Reglement zum ausserschulischen Praktikum

(vom 6. November 2006)[1]

Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule,

gestützt auf § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999[2]

Zweck

§ 1.

Im ausserschulischen Praktikum gewinnen Studierende Einblick in ein ausserschulisches Berufsfeld und dessen soziale Bedingungen. Sie sammeln Erfahrungen ausserhalb des Schulfelds.

Organisation und Zeitpunkt

§ 2.

Das ausserschulische Praktikum wird von den Studierenden organisiert und darf die übrigen Verpflichtungen des Studiums nicht tangieren. Es wird empfohlen, das Praktikum vor Beginn des Studiums zu absolvieren und sich bei Zweifeln über die Anerkennung bei der Kanzlei zu informieren.

Dauer und Umfang

§ 3.

1

Das ausserschulische Praktikum dauert bei einem Beschäftigungsgrad von 100% drei Monate. Es kann in maximal drei verschiedene Arbeitseinsätze aufgeteilt werden.

2

Eine Beschäftigung im Rahmen einer Teilzeitstelle wird anerkannt, sofern deren Umfang und Dauer einer Vollzeitstelle von drei Monaten entsprechen. Der Beschäftigungsgrad muss mindestens 20% betragen.

Ausserschulische Tätigkeiten

§ 4.

1

Grundsätzlich werden Praktika und Arbeitseinsätze aus allen ausserschulischen Bereichen anerkannt. Voraussetzung bildet eine Anstellung. Bei einem Sozialeinsatz oder einer Aupair-Stelle muss es sich um einen von einer Organisation vermittelten und bestätigten Einsatz handeln. Eine Anstellung in einem Hort oder in einer Krippe wird anerkannt.

2

Nicht angerechnet werden Besuche von Schulen und Kursen sowie alle Tätigkeiten im schulischen Bereich. Im Zweifelsfall entscheidet die Departementsleitung.

Militärdienst

§ 5.

Wer Militärdienst geleistet hat, kann sich maximal sechs Wochen als ausserschulisches Praktikum anrechnen lassen.

Nachweis

§ 6.

1

Das ausserschulische Praktikum muss mit einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers (z. B. Arbeitszeugnis, Anstellungsverfügung) nachgewiesen werden, aus der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad und Dauer des Praktikums hervorgehen.

2

Diese Bestätigung ist zusammen mit dem von der PHZH bereit gestellten Formular einzureichen.

Versicherungen

§ 7.

Die Studierenden sind während ihres ausserschulischen Einsatzes an der PHZH nicht versichert und für die Abrechnung von Sozialversicherungsleistungen gegebenenfalls selber verantwortlich.

Inkrafttreten

§ 8.

Das Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt das provisorische Reglement vom 3. April 2001. Es wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet der PHZH publiziert.


[1] OS 61, 597. Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 16. November 2006.

[2] LS 414. 41.

414.412.2 – Versionen

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05501.01.200725.09.2024Version öffnen