Reglement Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms

(gemäss den Richtlinien der EDK für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen vom 31. März und 25. August 2004)

(vom 22. Mai 2006)[1]

Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule beschliesst:

I. Zulassungsvoraussetzung

Lehrdiplom

§ 1.

Bewerberinnen und Bewerber müssen über ein anerkanntes Diplom als Stufen- oder Fachlehrkraft der Vorschulstufe, der Primarschulstufe, der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II verfügen.

II. Aufnahmeverfahren

A. Allgemeinbildung

1. Stufendiplom Primarschule oder Sekundarstufe I

Anforderungen

§ 2.[2]

Kandidatinnen und Kandidaten, die über keinen eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis oder kein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen, müssen eine Aufnahmeprüfung bestehen, die eine Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau gewährleistet. Dabei werden vorhandene Qualifikationen wie eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität, ein anerkanntes Diplom einer dreijährigen Diplom- oder Handelsmittelschule oder ein Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung angemessen berücksichtigt.

§ 3.

Zu überprüfende Fächer für Kandidatinnen und Kandidaten ohne gymnasiale Matur

1.Lehrkräfte ohne gymnasiale Maturität weisen vor Ausbildungsbeginn eine Allgemeinbildung in folgenden Fächern aus:

a.Deutsch,

b.Mathematik,

c.Naturwissenschaften (Biologie oder Chemie oder Physik),

d.eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch oder Italienisch).

2.Je nach Vorbildung müssen zusätzlich in folgenden Fächern entsprechende fachliche Kompetenzen ausgewiesen werden:

a.Geschichte oder Geografie,

b.Musik oder Gestalten/Kunst oder Sport.

3.Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei der Anmeldung über eines der folgenden Sprachdiplome verfügen, wird die obligatorische Prüfung in einer Fremdsprache erlassen: Sprachdiplom Niveau B 2 gemäss europäischem Sprachenportfolio (DELF B2, First Certificate of Cambridge, PLIDA B).

4.Die Kurse zur Erlangung der Maturäquivalenz sind kostenpflichtig.

5.Die Überprüfung der fachlichen Kompetenzen kann ohne Besuch der Kurse zur Erlangung der Allgemeinbildung auch im Rahmen der regulären Aufnahmeprüfung der Pädagogischen Hochschule Zürich erfolgen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Reglements über die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule Zürich vom 13. Dezember 2004 .

2. Bestehensnormen

Standards

§ 4.

Die Anforderungen zum Bestehen der Prüfung in Allgemeinbildung sind identisch mit den definierten Standards der Aufnahmeprüfung im Rahmen des Allgemeinen Aufnahmeverfahrens an die Pädagogische Hochschule Zürich.

Bewertung

§ 5.

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

Bestehensnorm

§ 6.

1

Die Allgemeinbildung gilt als «bestanden», wenn in den geprüften Fächern das ungerundete Mittel aller Noten mindestens 4 beträgt.

2

Angerechnete Leistungen gelten als «bestanden».

3

Die bestandene Allgemeinbildung ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Diplomstudiengang.

Wiederholung

§ 7.

Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

Gültigkeitsdauer

§ 8.

Das Bestehen der Prüfung des Kurses in Allgemeinbildung berechtigt während zweier Jahre zur Aufnahme des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Zürich. Diese Frist kann durch das zuständige Prorektorat auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden.

B. Anmeldung und Immatrikulation

Anmeldung

§ 9.

1

Für die Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum Anmeldeformular folgende Unterlagen einzureichen:

1.den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit den entsprechenden Ausweisen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift,

2.ein Passfoto,

3.den Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,

4.weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.

2

Für die Anmeldung in das Aufnahmeverfahren ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[3].

Immatrikulation

§ 10.

Bewerberinnen und Bewerber werden gemäss Reglement über die Zulassung für das Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 13. Dezember 2004[4] immatrikuliert.

III. Umfang der Weiterbildungsleistungen und Leistungsnachweise

§ 11.

1

Das zuständige Departement des Prorektorats Ausbildung legt auf der Grundlage des eingereichten Portfolios den Umfang der Weiterbildungsleistungen fest. Dabei werden die in der Grundausbildung zu einem Lehrberuf und die in Weiterbildungen erbrachten Leistungen teilweise angerechnet.

2

Auf Antrag einer Dozentin/eines Dozenten und/oder einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers kann die Departementsleitung zusätzliche Vorleistungen während der Ausbildung anrechnen.

Leistungsnachweise

§ 12.

Die Leistungsnachweise im Rahmen der Weiterbildung richten sich nach § 5 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005[5].

Berufspraxis

§ 13.

Der Umfang der berufspraktischen Ausbildung ist abhängig von der Berufserfahrung der Bewerberinnen und Bewerber.

IV. Diplomprüfung

Diplomarbeit

§ 14.

1

Mit der Diplomarbeit weisen die Bewerberinnen und Bewerber für ein Stufendiplom nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Diplomarbeit ist schriftlich und in der Regel in deutscher Sprache abzufassen.

2

Die Diplomarbeit wird mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

3

Ungenügende Diplomarbeiten werden zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen. Ist auch die verbesserte Arbeit nicht genügend, so wird die oder der Studierende definitiv abgewiesen.

Diplomprüfung

§ 15.

1

Die Diplomprüfung umfasst in der Regel folgende Teile:

1.Bildung und Erziehung,

2.berufspraktische Ausbildung,

3.Fachwissenschaften, in denen die Lehrbefähigung erteilt wird,

4.Fachdidaktiken, in denen die Lehrbefähigung erteilt wird.

2

Prüfungsformen sind:

1.mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertete oder benotete Leistungsnachweise in einem Fach,

2.Kolloquium auf Grund der im betreffenden Fach dokumentierten Leistungen,

3.schriftliche Prüfung,

4.mündliche Prüfung,

5.selbstständige schriftliche Arbeit,

6.Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.

3

Die Prüfungsformen werden auf Antrag der zuständigen Departementsleitung vom Prorektorat Ausbildung festgelegt.

Bewertung und Bestehen

§ 16.

Die Bewertung und die Bestehensnorm sind geregelt gemäss dem Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005[5].

Diplomurkunde

§ 17.

1

Die Noten werden in der Diplomurkunde aufgeführt.

2

Im Diplomzusatz («diploma supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben.

§ 18.

Die Bestimmungen zur Prüfungsdurchführung und zur Wiederholung von Prüfungen richten sich nach dem Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005[5] und die Richtlinie über die Prüfungsmodalitäten an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 4. Oktober 2005.

V. Schlussbestimmung

§ 19.

Dieses Reglement tritt auf das Wintersemester 2006/07 (23. Oktober 2006) in Kraft und ersetzt das Reglement vom 13. Juni 2005.


[1] OS 62, 49. Vom Schulrat genehmigt am 30. Mai 2006.

[2] Durch das EDK-Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe bedingte Änderung vom 6. November 2006, vom Schulrat genehmigt am 16. November 2006; in Kraft ab Wintersemester 2006/07 (23. Oktober 2006).

[3] LS 414. 20.

[4] LS 414. 412.

[5] LS 414. 414.

414.417 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11201.03.2021Version öffnen
09701.08.201701.03.2021Version öffnen
05623.10.200601.08.2017Version öffnen