Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 27. Oktober 2009)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Grundlagen

§ 2.

1

Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen statt, die sich auf die Bestimmungen dieses Reglements und die folgenden Regelungen der Prorektoratsleitung Ausbildung stützen:

a.Richtlinie zu den Leistungsnachweisen,

b.Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten,

c.Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit,

d.Prüfungsanforderungen,

e.Studienpläne.

2

Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeigneter Form veröffentlicht.

Leistungsnachweise und Kreditpunkte

§ 3.

1

Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveranstaltungen. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) ausgewiesen.

2

Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten für eine Diplomnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung haben.

3

Die Richtlinie zu den Leistungsnachweisen regelt die Einzelheiten.

Studienplan

§ 4.

Der Studienplan beruht auf den Studienprofilen gemäss Anhang und legt die für die einzelnen Studiengänge erforderlichen Module mit den zugehörigen Kreditpunkten sowie die weiteren zu erbringenden Leistungen fest.

Anrechenbare Vorleistungen

§ 5.

Die zuständige Departementsleitung entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. In begründeten Fällen kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.

Unerlaubte Mittel

§ 6.

Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen einsetzt, hat die betreffende Zwischenprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.

Abweisung vom Studium

§ 7.

1

Wer einen Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul endgültig nicht besteht, wird vom betreffenden Fach oder Studiengang definitiv abgewiesen.

2

Wer ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung bei der Wiederholung nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.

II. Zwischenprüfungen

Abschluss des Basisstudiums

§ 8.

1

Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium, welches zwei Semester dauert, ab.

2

Für Studierende eines Teilzeitstudiengangs wird in der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten eine längere Dauer des Basisstudiums festgelegt.

Inhalt

§ 9.

Es sind folgende zwei Zwischenprüfungen abzulegen:

1.Bildung und Erziehung,

2.Deutschkompetenz.

Bewertung und Bestehen

§ 10.

Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Wiederholung und Nichtbestehen

§ 11.

1

Die nicht bestandene Zwischenprüfung Bildung und Erziehung kann einmal wiederholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht besteht, wird definitiv von der PHZH abgewiesen.

2

Die nicht bestandene Zwischenprüfung Deutschkompetenz kann einmal wiederholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht besteht, muss das Studium für ein Jahr unterbrechen. Anschliessend ist eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten geregelt. Wer auch die zweite Wiederholungsprüfung Deutschkompetenz nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht zur Prüfung antritt, wird definitiv von der PHZH abgewiesen.

Termine

§ 12.

1

Die Zwischenprüfungen finden während des ersten Studienjahrs statt. Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt das Anmeldeverfahren und die Termine.

2

Eine Verschiebung einer Zwischenprüfung auf das dritte Semester ist in begründeten Fällen auf schriftliches Gesuch hin möglich. Sie bedarf der Genehmigung der Prorektoratsleitung Ausbildung.

3

Für Studierende eines Teilzeitstudiengangs können andere Termine gelten. Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt die Einzelheiten.

Übertritt ins Diplomstudium

§ 13.

1

Für den Übertritt ins Diplomstudium (3. Semester) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a.bestandene Zwischenprüfungen,

b.erfolgreich abgeschlossene Eignungsabklärung des Basisstudiums,

c.Leistungsnachweise der erforderlichen Studienleistungen des Basisstudiums.

2

Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium möglich. In diesem Fall müssen sämtliche Bedingungen bis spätestens Ende des dritten Semesters erfüllt sein. Andernfalls muss das Studium nach dem dritten Semester unterbrochen werden.

3

Kreditpunkte für Module des dritten Semesters werden nur gutgeschrieben, wenn die Zwischenprüfungen in der Folge bestanden und die Eignungsabklärung des Basisstudiums erfolgreich abgeschlossen werden.

4

Für Studierende eines Teilzeitstudiengangs können andere Termine gelten. Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt die Einzelheiten.

III. Studienabschluss

Akademischer Titel und Lehrdiplom

§ 14.

1

Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten, Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe werden mit einem Bachelortitel und einem Lehrdiplom abgeschlossen, die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I mit einem Mastertitel und einem Lehrdiplom.

2

Zu dem im Studiengang Sekundarstufe I in der Regel nach sechs Semestern erworbenen Bachelortitel wird kein Lehrdiplom abgegeben.

3

Der Studienplan für die Sekundarstufe I legt fest, welche Studienleistungen für den Bachelortitel erforderlich sind.

Diplomarbeit

§ 15.

Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit regelt die Einzelheiten.

Annahmeschein und Verbesserung

§ 16.

1

Der Annahmeschein wird ausgestellt, wenn die Diplomarbeit innert Frist eingereicht wird und deren Note genügend ist.

2

Ungenügende Diplomarbeiten werden mit Auflagen zur einmaligen Verbesserung innert einer gesetzten Frist zurückgewiesen. Ist auch die verbesserte Arbeit ungenügend oder wird sie nicht fristgerecht eingereicht, hat dies die definitive Abweisung vom entsprechenden Studiengang zur Folge.

Diplomprüfungen

§ 17.

1

Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungsziele in den folgenden Bereichen überprüft:

a.Bildung und Erziehung,

b.fachlichfachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,

c.berufspraktische Ausbildung.

2

In der fachlichfachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung ist für jedes Fach, für das die Unterrichtsberechtigung erteilt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.

3

Die Diplomprüfungen bestehen aus theoretischen und praktischen Teilprüfungen.

