Reglement für den Instrumental- und Sologesangsunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 6. Juli 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

Grundsätzliches

§ 1.

1

Der Instrumentalunterricht ist Bestandteil des Fachs Musik. Studierende ohne Diplomfach Musik können keinen Instrumental- oder Sologesangsunterricht besuchen.

2

Der Instrumentalunterricht wird mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Note ein Bestandteil der Diplomnote Musik ist.

Obligatorischer und fakultativer Instrumentalunterricht

§ 2.

1

Die obligatorischen Instrumentalmodule (Schulpraktische Liedbegleitung) werden von Dozierenden der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erteilt. Zusätzlich wird fakultativer Instrumental- oder Sologesangsunterricht angeboten, der an der PHZH oder an einem der Kooperationsinstitute der PHZH stattfinden kann. Die Zuteilung erfolgt über das Ressort Instrumentalunterricht.

2

Die obligatorischen Instrumentalmodule stehen in einem engen Zusammenhang mit der Fachdidaktik Musik. Die schulpraktische Liedbegleitung bildet einen Schwerpunkt. Für diesen obligatorischen Unterricht ist ein Harmonieinstrument zu wählen (Klavier, Gitarre oder Akkordeon).

3

Im fakultativen Unterricht können auch andere Instrumente oder Sologesang gewählt werden. Die Liste der angebotenen Instrumente wird vom Ressort Instrumentalunterricht festgelegt.

4

Der Instrumental- und Sologesangsunterricht wird in der Regel als Einzelunterricht während 14 Wochen des Semesterbetriebs durchgeführt. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Fakultative Module, die auf die obligatorischen Module vorbereiten, werden in Kleingruppen von zwei bis drei Personen durchgeführt. Pro Semester können maximal zwei Module besucht werden.

5

Die PHZH stellt keine Instrumente zur Verfügung.

Gebühren

§ 3.

1

Der obligatorische Instrumentalunterricht ist unentgeltlich.

2

Im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht können die Studierenden der Studiengänge Kindergarten, Kindergarten-/ Unterstufe und Primarstufe zwei Module unentgeltlich und vier weitere Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besuchen.

3

Studierende des Studiengangs Sekundarstufe I können im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht zwei Module unentgeltlich und fünf weitere Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besuchen.

4

Studierende eines Ergänzungsstudiums im Fach Musik können im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht zwei Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besuchen.

5

Die Gebühren verstehen sich pro Modul und Semester.

An- und Abmeldung

§ 4.

1

Für die fakultativen Vorbereitungsmodule, die obligatorischen Instrumentalmodule und den fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich und muss auf jedes Semester hin erneuert werden. Die Anmeldefristen, die vom Ressort Instrumentalunterricht publiziert werden, sind einzuhalten.

2

Bei Abmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgen, bleibt die Gebühr von Fr. 500 geschuldet. Studierenden im fakultativen Instrumental- oder Sologesangsunterricht kann das Prorektorat Ausbildung, sofern die Umstände dies rechtfertigen, anstelle der Gebühr die Semesterkosten in Rechnung stellen (Fr. 1680 pro Semester).

Unterrichtsbesuch

§ 5.

1

Studierende, die für den Instrumental- und Sologesangsunterricht angemeldet sind, sind verpflichtet, diesen regelmässig zu besuchen und sich darauf vorzubereiten. Wird der Unterricht mehr als zweimal pro Semester nicht besucht, ist die Dozentin oder der Dozent verpflichtet, das Ressort Instrumentalunterricht umgehend zu informieren.

2

Ab der dritten Absenz werden die Kosten für diese und alle weiteren nicht besuchten Lektionen den betroffenen Studierenden in Rechnung gestellt (Fr. 120 pro Lektion). Bei begründeten Abwesenheiten, z. B. infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Militärdienst, kann das Ressort Instrumentalunterricht die betroffenen Studierenden aufgrund entsprechender Belege von der Kostenpflicht befreien. Über weitere Folgen entscheidet das Prorektorat Ausbildung.

Weitere Bestimmungen

§ 6.

Das Prorektorat Ausbildung erlässt weitere Bestimmungen zum Instrumental- und Sologesangsunterricht (z. B. Verteilung der Module auf die verschiedenen Semester, Anzahl der obligatorischen Module, Inhalt der Module, Leistungsnachweise, ECTS-Punkte) und legt die Prüfungsmodalitäten und -anforderungen fest.

Übergangsbestimmung

§ 7.

1

Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ab Herbstsemester 2009 in die PHZH eintreten oder einem Studiengang ab Herbst 2009 zugeteilt sind.

2

Für Studierende, die im Herbstsemester 2009 ein Ergänzungsstudium im Fach Musik aufnehmen, kommt noch das Reglement für den Instrumentalunterricht vom 6. November 2006 zur Anwendung.

Inkrafttreten

§ 8.

Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2009 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert. Es ersetzt das Reglement für den Instrumentalunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. November 2006.


[1] OS 64, 473.

[2] LS 414. 10.

414.414.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06601.09.200901.10.2015Version öffnen
05501.01.200701.09.2009Version öffnen