Reglement für den Instrumentalunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 6. November 2006)[1]

Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule beschliesst:

I. Studienbetrieb

Allgemeines

§ 1.

Das Diplomstudium mit Musik setzt musikalische Kompetenzen voraus, zu denen die Fertigkeit auf einem Instrument gehört. Diese soll während des Studiums zu den für eine Lehrbefähigung in Musik erforderlichen instrumentalen Fähigkeiten (Ausgangskompetenz) weiterentwickelt werden.

Umfang des Instrumentalunterrichts

§ 2.

1

Der Instrumental-/Sologesangsunterricht wird als Einzelunterricht erteilt und soweit möglich während der 14 Wochen mit Semesterbetrieb durchgeführt. Pro Semester sind mindestens 12 Lektionen abzuhalten.

2

Die Dauer einer Unterrichtslektion hängt von der Anzahl Unterrichtswochen ab. In der Regel beträgt sie 45 Minuten.

3

Pro Semesterlektion werden 1,5 ECTS-Punkte vergeben. Die Anrechnung der ECTS-Punkte an die für das Diplom nötigen Punkte wird im Studienplan festgelegt.

Studierende mit Diplomfach Musik

§ 3.

1

Studierende mit Diplomfach Musik können den Instrumental- oder Sologesangsunterricht unentgeltlich belegen. Für die Studierenden der Vorschulstufe und der Primarstufe umfasst der unentgeltliche Unterricht maximal 6 Semesterlektionen, für die Studierenden der Sekundarstufe I maximal 9 Semesterlektionen. Dieser Unterricht kann auf ein oder auf zwei Instrumente (bzw. ein Instrument und Sologesang) verteilt werden.

2

Für weitergehenden Unterricht wird eine Semestergebühr von Fr. 500 erhoben. Dieser ist auf maximal 4 Semesterlektionen begrenzt.

3

Studierende in der Zusatzausbildung können 2 Semesterlektionen unentgeltlichen Instrumental- oder Sologesangsunterricht und zwei weitere Semesterlektionen gegen eine Semestergebühr von Fr. 500 belegen.

Studierende ohne Diplomfach Musik

§ 4.

1

Studierende ohne Diplomfach Musik können gegen einen Semesterbeitrag von Fr. 500 Instrumental-/Sologesangsunterricht belegen. Der Unterricht ist auf maximal 4 Semesterlektionen begrenzt.

2

Studierende in der Zusatzausbildung können keinen Instrumental-/Sologesangsunterricht über die PHZH belegen.

3

Für Erstsemestrige erfolgt die Rechnungsstellung erst nach der Wahl des Fächerprofils.

Standortbestimmung

§ 5.

Vor oder zu Beginn des ersten Diplom-Moduls Musik findet eine Standortbestimmung statt. Diese dient der persönlichen Einschätzung/Beratung in den Bereichen Stimme, Instrument, Bewegung und elementare Musiklehre (siehe Erläuterungen «Standortbestimmung»).

Prüfung

§ 6.

1

Einmal pro Semester besteht die Möglichkeit, auf dem persönlichen Instrument die Ausgangskompetenz prüfen zu lassen. Die erreichte Note ist Bestandteil der Diplomprüfung Musik ( 13 Instrument, 23 Schulmusik).

2

Im Übrigen gelten das Reglement über die Prüfungen an der PHZH sowie die Richtlinie über die Prüfungsmodalitäten an der PHZH.

Ausgangskompetenz

§ 7.

Die erforderliche Ausgangskompetenz sowie die zugelassenen Instrumente werden gemäss Vorgaben des Fachbereichs Musik vom Prorektorat Ausbildung festgelegt (siehe Erläuterungen «Ausgangskompetenz»). Die PHZH stellt keine Instrumente zur Verfügung.

Leistungsnachweis

§ 8.

Die Voraussetzungen für die Erfüllung des Leistungsnachweises werden durch das Prorektorat Ausbildung festgelegt.

Unterrichtsbesuch

§ 9.

Studierende, die für Instrumental-/Sologesangsunterricht eingeschrieben sind, sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen und sich darauf vorzubereiten. Wird der Unterricht mehr als zweimal pro Semester nicht besucht, ist die Instrumentallehrperson verpflichtet, das Ressort Instrumentalunterricht umgehend zu informieren. Ab der 3. Absenz werden die Kosten für diese und alle weiteren nicht besuchten Lektionen den betreffenden Studierenden in Rechnung gestellt (Fr. 120/Lektion). Bei begründeten Abwesenheiten, zum Beispiel infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Militärdienst, kann das Ressort Instrumentalunterricht die betroffenen Studierenden auf Grund entsprechender Belege von der Kostenpflicht befreien. Über weitere Folgen entscheidet das Prorektorat Ausbildung.

II. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 10.

Studierende, die ihr Studium an der PHZH vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben und vor Eintritt in die PHZH von einer privaten Instrumentallehrperson unterrichtet worden sind, können bis zum Erreichen der Ausgangskompetenz diesen Privatunterricht weiterhin besuchen. Die betreffende Instrumentallehrperson muss im Besitz eines staatlich anerkannten Lehrdiploms sein und wird von den Studierenden privat bezahlt. Für Studierende mit Diplomfach Musik leistet der Staat an diese Kosten einen Beitrag von Fr. 580 pro Semester für das erste Instrument/Sologesang.

Inkrafttreten

§ 11.

Das Reglement ersetzt jenes vom 5. Juni 2003 und tritt auf das Wintersemester 2006/07 (23. Oktober 2006) in Kraft. Es wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet der PHZH publiziert.


[1] OS 61, 599. Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 16. November 2006.

414.414.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06601.09.200901.10.2015Version öffnen
05501.01.200701.09.2009Version öffnen