Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 15. April 2005)[1]

Die Schulleitung beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 1.

Es finden eine Zwischenprüfung und eine Diplomprüfung statt, welche nach den Bestimmungen dieses Reglements und den dazugehörigen Richtlinien ablaufen:

Richtlinie zu den Leistungsnachweisen,

Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten,

Richtlinie zur Diplomarbeit. Die Richtlinien werden vom Prorektor oder von der Prorektorin Ausbildung erlassen.

Prüfungsanforderungen

§ 2.

Die Prüfungsanforderungen werden durch die Fachbereiche in schriftlicher Form festgelegt und durch den Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung genehmigt. Sie werden in geeigneter Form publiziert.

Prüfungsmodalitäten

§ 3.

Die Prüfungsmodalitäten werden in den Richtlinien zu den Prüfungsmodalitäten geregelt, soweit sie nicht in diesem Reglement festgelegt sind.

Leistungsnachweise und Anrechnungspunkte

§ 4.

Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveranstaltungen. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit definierten Anrechnungspunkten in Anlehnung an das Europäische Punktetransfer- und Akkumulierungssystem (ECTS) ausgewiesen.

Einzelne Leistungsnachweise oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten für die Diplomnote Geltung haben.

Die Richtlinie zu den Leistungsnachweisen regelt die Einzelheiten.

Studienplan

§ 5.

Im Studienplan werden die für die einzelnen Studiengänge erforderlichen Module mit den zugehörigen Anrechnungspunkten sowie die weiteren zu erbringenden Leistungen festgelegt. Die Studienpläne werden vom Prorektor oder von der Prorektorin Ausbildung beschlossen.

Unerlaubte Mittel

§ 6.

Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen eingesetzt hat, hat die entsprechende Prüfung nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.

II. Zwischenprüfung

Abschluss des Basisstudiums

§ 7.

Die Zwischenprüfung schliesst das Basisstudium, welches zwei Semester dauert, ab.

Teilprüfungen und Prüfungsformen

§ 8.

Die Zwischenprüfung umfasst 4 Teile:

1.Bildung und Erziehung,

2.Mathematik,

3.Sprache,

4.Deutschkompetenz. Prüfungsformen sind:

1.Mündliche Prüfung von 15–30 Minuten Dauer,

2.Schriftliche Prüfung von 60–120 Minuten Dauer.

Bewertung und Bestehen

§ 9.

Die einzelnen Teilprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit «bestanden» bewertet werden.

Die bestandenen Teilprüfungen in Bildung und Erziehung, Mathematik und Sprache gelten gleichzeitig als Leistungsnachweise der entsprechenden Lerneinheiten (Module oder Modulreihen).

Wiederholung der Prüfung

§ 10.

Die nicht bestandenen Teilprüfungen können einmal wiederholt werden. In der Regel werden die Teilprüfungen nach einem Semester bzw. beim nächsten Prüfungstermin wiederholt.

Termin der Zwischenprüfung

§ 11.

Die Zwischenprüfung findet während des zweiten Semesters oder im anschliessenden Zwischensemester statt. Eine Ausnahme bildet der Prüfungsteil «Deutschkompetenz», der bereits im ersten Semester abgelegt werden kann. Das Anmeldeverfahren und die Termine sind in der Richtlinie über die Prüfungsmodalitäten geregelt.

Eine Verschiebung der Zwischenprüfung auf das dritte Semester ist nur in begründeten Fällen möglich und muss von der zuständigen Departementsleitung auf ein schriftliches Gesuch hin bewilligt werden.

Übertritt ins Diplomstudium

§ 12.

Für den Übertritt ins Diplomstudium (3. Semester) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

bestandene Zwischenprüfung,

erfolgreich abgeschlossene Eignungsabklärung,

Leistungsnachweise der Module des Basisstudiums. Falls noch nicht alle Leistungsnachweise vorliegen, die Zwischenprüfung noch nicht bestanden ist oder die Eignungsabklärung noch nicht abgeschlossen ist, ist ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium möglich. In diesem Fall müssen jedoch bis spätestens Ende des dritten Semesters die Leistungsnachweise vorliegen und die Zwischenprüfung bestanden sein. Andernfalls muss das Studium nach dem dritten Semester unterbrochen werden. Kreditpunkte für Module des dritten Semesters werden nur gutgeschrieben, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist.

Nichtbestehen

§ 13.

Wer die Zwischenprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, wird definitiv abgewiesen.

III. Diplomarbeit und Diplomprüfung

Diplom

§ 14.

Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer wird mit einem Diplom abgeschlossen. Das Diplom wird erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

angenommene Diplomarbeit,

bestandene Diplomprüfung,

Nachweis der erforderlichen Anrechnungspunkte.

