Reglement betreffend den Erwerb von Ergänzungsstudien[6] an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 11. Juni 2007)[1]

Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich,

gestützt auf § 27 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Definition

§ 1.

1

Mit Ergänzungsstudien[6] erweitern Lehrpersonen der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Ein erfolgreich abgeschlossenes Ergänzungsstudium[6] führt zur Lehrberechtigung im gewählten Fach.

2

Die Ergänzungsstudien[6] erfüllen die gleichen Anforderungen wie die Regelstudiengänge, die gemäss Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) schweizerisch anerkannt sind.

Verhältnis zu den Vorschriften für die Regelstudiengänge

§ 2.

Für Ergänzungsstudien[6] gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.

Unterrichtsorganisation

§ 3.

Ergänzungsstudien[6] können berufsbegleitend absolviert werden. Sie starten zu Semesterbeginn.

Status

§ 4.

Lehrpersonen, die ein Ergänzungsstudium[6] absolvieren, erhalten einen Ausweis, der sie als Kursteilnehmende der PHZH kennzeichnet.

Fächer

§ 5.

Das Angebot umfasst alle gemäss Lehrplan an der Volksschule im Kanton Zürich unterrichteten Fächer.

Publikation

§ 6.

Die Angebote werden regelmässig publiziert.

Durchführung

§ 7.

Ein Ergänzungsstudium[6] für ein bestimmtes Fach wird durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen. Über die Durchführung entscheidet die zuständige Departementsleitung.

Kosten

§ 8.

1

Mit der Anmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100 fällig.[5]

2

Die Kursgebühr hängt von der Anzahl Kreditpunkte ab, die für das Ergänzungsstudium[6] erforderlich sind. Die Kosten pro Kreditpunkt richten sich nach der Gebührenordnung der PHZH* . Die Kursgebühr wird mit der Anmeldung zum Studium fällig.

3

Die Aushändigung der Diplomurkunde setzt die Begleichung der vollständigen Kursgebühr voraus.

4

Die Gebührenordnung regelt weitere Einzelheiten, insbesondere die Fälle der Nichtaufnahme des Ergänzungsstudiums[6] oder des Rücktritts vor Ausbildungsabschluss.*

B. Aufbau und Organisation des Studiums

Zulassung

§ 9.

1

Voraussetzung für die Zulassung zu einem Ergänzungsstudium[6] ist vorbehältlich Abs. 2 ein gültiges Lehrdiplom der Stufe, für die eine zusätzliche Lehrberechtigung angestrebt wird. Der Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber eine Kopie ihres Stufendiploms beizulegen.

2

Zugelassen werden auch Studierende der PHZH, welche anstelle des Stufendiploms einen Notenauszug vorweisen, weil sie einzelne Prüfungen wiederholen oder Leistungsnachweise nachreichen müssen.

3

Lehrpersonen mit einem ausländischen Stufendiplom können zu Ergänzungsstudien[6] zugelassen werden, wenn eine Berufszulassung der EDK für die gewählte Stufe vorliegt.

Studienbeginn, Unterbruch und Verlängerung der Ausbildung

§ 10.

1

Nach Eingang der Anmeldung werden die Kursteilnehmenden dem nächstmöglichen Studiengang zugewiesen.

2

Die zuständige Departementsleitung kann Gesuche um Studienunterbruch oder Verlängerung der Ausbildungszeit bewilligen. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einem Unterbruch gelten die Ausbildungsbedingungen des neu zugewiesenen Studiengangs.

Umfang des Ergänzungsstudiums

§ 11.

Das Prorektorat Ausbildung bestimmt auf Antrag der zuständigen Departementsleitung die zu erfüllenden Module bzw. Kreditpunkte und legt fest, wie die Diplomnote zustande kommt.

* Die Gebührenordnung der PHZH steht zum Inkraftsetzungszeitpunkt dieses Reglements noch aus; die Kosten werden gemäss § 40 Abs.

2 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998[4] (entspricht heute § 32 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes [FaHG] vom 2. April 2007[3]) festgelegt.

Vorleistungen

§ 12.

1

Auf Tertiärstufe erworbene Vorleistungen können angerechnet werden.

2

Die Anrechnung von Vorleistungen kann ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden, wenn darauf aufbauende Leistungen im Ergänzungsstudium[6] ungenügend sind.

3

Im Einzelfall entscheidet die zuständige Departementsleitung.

Anforderungen, Prüfungen und Bestehensnorm

§ 13.

Die zu erreichenden Ziele sowie die Prüfungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze entsprechen denjenigen des entsprechenden Regelstudiengangs.

Provisorische Lehrberechtigung

§ 14.

1

Das Fach, für welches eine zusätzliche Lehrberechtigung erworben wird, darf während der Ausbildungszeit unter Auflagen unterrichtet werden. Das Prorektorat Ausbildung legt diese auf Antrag der zuständigen Departementsleitung fest.

2

Die provisorische Lehrberechtigung erlischt, wenn die Ausbildung mehr als zwei Semester unterbrochen oder abgebrochen wird.

Diplomurkunde

§ 15.

1

Zu jedem Ergänzungsstudium[6] wird nach erfolgreichem Abschluss des letzten Ausbildungsmoduls und bestandener Prüfung ein Zusatzdiplom ausgestellt, welches die definitive Lehrberechtigung bescheinigt.

2

Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausgewiesen.

C. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

1

Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 und 4 nach der Genehmigung durch den Schulrat[2] auf das Herbstsemester 2007 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert.

2

§ 8 Abs. 2 und 4 treten mit der Inkraftsetzung der Gebührenordnung der PHZH in Kraft.


[1] OS 64, 71.

[2] Vom Schulrat genehmigt am 28. Juni 2007.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 11.

[5] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 74). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[6] Fassung gemäss B vom 7. September 2009 (OS 64, 573). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

414.414.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09101.01.201601.08.2017Version öffnen
09001.10.201501.01.2016Version öffnen
07501.01.201201.10.2015Version öffnen
06701.10.200901.01.2012Version öffnen
06411.06.200701.01.2009Version öffnen
06411.06.200701.01.2009Version öffnen