Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 27. Oktober 2009)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

2

Besondere Bestimmungen in Reglementen zu einzelnen Studiengängen bleiben vorbehalten.[4]

Grundlagen

§ 2.[5]

1

Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie die Beurteilung der beruflichen Eignung statt, die sich auf die Bestimmungen dieses Reglements und die folgenden Regelungen der Prorektoratsleitung Ausbildung stützen:

a.Richtlinie zu den Leistungsnachweisen,

b.Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten,

c.Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit,

d.Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen,

e.[6] Richtlinie zur Präsenzregelung,

f.Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,

g.Prüfungsanforderungen,

h.Studienpläne.

2

Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeigneter Form veröffentlicht.

Eignungsbeurteilung

§ 2 a.[4]

1

Die berufliche Eignung wird in folgenden überfachlichen Kompetenzbereichen geprüft:

a.Kommunikation,

b.Kooperation,

c.Reflexion,

d.Strukturierung,

e.Belastbarkeit.

2

Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen Ausbildung oder im Rahmen von weiteren Veranstaltungen, Gesprächen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen dienen können. Es können externe Fachpersonen beigezogen werden.

3

Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten Studienjahrs abgeschlossen.

4

Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten.

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

§ 3.[7]

1

Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveranstaltungen. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit ECTS-Punkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) ausgewiesen.

2

Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten für eine Diplomprüfungsnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung haben.

3

Die Richtlinie zu den Leistungsnachweisen regelt die Einzelheiten.

Studienplan

§ 4.[7]

Der Studienplan beruht auf den Studienfächern gemäss Anhang und legt die für die Studiengänge erforderlichen Module mit den zugehörigen ECTS-Punkten sowie die weiteren zu erbringenden Leistungen fest. Er kann insbesondere festlegen:

a.welche Leistungen zum Basisstudium des Bachelorstudiengangs und welche Leistungen zum Bachelorstudiengang der Sekundarstufe I gehören und für den Bachelortitel erforderlich sind,

b.welche Leistungen erbracht sein müssen, um für weitere Module, Prüfungen oder Praktika zugelassen werden.

Anrechenbare Vorleistungen

§ 5.[5]

1

Die zuständige Abteilungsleitung entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. In begründeten Fällen kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.

2

Die Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen regelt die Einzelheiten.

Unerlaubte Mittel

§ 6.[5]

Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen einsetzt, hat die betreffende Zwischenprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden. Ein ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.

Abweisung vom Studium

§ 7.

1

Wer einen Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul endgültig nicht besteht, wird vom betreffenden Fach oder Studiengang definitiv abgewiesen.

2

Wer ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung bei der Wiederholung nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.

3

Fällt die Eignungsbeurteilung negativ aus, erfolgt die definitive Abweisung vom Studium an der PHZH.[4]

II. Zwischenprüfungen

Abschluss des Basisstudiums

§ 8.[7]

Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium des Bachelorstudiengangs ab.

Inhalt

§ 9.

Es sind folgende zwei Zwischenprüfungen abzulegen:

1.Bildung und Erziehung,

2.Deutschkompetenz.

Bewertung und Bestehen

§ 10.

Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Wiederholung und Nichtbestehen

§ 11.[5]

1

Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht besteht, muss das Studium für ein Jahr unterbrechen. Anschliessend ist eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten geregelt. Wer auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht zur Prüfung antritt, wird definitiv vom Studium an der PHZH abgewiesen.

2

Für Studiengänge für Quereinsteigende kann die Prorektoratsleitung Ausbildung abweichende Regelungen hinsichtlich Studienunterbruch treffen.[6]

Termine

§ 12.[7]

Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt Anmeldeverfahren, Fristen und Termine.

Übertritt ins Diplomstudium

§ 13.[7]

1

Für den Übertritt vom Basisstudium ins Diplomstudium müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a.bestandene Zwischenprüfungen,

b.erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung des Basisstudiums,

c.Nachweise der für das Basisstudium geforderten Leistungen.

