Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich[8]

(vom 11. Juni 2007)[1]

Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3][8] beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Definition

§ 1.[8]

1

Mit Ergänzungsstudien erweitern Lehrpersonen der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Ein erfolgreich abgeschlossenes Ergänzungsstudium führt zur Lehrbefähigung im gewählten Fach.

2

Die Ergänzungsstudien erfüllen die gleichen Anforderungen wie die Regelstudiengänge, die gemäss Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) schweizerisch anerkannt sind. Die Anforderungen für kantonale Ergänzungsstudien (ohne EDK-Anerkennung) können abweichen.

Verhältnis zu den Vorschriften für die Regelstudiengänge

§ 2.

Für Ergänzungsstudien[6] gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.

Unterrichtsorganisation

§ 3.

Ergänzungsstudien[6] können berufsbegleitend absolviert werden. Sie starten zu Semesterbeginn.

Status

§ 4.[8]

Lehrpersonen, die ein Ergänzungsstudium absolvieren, werden immatrikuliert und erhalten eine Campus Card.

Fächer

§ 5.

Das Angebot umfasst alle gemäss Lehrplan an der Volksschule im Kanton Zürich unterrichteten Fächer.

Publikation

§ 6.

Die Angebote werden regelmässig publiziert.

Durchführung

§ 7.[8]

Ein Ergänzungsstudium für ein bestimmtes Fach wird durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen. Über die Durchführung entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.

Kosten

§ 8.[10]

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich[4].

B. Aufbau und Organisation des Studiums

Zulassung

§ 9.[8]

1

Voraussetzung für die Zulassung zu einem Ergänzungsstudium ist vorbehältlich der Abs. 2 und 3 ein gültiges Lehrdiplom der Stufe, für die eine zusätzliche Lehrbefähigung angestrebt wird. Der Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber eine Kopie ihres Stufendiploms beizulegen.

2

Zugelassen werden auch Studierende der PHZH, welche anstelle des Stufendiploms einen Notenauszug vorweisen, weil sie einzelne Prüfungen wiederholen oder Leistungsnachweise nachreichen müssen.

3

Für Lehrpersonen, die sich für ein kantonales Ergänzungsstudium anmelden, setzt die Zulassung eine Lehrbefähigung für ein Fach derselben Stufe voraus. Die Prorektoratsleitung Ausbildung kann für einzelne Fächer zusätzliche Anforderungen festlegen.

4

Lehrpersonen mit einem ausländischen Stufendiplom können zu Ergänzungsstudien[6] zugelassen werden, wenn eine Berufszulassung der EDK für die gewählte Stufe vorliegt.

Studienbeginn, Unterbruch und Verlängerung der Ausbildung

§ 10.[8]

1

Nach Eingang der Anmeldung werden die Bewerberinnen und Bewerber dem nächstmöglichen Studiengang zugewiesen.

2

Die zuständige Abteilungsleitung kann Gesuche um Studienunterbruch oder Verlängerung der Ausbildungszeit bewilligen. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einem Unterbruch gelten die Ausbildungsbedingungen des neu zugewiesenen Studiengangs.

Umfang des Ergänzungsstudiums

§ 11.[8]

Die Prorektoratsleitung Ausbildung bestimmt auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung die zu erfüllenden Module bzw. Kreditpunkte und legt fest, wie die Diplomnote zustande kommt.

Vorleistungen

§ 12.

1

Auf Tertiärstufe erworbene Vorleistungen können angerechnet werden.

2

Die Anrechnung von Vorleistungen kann ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden, wenn darauf aufbauende Leistungen im Ergänzungsstudium[6] ungenügend sind.

3

Im Einzelfall entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.[8]

Anforderungen, Prüfungen und Bestehensnorm

§ 13.

1

Die zu erreichenden Ziele sowie die Prüfungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze entsprechen denjenigen des entsprechenden Regelstudiengangs.

2

Die Prorektoratsleitung Ausbildung entscheidet über mögliche Abweichungen für kantonale Ergänzungsstudien.[7]

Auflagen

§ 14.[8]

Sofern das Fach, für das eine zusätzliche Lehrbefähigung erworben wird, während der Ausbildung bereits unterrichtet wird, kann die Prorektoratsleitung Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung Auflagen festlegen, die den zeitlichen Ablauf des Ergänzungsstudiums regeln.

Diplomurkunde

§ 15.[8]

1

Zu jedem Ergänzungsstudium wird nach erfolgreichem Abschluss des letzten Ausbildungsmoduls und bestandener Prüfung eine Diplomurkunde ausgestellt, welche die Lehrbefähigung bescheinigt.

2

Die Diplomurkunde enthält:

a.die Personalien der/des Diplomierten,

b.den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … (Fach oder Lernbereich)»,

c.den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für … (Stufe, evtl. Fächer) … vom (Datum des Lehrdiploms)»,

d.die Unterschrift der Prorektorin/des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.

3

Bei kantonalen Ergänzungsstudien wird der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c wie folgt ersetzt: «Kantonales Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … (Fach oder Lernbereich)», gültig an der Volksschule des Kantons Zürich.

4

Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausgewiesen.

5

Die Aushändigung der Diplomurkunde setzt die Begleichung der vollständigen Studiengebühr voraus.

C. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

1

Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 und 4 nach der Genehmigung durch den Schulrat[2] auf das Herbstsemester 2007 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert.

2

...[9]


[1] OS 64, 71.

[2] Vom Schulrat genehmigt am 28. Juni 2007.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 410. 5.

[5] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 74). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[6] Fassung gemäss B vom 7. September 2009 (OS 64, 573). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

[7] Eingefügt durch B vom 10. Oktober 2011 (OS 66, 912; ABl 2011, 3110). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[8] Fassung gemäss B vom 10. Oktober 2011 (OS 66, 912; ABl 2011, 3110). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[9] Aufgehoben durch B vom 10. Oktober 2011 (OS 66, 912; ABl 2011, 3110). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[10] Fassung gemäss B vom 3. Juni 2015 (OS 70, 285; ABl 2015-07-17). In Kraft seit 1. Oktober 2015.

414.414.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09101.01.201601.08.2017Version öffnen
09001.10.201501.01.2016Version öffnen
07501.01.201201.10.2015Version öffnen
06701.10.200901.01.2012Version öffnen
06411.06.200701.01.2009Version öffnen
06411.06.200701.01.2009Version öffnen