Diplomarbeit

§ 15.

Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Diplomarbeit ist schriftlich und in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann Ausnahmen bewilligen.

Die Richtlinie zur Diplomarbeit regelt die Einzelheiten.

Annahmeschein und Verbesserung

§ 16.

Der Annahmeschein wird ausgestellt, wenn die Note der Diplomarbeit genügend ist. Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und publiziert werden.

Ungenügende Arbeiten werden zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen. Ist auch die verbesserte Arbeit ungenügend, so wird die oder der Studierende definitiv abgewiesen.

Diplomprüfung

§ 17.

Die Diplomprüfung überprüft das Erreichen der für die Lehrbefähigung vorausgesetzten Ausbildungsziele in den folgenden Bereichen:

Bildung und Erziehung,

fachlichfachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,

berufspraktische Ausbildung. Die Diplomprüfung besteht aus theoretischen und praktischen Teilprüfungen und Leistungsnachweisen während des Studiums.

Prüfungsmodalitäten

§ 18.

Prüfungsformen sind:

1.Benotete Leistungsnachweise in einem Fach,

2.Kolloquium auf Grund der im betreffenden Fach dokumentierten Leistungen,

3.Mündliche Prüfung,

4.Schriftliche Prüfung,

5.Selbständige schriftliche Arbeit,

6.Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.

Bewertung und Bestehen

§ 19.

Die einzelnen Teilprüfungen sowie die Diplomarbeit werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.6

Hervorragend – ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler

5–6 Sehr gut – überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler5

Gut – insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern

4–5 Befriedigend – mittelmässig, jedoch deutliche Mängel4

Ausreichend – die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen

3–4 Nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden3

und weniger Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich

Setzt sich die Note aus mehreren Teilnoten zusammen, so gilt für den betreffenden Prüfungsteil das Mittel der Teilnoten, gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern bzw. Fachbereichen die Diplomnote genügend ist (mindestens Note 4).

Wiederholung der Diplomprüfung

§ 20.

Eine Wiederholung von Teilprüfungen ist erst dann möglich, wenn die Diplomnote feststeht und ungenügend ist. Die Einzelheiten zur Wiederholung von Teilprüfungen der Diplomprüfung werden in der Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten geregelt.

Nichtbestehen

§ 21.

Wer bei der Wiederholungsprüfung in einem nicht wählbaren Fach bzw. Fachbereich die Note 4 nicht erreicht hat, hat die ganze Diplomprüfung nicht bestanden und kann sich für den betreffenden Studiengang an der Pädagogischen Hochschule nicht mehr immatrikulieren.

Wer bei der Wiederholungsprüfung in einem wählbaren Fach bzw. Fachbereich die Note 4 nicht erreicht hat, muss ein anderes Fach bzw. einen anderen Fachbereich wählen. Der oder die Studierende muss in diesem Fach oder Fachbereich die nötigen Module absolvieren und die entsprechenden Prüfungen ablegen. Wer die Note 4 erneut nicht erreicht, hat die ganze Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

Diplomurkunde

§ 22.

Das Diplom wird ausgestellt auf Grund der angenommenen Diplomarbeit, der bestandenen Diplomprüfung und der nötigen Anrechnungspunkte. Voraussetzung zur Diplomausstellung ist zudem der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum.

Notenausweis

§ 23.

Die Noten werden im Notenausweis des Diploms aufgeführt. Das Thema der Diplomarbeit wird im Diplom aufgeführt.

Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, in das Diplom aufgenommen. Bei bestehenden Verträgen mit andern Fachhochschulen kann davon abgewichen werden.

Diploma supplement

§ 24.

Im «Diploma supplement» werden die erreichten Noten bzw. Leistungen sowie die an anderen Hochschulen erworbenen Leistungen näher dokumentiert.

IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Rekurs

§ 25.

Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zur richten.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 26.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2005 in Kraft. Es tritt an die Stelle des bisherigen Reglements über die Eignungsabklärung und die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. September 2002 und die Prüfungsordnung vom 18. September 2003.

Für die Studierenden, die vor dem Monat September 2005 bei der PHZH ein Studium aufgenommen haben, gilt weiterhin das bisherige Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. September 2002 und die Prüfungsordnung vom 18. September 2003.


[1] OS 60, 313. Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 12. Mai 2005.

[2] 175. 2.

414.414 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13124.10.2025Version öffnen
10225.09.201824.10.2025Version öffnen
08501.07.201425.09.2018Version öffnen
06714.09.200901.07.2014Version öffnen
05001.06.200514.09.2009Version öffnen
03901.06.2005Version öffnen