Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich[8]

(vom 11. Juni 2007)[1]

Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3][8] beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Definition

§ 1.

1

Mit Ergänzungsstudien erweitern Lehrpersonen der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Das Ergänzungsstudium führt zu einer Lehrbefähigung im gewählten Fach und wird mit einem Erweiterungsdiplom abgeschlossen.[11]

2

Die Ergänzungsstudien erfüllen die gleichen Anforderungen wie die Regelstudiengänge, die gemäss Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) schweizerisch anerkannt sind. Die Anforderungen für kantonale Ergänzungsstudien (ohne EDK-Anerkennung) können abweichen.

Verhältnis zu den Vorschriften für die Regelstudiengänge

§ 2.

Für Ergänzungsstudien[6] gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.

Unterrichtsorganisation

§ 3.

Ergänzungsstudien[6] können berufsbegleitend absolviert werden. Sie starten zu Semesterbeginn.

Status

§ 4.[8]

Lehrpersonen, die ein Ergänzungsstudium absolvieren, werden immatrikuliert und erhalten eine Campus Card.

Fächer

§ 5.

Das Angebot umfasst alle gemäss Lehrplan an der Volksschule im Kanton Zürich unterrichteten Fächer.

Publikation

§ 6.

Die Angebote werden regelmässig publiziert.

Durchführung

§ 7.[8]

Ein Ergänzungsstudium für ein bestimmtes Fach wird durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen. Über die Durchführung entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.

Kosten

§ 8.[10]

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich[4].

B. Aufbau und Organisation des Studiums

Zulassung

§ 9.[11]

1

Zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die:

a.über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe verfügen oder

b.an der PHZH das Studium für Quereinsteigende mit einem kantonalen Lehrdiplom der betreffenden Stufe abgeschlossen oder ein kantonales Stufendiplom SEK I erworben haben.

2

Sie haben der Anmeldung eine Kopie ihres Stufendiploms beizulegen.

3

Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Ergänzungsstudium zugelassen werden. Die Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten.

Studienbeginn, Unterbruch und Verlängerung der Ausbildung

§ 10.[8]

1

Nach Eingang der Anmeldung werden die Bewerberinnen und Bewerber dem nächstmöglichen Studiengang zugewiesen.

2

Die zuständige Abteilungsleitung kann Gesuche um Studienunterbruch oder Verlängerung der Ausbildungszeit bewilligen. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einem Unterbruch gelten die Ausbildungsbedingungen des neu zugewiesenen Studiengangs.

Umfang des Ergänzungsstudiums

§ 11.[8]

Die Prorektoratsleitung Ausbildung bestimmt auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung die zu erfüllenden Module bzw. Kreditpunkte und legt fest, wie die Diplomnote zustande kommt.

Anrechnung von Vorleistungen

§ 12.[11]

Die Anrechnung von Vorleistungen richtet sich nach der Richtlinie für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.

Anforderungen, Prüfungen und Bestehensnorm

§ 13.

1

Die zu erreichenden Ziele sowie die Prüfungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze entsprechen denjenigen des entsprechenden Regelstudiengangs.

2

Die Prorektoratsleitung Ausbildung entscheidet über mögliche Abweichungen für kantonale Ergänzungsstudien.[7]

Diplomurkunde

§ 15.[8]

1

Zu jedem Ergänzungsstudium wird nach erfolgreichem Abschluss des letzten Ausbildungsmoduls und bestandener Prüfung eine Diplomurkunde ausgestellt, welche die Lehrbefähigung bescheinigt.

2

Die Diplomurkunde enthält:

a.die Personalien der/des Diplomierten,

b.den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … (Fach oder Lernbereich)»,

c.den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für … (Stufe, evtl. Fächer) … vom (Datum des Lehrdiploms)»,

d.die Unterschrift der Prorektorin/des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.

3

Bei kantonalen Ergänzungsstudien wird der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c wie folgt ersetzt: «Kantonales Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … (Fach oder Lernbereich)», gültig an der Volksschule des Kantons Zürich.

4

Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausgewiesen.

C. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

1

Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 und 4 nach der Genehmigung durch den Schulrat[2] auf das Herbstsemester 2007 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert.

2

...[9]


[1] OS 64, 71.

[2] Vom Schulrat genehmigt am 28. Juni 2007.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 410. 5.

[5] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 74). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[6] Fassung gemäss B vom 7. September 2009 (OS 64, 573). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

[7] Eingefügt durch B vom 10. Oktober 2011 (OS 66, 912; ABl 2011, 3110). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[8] Fassung gemäss B vom 10. Oktober 2011 (OS 66, 912; ABl 2011, 3110). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[9] Aufgehoben durch B vom 10. Oktober 2011 (OS 66, 912; ABl 2011, 3110). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[10] Fassung gemäss B vom 3. Juni 2015 (OS 70, 285; ABl 2015-07-17). In Kraft seit 1. Oktober 2015.

[11] Fassung gemäss B vom 2. September 2015 (OS 70, 377; ABl 2015-09-18). In Kraft seit 1. Januar 2016.

[12] Aufgehoben durch B vom 2. September 2015 (OS 70, 377; ABl 2015-09-18). In Kraft seit 1. Januar 2016.

414.414.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09101.01.201601.08.2017Version öffnen
09001.10.201501.01.2016Version öffnen
07501.01.201201.10.2015Version öffnen
06701.10.200901.01.2012Version öffnen
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