Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 27. Oktober 2009)[1]
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
Grundlagen
Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie die Beurteilung der beruflichen Eignung statt, die sich auf die Bestimmungen dieses Reglements und die folgenden Regelungen der Prorektoratsleitung Ausbildung stützen:
a.Richtlinie zu den Leistungsnachweisen,
b.Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten,
c.Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit,
d.Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen,
e.Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,
f.Prüfungsanforderungen,
g.Studienpläne.
Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeigneter Form veröffentlicht.
Eignungsbeurteilung
Die berufliche Eignung wird in folgenden überfachlichen Kompetenzbereichen geprüft:
a.Kommunikation,
b.Kooperation,
c.Reflexion,
d.Strukturierung,
e.Belastbarkeit.
Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen Ausbildung oder im Rahmen von weiteren Veranstaltungen, Gesprächen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen dienen können. Es können externe Fachpersonen beigezogen werden.
Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten Studienjahrs abgeschlossen.
Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten.
Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveranstaltungen. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) ausgewiesen.
Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten für eine Diplomnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung haben.
Die Richtlinie zu den Leistungsnachweisen regelt die Einzelheiten.
Studienplan
Der Studienplan beruht auf den Studienprofilen gemäss Anhang und legt die für die einzelnen Studiengänge erforderlichen Module mit den zugehörigen Kreditpunkten sowie die weiteren zu erbringenden Leistungen fest.
Anrechenbare Vorleistungen
Die zuständige Abteilungsleitung entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. In begründeten Fällen kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.
Die Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen regelt die Einzelheiten.
Unerlaubte Mittel
Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen einsetzt, hat die betreffende Zwischenprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden. Ein ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.
Abweisung vom Studium
Wer einen Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul endgültig nicht besteht, wird vom betreffenden Fach oder Studiengang definitiv abgewiesen.
Wer ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung bei der Wiederholung nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.
II. Zwischenprüfungen
Abschluss des Basisstudiums
Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium, welches zwei Semester dauert, ab.
Inhalt
Es sind folgende zwei Zwischenprüfungen abzulegen:
1.Bildung und Erziehung,
2.Deutschkompetenz.
Bewertung und Bestehen
Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Wiederholung und Nichtbestehen
Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht besteht, muss das Studium für ein Jahr unterbrechen. Anschliessend ist eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten geregelt. Wer auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht zur Prüfung antritt, wird definitiv vom Studium an der PHZH abgewiesen.
Termine
Die Zwischenprüfungen finden während des ersten Studienjahrs statt. Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt das Anmeldeverfahren und die Termine.
Eine Verschiebung einer Zwischenprüfung auf das dritte Semester ist in begründeten Fällen auf schriftliches Gesuch hin möglich. Sie bedarf der Genehmigung der Prorektoratsleitung Ausbildung.
Für Studierende eines Teilzeitstudiengangs können andere Termine gelten. Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt die Einzelheiten.
Übertritt ins Diplomstudium
Für den Übertritt ins Diplomstudium (drittes Semester) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a.bestandene Zwischenprüfungen,
b.erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung des Basisstudiums,
c.Leistungsnachweise der erforderlichen Studienleistungen des Basisstudiums.
Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium möglich. In diesem Fall müssen sämtliche Bedingungen bis spätestens Ende des dritten Semesters erfüllt sein. Andernfalls muss das Studium nach dem dritten Semester unterbrochen werden.
Kreditpunkte für Module des dritten Semesters werden nur gutgeschrieben, wenn die Zwischenprüfungen in der Folge bestanden und die Eignungsbeurteilung des Basisstudiums erfolgreich abgeschlossen werden.
Für Studierende eines Teilzeitstudiengangs können andere Termine gelten. Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt die Einzelheiten.
III. Studienabschluss
Akademischer Titel und Lehrdiplom
Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten, Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe werden mit einem Bachelortitel und einem Lehrdiplom abgeschlossen, die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I mit einem Mastertitel und einem Lehrdiplom.
Zu dem im Studiengang Sekundarstufe I in der Regel nach sechs Semestern erworbenen Bachelortitel wird kein Lehrdiplom abgegeben.
Der Studienplan für die Sekundarstufe I legt fest, welche Studienleistungen für den Bachelortitel erforderlich sind.
Diplomarbeit
Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit regelt die Einzelheiten.
Verbesserung und Wiederholung
Ungenügende Diplomarbeiten werden mit Auflagen zur einmaligen Verbesserung oder Wiederholung innert einer von der Prorektoratsleitung Ausbildung gesetzten Frist zurückgewiesen. Ist die Arbeit auch zum zweiten Mal ungenügend oder wird sie nicht fristgerecht eingereicht, hat dies die definitive Abweisung vom entsprechenden Studiengang zur Folge.
Diplomprüfungen
Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungsziele in den folgenden Bereichen überprüft:
a.Bildung und Erziehung,
b.fachlichfachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,
c.berufspraktische Ausbildung.
In der fachlichfachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung ist für jedes Fach, für das die Unterrichtsberechtigung erteilt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.
Die Diplomprüfungen bestehen aus theoretischen und praktischen Teilprüfungen.
Prüfungsformen
Prüfungsformen sind:
a.benotete Leistungsnachweise,
b.Kolloquium aufgrund einer dokumentierten Leistung,
c.mündliche Prüfung,
d.schriftliche Prüfung,
e.selbstständige schriftliche Arbeit,
f.Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.
