Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 5. April 2017)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Definition

§ 1.

1

Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach erweitern Lehrpersonen der Kindergarten-Unterstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Das Studium führt zu einer Lehrbefähigung im gewählten Fach.

2

Mit einem Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Klassenstufe erwerben Lehrpersonen der Kindergartenstufe, der Kindergarten-Unterstufe und der Primarstufe die Lehrbefähigung für eine zusätzliche Klassenstufe.

3

In den Erweiterungsstudien sind die gleichen Studienziele zu erreichen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regelstudiengängen.

4

Die Erweiterungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom abgeschlossen.

Verhältnis zu den Vorschriften für die Regelstudiengänge

§ 2.

1

Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.

2

Die Zulassung setzt neben den Vorgaben der §§ 4 und 5 voraus, dass die für die Regelstudiengänge statuierten Anforderungen zur Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen erfüllt werden.

Gebühren

§ 3.

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich[4].

B. Zulassung

Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach

§ 4.[5]

1

Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a.über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe verfügen oder

b.an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) ein kantonales Stufendiplom Sekundarstufe I erworben haben.

2

Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden. Die Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten.

Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Stufe

§ 5.[5]

1

Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.

2

Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe verfügt.

3

Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe verfügt.

C. Studienangebote und Studienstruktur

Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach

§ 6.

1

Facherweiterungen für die Kindergarten-Unterstufe sind für folgende Fächer möglich:

a.Englisch,

b.Religionen, Kulturen, Ethik.

2

Facherweiterungen im Studiengang Primarstufe sind für alle Fächer des Wahlpflichtbereichs möglich.

3

Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich.

Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Stufe

§ 7.[5]

Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen:

a.für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom für die Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 1 und 2),

b.für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom für die Kindergartenstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 5),

c.für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw. 6 bis 8).

Durchführung

§ 8.

1

Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeitabständen angeboten werden. Der Entscheid liegt bei der Prorektoratsleitung Ausbildung.

2

Sie kann eine Mindestteilnehmendenzahl festlegen.

Studienform

§ 9.

Erweiterungsstudien werden berufsbegleitend absolviert.

Prüfungen

§ 10.

Die für die Regelstudiengänge vorgesehene Zwischenprüfung entfällt.

Eignungsbeurteilung

§ 11.

1

Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.

2

Bei erheblichen Zweifeln an der beruflichen Eignung kann die zuständige Abteilungsleitung eine erweiterte Eignungsbeurteilung einleiten. Eine negative Beurteilung führt zum Ausschluss auf dem Erweiterungsstudium.

Studienabschluss

§ 12.[5]

1

Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdiplom ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzliche Stufe bescheinigt.

2

Die Diplomurkunde enthält:

a.die Personalien der/des Diplomierten,

b.den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … [Fach oder Schuljahre x bis y der Primarstufe]»,

c.den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für … [Stufe, Schuljahre x bis y vom (Datum des Lehrdiploms)]»,

d.die Unterschrift der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.

3

Bei Studierenden, die gemäss § 4 Abs. 1 lit. b zugelassen wurden, lautet der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c: «Dieses Diplom ergänzt das kantonale Lehrdiplom für die Sekundarstufe I vom … [Datum des Lehrdiploms]».

4

Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausgewiesen.

D. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 13.

1

Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007.

2

Das Reglement zum Zusatzdiplom Grundstufe an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.


[1] OS 72, 376; Begründung siehe ABl 2017-04-21.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2017.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 410. 5.

[5] Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 37; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 1. März 2021.

414.417 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11201.03.2021Version öffnen
09701.08.201701.03.2021Version öffnen
05623.10.200601.08.2017Version öffnen