen und publizierten Zulassungs-, Abschluss- und Gebührenregelungen richten.
Für das Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS) bestehen eigene Diplomreglemente.
Ausführungsbestimmungen
Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt eine Richtlinie zu dieser Weisung.
Teilnahmegebühren
Die Gebühren für ZLG/CAS und Module werden von der Hochschulleitung festgelegt und in den Ausschreibungen publiziert.
Annullationsgebühren
Bis zum Anmeldeschluss ist eine Abmeldung von einem ZLG/CAS oder einem Modul ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenfolge möglich.
Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss werden folgende Anteile der vollen Gebühren in Rechnung gestellt
a.bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung 30%,
b.innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung bei einem ZLG/CAS 50% und bei Modulen 100%,
c.ab Beginn der ersten Veranstaltung eines ZLG/CAS oder eines Moduls 100%.
Bei einer begründeten Abmeldung vor Beginn der ersten Veranstaltung von einem ZLG/CAS infolge Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie kann die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien abzüglich einer Umtriebsgebühr in der Höhe von Fr. 150 die Gebühren erlassen bzw. bereits geleistete Gebühren zurückerstatten.
Der Antrag auf Rückerstattung ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes einzureichen, im Falle von Krankheit und Unfall unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses.
Urheberrechte
Bei Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken, welche im Verlauf eines ZLG/CAS oder eines Moduls von einer Teilnehmerin bzw. einem Teilnehmer geschaffen werden, gelten die Fachhochschulgesetzgebung und die ausführenden Bestimmungen der PHZH analog.
Vertraulichkeit
Die PHZH verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit vertraulichen Informationen, die sie von Teilnehmerinnen und Teilnehmern eines ZLG/CAS oder eines Moduls erhält.
B. Zulassung
Zulassung zu einem ZLG/CAS
Voraussetzung für die ordentliche Zulassung zu einem ZLG/CAS sind ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hochschulabschluss sowie eine dreijährige Berufserfahrung im Umfang von mindestens fünfzig Stellenprozenten.
Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen, können «sur dossier» zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung kann bei einzelnen ZLG/CAS eine anteilsmässige Beschränkung der Sur-Dossier-Aufnahmen vornehmen. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Zulassung.
Vorbehalten bleibt die Nichtaufnahme wegen beschränkter Platzzahl (vgl. § 10 Abs. 1).
Der Entscheid über die Zulassung liegt bei der Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.
Zulassung zu Modulen
Die Teilnahme an Modulen steht grundsätzlich allen interessierten Personen ab dem 17. Altersjahr offen. Bei ausgewählten Angeboten kann in der Ausschreibung die Aufnahme auf eine bestimmte Zielgruppe, wie zum Beispiel Schulleitungspersonen, beschränkt werden.
Vorbehalten bleibt die Nichtaufnahme wegen beschränkter Platzzahl (vgl. § 10 Abs. 1).
C. Aufnahmeverfahren
Anmeldung
Die Anmeldung zu einem ZLG/CAS oder einem Modul erfolgt mittels Anmeldeformular beim zuständigen Sekretariat innert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen.
Sowohl schriftliche Anmeldungen wie Online-Anmeldungen sind verbindlich.
Aufnahme
Haben sich für einen ZLG/CAS oder ein Modul mehr Personen angemeldet als Plätze zur Verfügung stehen, trifft die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder aufgrund von in der Ausschreibung festgelegten Kriterien die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es besteht die Möglichkeit, sich auf eine Warteliste eintragen zu lassen.
Mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben Absagen wegen Nichterreichung der Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern (vgl. § 11).
Die Aufnahme berechtigt zur Teilnahme am ZLG/CAS oder Modul. Es erfolgt keine Immatrikulation.
Entscheid über die Durchführung
Die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien kann einen ZLG/CAS oder ein Modul absagen, wenn die Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird. Bereits geleistete Gebühren werden zurückerstattet.
Anrechnung von Leistungen
An einen ZLG/CAS können im Umfang von maximal einem Modul bereits früher nicht an der PHZH absolvierte Weiterbildungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Richtlinie regelt die Anrechnungsbedingungen und das Verfahren.
An Module werden keine früher erbrachten Leistungen angerechnet.
Der Entscheid über die Anrechnung liegt bei der Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.
D. Leistungsnachweise
Umfang der Zertifikatslehrgänge und Module
Ein ZLG/CAS umfasst 450 Stunden Arbeitsleistung und besteht in der Regel aus vorgegebenen und individuell wählbaren Modulen mit Leistungsnachweisen.
Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit Leistungsnachweisen. Es umfasst eine Arbeitsleistung von 45 Stunden. Eine Modulgruppe setzt sich aus mehreren Modulen zusammen.
Zertifikatslehrgangs- und Modulbeschreibungen
Die Inhalte der ZLG/CAS und Module werden von der Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien festgelegt.
Formen der Leistungsnachweise
Ein Leistungsnachweis ist ein Nachweis über das Erreichen von gesetzten Lernzielen in einem ZLG/CAS oder einem Modul.
Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht, namentlich als
a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte,
c.Projektarbeiten,
d.Referate,
e.Zertifikatsarbeit.
Bewertung und Bestehen
Ein Leistungsnachweis wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien legt die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest und publiziert sie in geeigneter Form.
Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt oder überarbeitet werden. Die Wiederholung oder Überarbeitung hat in der durch die Lehrgangs- oder Modulleitung festgelegten Frist zu erfolgen. Leistungsnachweise, die bei der Wiederholung bzw. nach der Überarbeitung den Anforderungen nicht genügen, werden mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt.
