Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule

(vom 17. November 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG)[3]

Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt das besondere Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende in Studiengänge der Kindergartenstufe, der Kindergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I gemäss § 7 Abs. 2 PHG[3].

Zulassungsvoraussetzungen

a. Kindergartenstufe

§ 2.

Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studiengang der Kindergartenstufe sind:

a.vollendetes 30. Altersjahr,

b.mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossene berufliche Grundbildung und Berufserfahrung,

c.ausreichende Allgemeinbildung,

d.Erfahrung im Umgang mit Kindern.

b. Kindergarten/ Unterstufe sowie Primar- und Sekundarstufe I

§ 3.

1

Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen der Kindergarten/Unterstufe sowie der Primar- und Sekundarstufe I sind:

a.vollendetes 30. Altersjahr,

b.Bachelorabschluss auf Hochschulstufe bzw. gleichwertiger Ausbildungsausweis oder der Nachweis vergleichbarer Kompetenzen,

c.Berufserfahrung.

2

Bewerberinnen und Bewerber für einen verkürzten Studiengang (Fast Track) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 über einen Hochschulabschluss in einem dem Studiengang verwandten Fachbereich verfügen.

Aufnahmeverfahren

§ 4.

Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren ein mehrstufiges Aufnahmeverfahren. Dieses umfasst insbesondere:

a.eine Selbsteinschätzung,

b.ein strukturiertes Interview,

c.eine zweitägige Begleitung einer Lehrperson der betreffenden Schulstufe.

Aufnahmekommission

a. Zusammensetzung und Ernennung

§ 5.

1

Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus sieben bis neun Mitgliedern.

2

Der Fachhochschulrat ernennt die Mitglieder der Aufnahmekommission.

b. Zulassungsentscheid

§ 6.

Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Studiengängen.

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

§ 7.

Die Bestimmungen des Reglements über die Zulassung für das Studium an der Pädagogischen Hochschule vom 13. Dezember 2004[4] sind ergänzend anwendbar.

Abschluss auf der Kindergartenstufe

§ 8.

Wer einen Studiengang der Kindergartenstufe mit dem «Bachelor of Pre-Primary Education» abschliessen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 6 PHG[3] erfüllen.

Abschluss auf der Sekundarstufe I

§ 9.

Wer einen Studiengang der Sekundarstufe I mit dem «Master of Arts in Secondary Education» abschliessen will, muss über einen Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder einen gleichwertigen Ausbildungsausweis in einem dem Studium verwandten Fachbereich oder in einem auf der Sekundarstufe unterrichteten Fach verfügen.

Geltungsdauer

§ 10.

Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2013.


[1] OS 65, 877; Begründung siehe ABl 2010, 2612.

[2] Inkrafttreten: 26. November 2010.

[3] LS 414. 41.

[4] LS 414. 412.

414.413 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08301.01.201431.12.2015Version öffnen
07126.11.201001.01.2014Version öffnen
03926.11.2010Version öffnen