Bewertung und Bestehen
Die Diplomprüfungen, die Bachelor- bzw. Masterarbeit sowie die einzelnen Teilprüfungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.
Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Diplomnote sowie die Bestehensnormen für die Diplomprüfungen fest.
Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
Wiederholung von Diplomprüfungen
Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann nach Massgabe der Prüfungsanforderungen einmal wiederholt werden. Besteht die Diplomprüfung aus Teilprüfungen, kann jede Teilprüfung einmal wiederholt werden.
Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teilprüfung wird insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt.
Nichtbestehen
Wer eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Bereich endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.
Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach endgültig nicht besteht, muss ein anderes Fach wählen. Die oder der Studierende muss in diesem Fach die nötigen Module absolvieren und die entsprechenden Prüfungen ablegen. Wer die Diplomprüfung im neuen Fach endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.[5]
Titel- und Diplomurkunde
Das Lehrdiplom und die Bachelor- bzw. Masterurkunde werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a.angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit,
b.bestandene Diplomprüfungen,
c.Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und Kreditpunkte gemäss Studienplan.
Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studienabschluss erforderlichen Leistungen, die im Studienplan festgelegt sind, erbracht werden.
Notenausweis
Die Noten und das Thema der Bachelor- oder Masterarbeit werden im Notenausweis aufgeführt.
Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, aufgenommen. Im Rahmen von Verträgen mit anderen Hochschulen kann davon abgewichen werden.
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche Urkunde der Notenausweis integriert wird.
Diploma supplement
Im «Diploma supplement» werden die erreichten Noten oder Leistungen sowie die an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen näher dokumentiert.
Anrechnungsdauer für Kreditpunkte
Die an der PHZH erworbenen Kreditpunkte können während sechs Jahren für das Bachelordiplom und während neun Jahren für das Masterdiplom angerechnet werden. In begründeten Fällen, insbesondere nach einem Studienunterbruch, kann diese Frist durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung verlängert werden.
IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Rekurs
Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 und tritt rückwirkend auf den 14. September 2009 in Kraft.
Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2009/10 aufgenommen haben, finden die §§ 7–13 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 weiterhin Anwendung.
Für Studierende, die vor dem Monat September 2005 ein Studium aufgenommen haben, gelten das Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. September 2002 und die Prüfungsordnung vom 18. September 2003.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[5]
Studienprofile und Fächerwahl *
1. Studiengang Kindergarten
(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education)
Das Lehrdiplom Kindergarten umfasst folgende Fächer:
– Deutsch
– Mathematik
– Mensch und Umwelt
– Bewegung und Sport
– Musik und Performance
– Bildnerisches Gestalten
– Werken
2. Studiengang Kindergarten-Unterstufe
(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary and Primary Education)
Das Lehrdiplom Kindergarten-Unterstufe («Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe») umfasst folgende Fächer:
– Deutsch
– Mathematik
– Mensch und Umwelt
– Bewegung und Sport
– Musik und Performance
– Bildnerisches Gestalten
– Werken Religion und Kultur kann als zusätzliches Fach gewählt werden.
*
Die Fächer für die Studiengänge Kindergarten, Kindergarten-Unterstufe und Primarstufe sowie die Fächerkombinationen (Profile) für den Studiengang Sekundarstufe I wurden durch den Bildungsrat festgelegt.
3. Studiengang Primarstufe
(Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education)
Das Lehrdiplom Primarstufe umfasst sieben oder acht Fächer.
Vier obligatorische Fächer:
– Deutsch
– Mathematik
– Mensch und Umwelt
– Eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Wahl von drei weiteren Fächern:
– Bewegung und Sport
– Musik
– Bildnerisches Gestalten
– Werken
– Werken Textil
– Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Religion und Kultur kann als zusätzliches Fach gewählt werden.
4. Studiengang Sekundarstufe I
(Master of Arts PH Zürich in Secondary Education)
Das Lehrdiplom Sekundarstufe I umfasst vier Unterrichtsfächer.
Die Wahl der Fächer erfolgt nach den folgenden Profilen und Schritten:
| Schritt | Profil 1 | Profil 2 | Profil 3 | Profil 4 |
|---|---|---|---|---|
| A: 2 Fächer | – Natur und Technik – Deutsch oder Mathematik | – Englisch oder Französisch oder Italienisch – Deutsch oder Mathematik | – Englisch oder Französisch oder Italienisch – Englisch oder Französisch oder Italienisch | – Bildnerisches Gestalten – Werken |
| B: 1 Fach oder 2 Fächer (1 Fach bei Profil 4) | – Geografie – Geschichte – Hauswirtschaft – Religion und Kultur | – Werken Textil | ||
| C: 1 Fach, falls bei Schritt B nur 1 Fach gewählt (1 Fach bei Profil 4) | – Bewegung und Sport – Bildnerisches Gestalten – Musik – Werken – Werken Textil | – Deutsch – Englisch – Französisch – Italienisch – Mathematik – Natur und Technik – Geografie – Geschichte – Hauswirtschaft – Religion und Kultur – Bewegung und Sport – Musik |
Das Profil 4 steht nur Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs «Vermittlung von Kunst und Design» zur Verfügung.
[2] LS 175. 2.
[3] LS 414. 10.
[4] Eingefügt durch B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Juli 2014.
[5] Fassung gemäss B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Juli 2014.