Reglement betreffend den Erwerb von Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 11. Juni 2007)[1]
Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich,
gestützt auf § 27 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998[1]
A. Allgemeine Bestimmungen
Definition
Mit Zusatzausbildungen erweitern Lehrpersonen der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Eine erfolgreich abgeschlossene Zusatzausbildung führt zur Lehrberechtigung im gewählten Fach.
Die Zusatzausbildungen erfüllen die gleichen Anforderungen wie die Regelstudiengänge, die gemäss Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) schweizerisch anerkannt sind.
Verhältnis zu den Vorschriften für die Regelstudiengänge
Für Zusatzausbildungen gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
Unterrichtsorganisation
Zusatzausbildungen können berufsbegleitend absolviert werden. Sie starten zu Semesterbeginn.
Status
Lehrpersonen, die eine Zusatzausbildung absolvieren, erhalten einen Ausweis, der sie als Kursteilnehmende der PHZH kennzeichnet.
Fächer
Das Angebot umfasst alle gemäss Lehrplan an der Volksschule im Kanton Zürich unterrichteten Fächer.
Durchführung
Eine Zusatzausbildung für ein bestimmtes Fach wird durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen. Über die Durchführung entscheidet die zuständige Departementsleitung.
Kosten
Mit der Anmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 fällig.
Die Kursgebühr hängt von der Anzahl Kreditpunkte ab, die für die Zusatzausbildung erforderlich sind. Die Kosten pro Kreditpunkt richten sich nach der Gebührenordnung der PHZH* . Die Kursgebühr wird mit der Anmeldung zum Studium fällig.
Die Aushändigung der Diplomurkunde setzt die Begleichung der vollständigen Kursgebühr voraus.
Die Gebührenordnung regelt weitere Einzelheiten, insbesondere die Fälle der Nichtaufnahme der Zusatzausbildung oder des Rücktritts vor Ausbildungsabschluss.*
B. Aufbau und Organisation des Studiums
Zulassung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzausbildung ist vorbehältlich Abs. 2 ein gültiges Lehrdiplom der Stufe, für die eine zusätzliche Lehrberechtigung angestrebt wird. Der Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber eine Kopie ihres Stufendiploms beizulegen.
Zugelassen werden auch Studierende der PHZH, welche anstelle des Stufendiploms einen Notenauszug vorweisen, weil sie einzelne Prüfungen wiederholen oder Leistungsnachweise nachreichen müssen.
Lehrpersonen mit einem ausländischen Stufendiplom können zu Zusatzausbildungen zugelassen werden, wenn eine Berufszulassung der EDK für die gewählte Stufe vorliegt.
Studienbeginn, Unterbruch und Verlängerung der Ausbildung
Nach Eingang der Anmeldung werden die Kursteilnehmenden dem nächstmöglichen Studiengang zugewiesen.
Die zuständige Departementsleitung kann Gesuche um Studienunterbruch oder Verlängerung der Ausbildungszeit bewilligen. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einem Unterbruch gelten die Ausbildungsbedingungen des neu zugewiesenen Studiengangs.
Umfang der Zusatzausbildung
Das Prorektorat Ausbildung bestimmt auf Antrag der zuständigen Departementsleitung die zu erfüllenden Module bzw. Kreditpunkte und legt fest, wie die Diplomnote zustande kommt.
Vorleistungen
Auf Tertiärstufe erworbene Vorleistungen können angerechnet werden. * Die Gebührenordnung der PHZH steht zum Inkraftsetzungszeitpunkt dieses Reglements noch aus; die Kosten werden gemäss § 40 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998[4] (entspricht heute § 32 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes [FaHG] vom 2. April 2007[3]) festgelegt.
Die Anrechnung von Vorleistungen kann ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden, wenn darauf aufbauende Leistungen in der Zusatzausbildung ungenügend sind.
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Departementsleitung.
Anforderungen, Prüfungen und Bestehensnorm
Die zu erreichenden Ziele sowie die Prüfungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze entsprechen denjenigen des entsprechenden Regelstudiengangs.
Provisorische Lehrberechtigung
Das Fach, für welches eine zusätzliche Lehrberechtigung erworben wird, darf während der Ausbildungszeit unter Auflagen unterrichtet werden. Das Prorektorat Ausbildung legt diese auf Antrag der zuständigen Departementsleitung fest.
Die provisorische Lehrberechtigung erlischt, wenn die Ausbildung mehr als zwei Semester unterbrochen oder abgebrochen wird.
Diplomurkunde
Zu jeder Zusatzausbildung wird nach erfolgreichem Abschluss des letzten Ausbildungsmoduls und bestandener Prüfung ein Zusatzdiplom ausgestellt, welches die definitive Lehrberechtigung bescheinigt.
Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausgewiesen.
C. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 und 4 nach der Genehmigung durch den Schulrat[2] auf das Herbstsemester 2007 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert.
§ 8 Abs. 2 und 4 treten mit der Inkraftsetzung der Gebührenordnung der PHZH in Kraft.
[2] Vom Schulrat genehmigt am 28. Juni 2007.
[3] LS 414. 10.
[4] LS 414. 11.