2

Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium möglich. In diesem Fall müssen sämtliche Bedingungen bis spätestens Ende des laufenden Semesters erfüllt sein. Andernfalls muss das Studium unterbrochen werden.

3

...[8]

4

Für Quereinsteigende setzt ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium eine erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung voraus.

III. Studienabschluss

Akademischer Titel und Lehrdiplom

§ 14.[7]

Die Ausbildungen schliessen mit einem akademischen Titel und einem Lehrdiplom wie folgt ab:

a.Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Lehrdiplom für die Kindergartenstufe (Lehrdiplom für die Vorschulstufe),

b.Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Primary Education und Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe (Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe),

c.Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education und Lehrdiplom für die Primarstufe,

d.Bachelor of Arts PH Zürich in Secondary Education (ohne Lehrdiplom),

e.Master of Arts PH Zürich in Secondary Education und Lehrdiplom für die Sekundarstufe I.

Diplomarbeit

§ 15.[7]

Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit regelt die Einzelheiten.

Verbesserung und Wiederholung

§ 16.[5]

Ungenügende Diplomarbeiten werden mit Auflagen zur einmaligen Verbesserung oder Wiederholung innert einer von der Prorektoratsleitung Ausbildung gesetzten Frist zurückgewiesen. Ist die Arbeit auch zum zweiten Mal ungenügend oder wird sie nicht fristgerecht eingereicht, hat dies die definitive Abweisung vom entsprechenden Studiengang zur Folge.

Diplomprüfungen

§ 17.

1

Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungsziele in den folgenden Bereichen überprüft:

a.Bildung und Erziehung,

b.fachlichfachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,

c.berufspraktische Ausbildung.

2

In der fachlichfachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung ist für jedes Studienfach, für das die Lehrbefähigung erteilt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.[7]

3

Die Diplomprüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen.[7]

Prüfungsformen

§ 18.

1

Prüfungsformen sind:

a.benotete Leistungsnachweise,

b.Kolloquium aufgrund einer dokumentierten Leistung,

c.mündliche Prüfung,

d.schriftliche Prüfung,

e.selbstständige schriftliche Arbeit,

f.Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.

2

Prüfungen können computerbasiert durchgeführt werden.[6]

Bewertung und Bestehen

§ 19.

1

Die Diplomprüfungen, die Bachelor- bzw. Masterarbeit sowie die einzelnen Teilprüfungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

2

Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Diplomnote sowie die Bestehensnormen für die Diplomprüfungen fest.

3

Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.

4

Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müssen alle Diplomprüfungen mit der Note 4 bestanden sein.[5]

Wiederholung von Diplomprüfungen

§ 20.[5]

1

Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann nach Massgabe der Prüfungsanforderungen einmal wiederholt werden. Besteht die Diplomprüfung aus Teilprüfungen, kann jede Teilprüfung einmal wiederholt werden.

2

Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teilprüfung wird insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt.

Nichtbestehen

§ 21.

1

Wer eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Bereich endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.

2

Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach endgültig nicht besteht, muss ein anderes Fach wählen.[7]

Titel- und Diplomurkunde

§ 22.[7]

1

Das Lehrdiplom und die Bachelor- bzw. Masterurkunde werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a.angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit,

b.bestandene Diplomprüfungen,

c.Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte gemäss Studienplan.

2

Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studienabschluss gemäss Studienplan erforderlichen Leistungen erbracht werden.

Notenausweis

§ 23.[5]

1

Die Noten und das Thema der Bachelor- oder Masterarbeit werden im Notenausweis aufgeführt.

2

Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, aufgenommen. Im Rahmen von Verträgen mit anderen Hochschulen kann davon abgewichen werden.

3

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche Urkunde der Notenausweis integriert wird.

Diploma supplement

§ 24.[5]

Im «Diploma supplement» werden die erreichten Noten oder Leistungen sowie die an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen näher dokumentiert.

Gültigkeit von ECTS-Punkten

§ 25.[7]

Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudiengang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Bachelordiplom oder das Masterdiplom anrechenbar. In begründeten Fällen, insbesondere nach einem Studienunterbruch, kann diese Frist durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung verlängert werden.

IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Rekurs

§ 26.

Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juli 2018

(OS 73, 374)

§ 28.

1

Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2017 aufgenommen haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die Fächer und Fächerprofile gemäss bisherigem Recht.

2

Studierende, die das Studium im Herbstsemester 2017 aufgenommen haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die Fächer und Fächerkombinationen gemäss neuem Recht, wobei die Erbringung von Zusatzleistungen erforderlich sein kann. Die Prorektoratsleitung Ausbildung legt diese fest.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[7]

Studienfächer und Fächerkombinationen *

1. Studiengang Kindergarten

(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education)

Das «Lehrdiplom für die Kindergartenstufe» (Lehrdiplom für die Vorschulstufe) umfasst folgende Studienfächer:

Deutsch

Mathematik

Natur, Mensch, Gesellschaft

Bewegung und Sport

Musik und Performance

Bildnerisches Gestalten

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

2. Studiengang Kindergarten-Unterstufe

(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary und Primary Education)

Das «Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe» (Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe) umfasst folgende Studienfächer:

Deutsch

Mathematik

Natur, Mensch, Gesellschaft

Religionen, Kulturen, Ethik

Bewegung und Sport

Musik und Performance

Bildnerisches Gestalten

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten) *Die Fächer für die Studiengänge Kindergarten, Kindergarten-Unterstufe und Primarstufe sowie die Fächerkombinationen für den Studiengang Sekundarstufe I wurden durch den Bildungsrat festgelegt.

3. Studiengang Primarstufe

(Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education)

Das «Lehrdiplom für die Primarstufe» umfasst sieben Studienfächer. Vier obligatorische Fächer:

Deutsch

Mathematik

Natur, Mensch, Gesellschaft

Eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Drei weitere Fächer nach Wahl:

Religionen, Kulturen, Ethik

Bewegung und Sport

Musik

Bildnerisches Gestalten

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Im Lehrdiplom wird zudem die Lehrbefähigung für «Medien und Informatik» ausgewiesen, die für alle Studierenden im Studiengang Primarstufe obligatorisch ist.

4. Studiengang Sekundarstufe I

(Master of Arts PH Zürich in Secondary Education)

Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang

Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im integrierten Bachelor- und Masterstudiengang vier Studienfächer. Sie können wie folgt kombiniert werden:

B: 1 FachEnglisch Französisch Natur und Technik
A: 1 FachDeutsch Mathematik
C: 2 FächerMusik Bildnerisches Gestalten Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik

Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften)

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

Die Lehrbefähigung für «Medien und Informatik» kann zusätzlich erworben werden und wird im Lehrdiplom ausgewiesen.

Konsekutive Masterstudiengänge

Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven Masterstudiengang mit Vorbildung

Fachbachelor

zwei Studienfächer. Sie können nach Massgabe des Zulassungsentscheids wie folgt kombiniert werden:

A: max. 1 Fach

Deutsch

Mathematik

B/C: 1–2 Fächer Englisch

Französisch

Natur und Technik

Musik

Bildnerisches Gestalten

Wirtschaft, Arbeit, Haushalt

Bewegung und Sport

Religionen, Kulturen, Ethik

Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,

Zeiten, Gesellschaften)

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven Masterstudiengang mit

Vorbildung Bachelor Primarstufe

drei Studienfächer. Sie können wie folgt kombiniert werden:

A: 1 FachDeutsch Mathematik
B: 1 FachEnglisch Französisch Natur und Technik
C: 1 FachMusik Bildnerisches Gestalten Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik

Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,

Zeiten, Gesellschaften)

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)


[1] OS 64, 638.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 414. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Juli 2014.

[5] Fassung gemäss B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Juli 2014.

[6] Eingefügt durch B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. September 2018.

[7] Fassung gemäss B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. September 2018.

[8] Aufgehoben durch B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. September 2018.

414.414 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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10225.09.201824.10.2025Version öffnen
08501.07.201425.09.2018Version öffnen
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