Nicht erbrachte oder verspätet abgegebene Leistungsnachweise gelten als nicht bestanden. Sie sind innert einer von der Lehrgangs- oder Modulleitung festgesetzten Nachfrist einzureichen und werden mit «bestanden» oder «definitiv nicht bestanden» bewertet. Eine Wiederholungs- oder Überarbeitungsmöglichkeit besteht nicht. Vorbehalten bleiben unverschuldete und rechtzeitig bekanntgemachte Verhinderungsgründe (vgl. § 18).
Die Hochschulleitung legt die Gebühren für Wiederholungen fest.
Definitiv nicht bestandene Leistungsnachweise
Wer in einem ZLG/CAS einen Leistungsnachweis für die vorgegebenen Module definitiv nicht besteht, erhält kein Zertifikat, sondern lediglich eine Bestätigung der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Ein individuell wählbares Modul eines ZLG/CAS oder ein Modul, das ausserhalb eines ZLG/CAS besucht wird, kann bei definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein anderes Modul substituiert werden.
Verhinderungsgrund
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist unmittelbar nach dessen Kenntnis ein schriftliches Verschiebungs- oder Fristerstreckungsgesuch bei der Lehrgangs- oder Modulleitung einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf bereits erbrachte und bewertete Leistungsnachweise beziehen, ist ausgeschlossen.
Zertifikatsarbeit
Für die Erstellung einer Zertifikatsarbeit sind die allgemeinen Vorgaben des Leitfadens für schriftliche Arbeiten sowie die spezifischen Vorgaben der Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien zu beachten.
Die Zertifikatsarbeit wird von einer Dozentin bzw. einem Dozenten begutachtet. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer erhält eine schriftliche Rückmeldung.
Die Zertifikatsarbeit wird beurteilt mit «bestanden» oder einmalig mit einer festgesetzten Frist mit Auflagen «zur Überarbeitung zurückgewiesen». Genügt die Zertifikatsarbeit nach der Überarbeitung den Anforderungen nicht, wird sie mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer erhält kein Zertifikat.
Die Zertifikatsarbeit muss bis spätestens 6 Monate nach dem letzten Präsenztag eines ZLG/CAS (= letztes vorgegebenes Modul) eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, legt die Lehrgangsleitung einmal eine Nachfrist fest. Die verspätet abgegebene Zertifikatsarbeit kann nicht überarbeitet werden. Sie wird mit «bestanden» oder «definitiv nicht bestanden» bewertet.
Im Übrigen gilt § 16.
Präsenzpflicht
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines ZLG/CAS oder einer Modulgruppe sind grundsätzlich verpflichtet, vollständig am Präsenzunterricht teilzunehmen (factetoface und online). Begründete Absenzen sind dem Sekretariat Weiterbildungsstudiengänge umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Längere Abwesenheiten sind nachzuweisen.
Verpasste Inhalte sind selbstständig nachzuholen. Die Lehrgangs- oder Modulleitung kann Ersatzleistungen im zeitlichen Umfang der verpassten Sequenzen verlangen. Überschreiten die Absenzen 20% des Präsenzunterrichts, entscheidet die Lehrgangs- oder Modulleitung, ob der ZLG/CAS oder die Modulgruppe dennoch als besucht gilt.
Der Präsenzunterricht eines Einzelmoduls muss vollständig besucht werden, damit es als absolviert gilt.
Urheberrechtserklärung
Jeder schriftliche Leistungsnachweis muss am Ende eine unterzeichnete Urheberrechtserklärung der Autorin bzw. des Autors enthalten. Der Wortlaut dieser Erklärung wird durch die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien festgelegt.
Unlauteres Verhalten
Bei unlauterem Verhalten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich des Plagiats schuldig macht oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien die Aufnahme als widerrufen, den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder den ausgestellten Ausweis als ungültig. Ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Disziplinarische Massnahmen und die Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.
E. Kreditpunkte und Urkunden
Vergabe von Kreditpunkten
Der erfolgreiche Abschluss eines ZLG/CAS führt zu einem Zertifikat mit 15 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS). Es wird ausgestellt, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer alle notwendigen Leistungsnachweise bestanden und die Präsenzpflichten erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine schriftliche Bestätigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit erworbenen Kreditpunkte abgegeben.
Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls wird mit 1,5 ECTS bestätigt.
Zertifikatsurkunde und Bestätigungen
Das Zertifikat enthält folgende Angaben
a.die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien»,
b.die Personalien der bzw. des Zertifizierten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort),
c.den ZLG/CAS und die Module, für die es ausgestellt ist, den Titel des Leistungsnachweises,
d.die Anzahl der erworbenen Kreditpunkte,
e.die Unterschrift der Departementsleitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien und der Lehrgangsleitung,
f.den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
Die Bestätigung enthält folgende Angaben
a.die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Departement Weiterbildung und Nachdiplomstudien»,
b.die Personalien der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort),
c.die Module, für die sie ausgestellt ist, allenfalls den Titel eines Leistungsnachweises,
d.die Anzahl der erworbenen Kreditpunkte,
e.die Unterschrift der Lehrgangs- bzw. der Bereichs- und Modulleitung,
f.den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
F. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Für ZLG/CAS und Module, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung bereits Ausschreibungen publiziert sind, gelten die Annullationskostenregelungen der Ausschreibungen.
Inkrafttreten
Diese Weisung tritt rückwirkend auf den 1. April 2009 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung sowie im Internet der PHZH publiziert.
[2] LS 414. 10.