Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule

(vom 29. Januar 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Berufseinführung

§ 1.

1

Lehrpersonen, welche die Lehrtätigkeit an der öffentlichen Volksschule aufnehmen, absolvieren eine Berufseinführung.

2

Für Lehrpersonen ohne Berufserfahrung beginnt die Berufseinführung mit der Aufnahme der Lehrtätigkeit und dauert zwei Jahre. Sie umfasst neben der Berufstätigkeit die fachliche Begleitung der Unterrichtstätigkeit sowie die obligatorische und fakultative Weiterbildung.

3

Lehrpersonen mit Berufserfahrung können während des ersten Jahres die fakultativen Angebote der Berufseinführung benützen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Pädagogische Hochschule ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Berufseinführung. Die Gemeindeschulpflegen arbeiten mit der Pädagogischen Hochschule zusammen.

Kosten

§ 3.

Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgeltlich.

II. Fachbegleitung

Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter

§ 4.

1

Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter unterstützen die Lehrpersonen in ihren Aufgaben, insbesondere im organisatorischen und methodischdidaktischen Bereich.

2

Die Pädagogische Hochschule ist für die Aus- und Weiterbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter zuständig. Diese findet in der unterrichtsfreien Zeit statt.

Bezeichnung und Zuteilung

§ 5.

1

Einzelne oder mehrere Gemeindeschulpflegen gemeinsam bezeichnen in Absprache mit der Pädagogischen Hochschule die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter.

2

Die Zuteilung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter erfolgt im Einvernehmen mit den Lehrpersonen.

Finanzierung

§ 6.

1

Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihren Aufwand gemäss Lohnklasse 22 Erfahrungsstufe 1 entschädigt. Die Pädagogische Hochschule legt den zulässigen Aufwand fest.

2

An die Entschädigungen für die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter leistet der Kanton einen Anteil gemäss § 61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005[2].[3]

III. Obligatorische Weiterbildung

Allgemeines Weiterbildungsangebot

§ 7.

1

Die Pädagogische Hochschule legt Art und Umfang der obligatorischen Weiterbildung fest. Die Weiterbildung findet während der Unterrichtszeit statt und dauert längstens 25 Unterrichtstage.

2

Die obligatorische Weiterbildung wird in der Regel im zweiten Berufsjahr nach Aufnahme der Lehrtätigkeit besucht. Die Weiterbildung ist spätestens nach drei Berufsjahren abzuschliessen.

Besondere Weiterbildungsveranstaltungen

§ 8.

1

Das Volksschulamt kann für Lehrpersonen mit ausserkantonalen und ausländischen Studienabschlüssen sowie für Lehrpersonen mit einer stufenfremden Lehrbefähigung besondere Weiterbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären.[4]

2

Die Weiterbildung findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt und dauert längstens fünf Unterrichtstage.

Stellvertretung und Finanzierung

§ 9.

1

Fällt der Unterricht zufolge der Weiterbildung aus, wird er so weit als möglich von Studierenden der Pädagogischen Hochschule übernommen, sonst von Vikarinnen und Vikaren.

2

Die Entschädigungen für Studierende gehen zulasten der Pädagogischen Hochschule, jene für Vikarinnen und Vikare zulasten von Staat und Gemeinden.

Erfüllung der obligatorischen Weiterbildung

§ 10.

Die Pädagogische Hochschule orientiert die Gemeindeschulpflegen über die Erfüllung der obligatorischen Weiterbildung durch die Lehrpersonen.

IV. Fakultative Weiterbildung

Beratung und Kurse

§ 11.

Die fakultativen Angebote der Berufseinführung umfassen Beratung und Kurse. Diese finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

V. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung

§ 12.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft.


[1] OS 58, 16.

[2] LS 412. 100.

[3] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 900; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[4] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 232; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

414.416.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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