Prüfungsformen

§ 18.

Prüfungsformen sind:

a.benotete Leistungsnachweise,

b.Kolloquium aufgrund einer dokumentierten Leistung,

c.mündliche Prüfung,

d.schriftliche Prüfung,

e.selbstständige schriftliche Arbeit,

f.Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.

Bewertung und Bestehen

§ 19.

1

Die Diplomprüfungen, die Bachelor- bzw. Masterarbeit sowie die einzelnen Teilprüfungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

2

Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Diplomnote sowie die Bestehensnormen für die Diplomprüfungen fest.

3

Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.

4

Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müssen alle Diplomprüfungen bestanden sein (einzelne Diplomnote mindestens 4).

Wiederholung von Diplomprüfungen

§ 20.

Bei einer nicht bestandenen Diplomprüfung können Teilprüfungen nach Massgabe der Prüfungsanforderungen einmal wiederholt werden.

Nichtbestehen

§ 21.

1

Wer eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Bereich endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.

2

Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach nicht besteht, muss ein anderes Fach wählen. Die oder der Studierende muss in diesem Fach die nötigen Module absolvieren und die entsprechenden Prüfungen ablegen. Wer die Diplomprüfung im neuen Fach endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.

Titel- und Diplomurkunde

§ 22.

1

Das Lehrdiplom und die Bachelor- bzw. Masterurkunde werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a.angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit,

b.bestandene Diplomprüfungen,

c.Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und Kreditpunkte gemäss Studienplan.

2

Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studienabschluss erforderlichen Leistungen, die im Studienplan festgelegt sind, erbracht werden.

Notenausweis

§ 23.

1

Die Noten und das Thema der Bachelor- bzw. Masterarbeit werden im Notenausweis aufgeführt.

2

Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, aufgenommen. Im Rahmen von Verträgen mit andern Fachhochschulen kann davon abgewichen werden.

3

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche Urkunde der Notenausweis integriert wird.

Diploma supplement

§ 24.

Im «Diploma supplement» werden die erreichten Noten bzw. Leistungen sowie die an anderen Hochschulen erworbenen Leistungen näher dokumentiert.

Anrechnungsdauer der Kreditpunkte

§ 25.

Die an der PHZH erworbenen Kreditpunkte können während sechs Jahren für das Bachelordiplom und während neun Jahren für das Masterdiplom angerechnet werden. In begründeten Fällen, insbesondere nach einem Studienunterbruch, kann diese Frist durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung verlängert werden.

IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Rekurs

§ 26.

Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27.

1

Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 und tritt rückwirkend auf den 14. September 2009 in Kraft.

2

Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2009/10 aufgenommen haben, finden die §§ 7–13 des Reglements über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 weiterhin Anwendung.

3

Für Studierende, die vor dem Monat September 2005 ein Studium aufgenommen haben, gelten das Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. September 2002 und die Prüfungsordnung vom 18. September 2003.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang Studienprofile und Fächerwahl Studiengang Kindergarten

Das Lehrdiplom für den Kindergarten umfasst eine Lehrbefähigung für alle Fächer, die gemäss Lehrplan des Kantons Zürich im Kindergarten unterrichtet werden.

Dies sind die folgenden Fächer:

Deutsch

Mathematik

Mensch und Umwelt

Bewegung und Sport

Musik, Rhythmik und Theater

Bildnerisches Gestalten

Werken

Studiengang Kindergarten/Unterstufe

Das Lehrdiplom für Kindergarten/Unterstufe umfasst für den Kindergarten eine Lehrbefähigung für alle Fächer und für die Unterstufe eine Lehrbefähigung in allen Fächern – mit Ausnahme einer Fremdsprache.

Dies sind die folgenden Fächer:

Deutsch

Mathematik

Mensch und Umwelt

Bewegung und Sport

Musik, Rhythmik und Theater

Bildnerisches Gestalten

Werken

Studiengang Primarstufe

Das Lehrdiplom Primarstufe umfasst eine Lehrbefähigung für sieben bzw. acht Fächer. Dies sind die folgenden Fächer:

Vier obligatorische Fächer:

Deutsch

Mathematik

Mensch und Umwelt

Eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Wahl von drei weiteren Fächern:

Bewegung und Sport

Musik

Bildnerisches Gestalten

Werken

Werken Textil

Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Religion und Kultur kann als zusätzliches Fach gewählt werden.

Studiengang Sekundarstufe I

Das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I umfasst eine Lehrbefähigung für vier Unterrichtsfächer.

Die Wahl der Fächer erfolgt nach den folgenden Profilen und Wahlschritten:

WahlschrittProfil 1Profil 2Profil 3
A: 2 Fächer Natur und Technik Deutsch oder Mathematik Englisch oder Französisch oder Italienisch Deutsch oder Mathematik Englisch oder Französisch oder Italienisch Französisch oder Italienisch oder Englisch
B: 1 Fach oder 2 Fächer Geografie Geschichte Hauswirtschaft Religion und Kultur
C: 1 Fach, falls bei Wahl - schritt B nur 1 Fach gewählt Bewegung und Sport Bildnerisches Gestalten Musik Werken Werken Textil

[1] OS 64, 638.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 414. 10.

414.414 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13124.10.2025Version öffnen
10225.09.201824.10.2025Version öffnen
08501.07.201425.09.2018Version öffnen
06714.09.200901.07.2014Version öffnen
05001.06.200514.09.2009Version öffnen
03901.06.2005Version öffnen