Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 4. Dezember 2025)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 9 Abs. 2 der Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 26. August 2025 (Rahmenordnung)[4] und §§ 2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt Verfahren und die Wirkung von Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation von Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengänge gemäss § 1 der Rahmenordnung sowie die Zulassung von Gaststudierenden und Auditorinnen und Auditoren.
Es gilt sinngemäss für Studierende der Fach- und Stufenerweiterung sowie für ein Studium für Personen mit ausländischen Lehrdiplom, soweit keine spezifischen Regelungen bestehen.
Austauschstudierende
An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltungen als Austauschstudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Austauschstudierende sind nicht berechtigt, Zwischen-, Teildiplomund Diplomprüfungen abzulegen.
Gasthörende
Personen nach vollendetem 17. Altersjahr können ohne Immatrikulation als Gasthörende (Auditorinnen und Auditoren) höchstens sechs Module pro Semester besuchen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Gasthörende können keine Prüfungen ablegen und erhalten keine ECTS-Punkte.
Sie erhalten nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung eine Teilnahmebestätigung. Die von ihnen erbrachte Studienleistungen werden bei einer ordentlichen Zulassung nicht berücksichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet.
Aufnahmekommission
Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission eingesetzt, die über die Zulassung entscheidet.
Sie besteht aus folgenden Mitgliedern:
a.Abteilungsleitung Studierende und Querschnittsaufgaben (Vorsitz),
b.Bereichsleitung Zulassung und Studieninformation,
c.drei weitere Leitungspersonen aus dem Prorektorat Ausbildung,
d.eine Vertretung des Instituts Unterstrass,
e.eine Vertretung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.
Die Mitglieder gemäss Abs. 2 lit. c–e werden von der Hochschulleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Wiederwahl ist möglich.
B. Zulassungsvoraussetzungen
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) setzt einen Vorbildungsausweis gemäss § 6ff. des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 (PHG)[3] voraus.
Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Aufnahmekommission. Die Anerkennung von ausländischen Vorbildungsausweisen auf Maturitätsniveau richtet sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Studium an schweizerischen universitären Hochschulen.
Die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen Sekundarstufe I verlangt, dass die Bachelordiplome als Vorbildungsausweis gewisse Kriterien erfüllen. Die Studienordnungen für den konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Personen mit Lehrdiplom für die Primarstufe sowie für den konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachelor regeln die Einzelheiten.
Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungsausweis legen eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» ab.
Die Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung kann im Rahmen von freiwilligen Vorkursen stattfinden.
Deutschkompetenz
Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkompetenzen auf dem Niveau C2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
Die Aufnahmekommission legt fest, welche Zertifikate als Nachweis der Deutschkompetenzen gelten. Bei fehlendem Zertifikat kann die Aufnahmekommission in begründeten Fällen ersatzweise eine interne Deutschprüfung anordnen.
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
Im Rahmen der Zulassungsprüfung kann die Aufnahmekommission weitere Auskünfte und Unterlagen von den Kandidatinnen und Kandidaten verlangen sowie weitere Abklärungen wie insbesondere die Begutachtung durch Fachpersonen anordnen. Insbesondere verlangt sie von den Kandidatinnen und Kandidaten bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Selbstdeklaration betreffend Einträge im Sonderprivatauszug einen Sonderprivatauszug des Strafregisters.
Die Aufnahmekommission kann auf den Nachweis der gesundheitlichen und der persönlichen Eignung sowie des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit verzichten, falls die Kandidatin oder der Kandidat bereits über ein anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschulstufe verfügt.
Wechsel von einer anderen Hochschule
Studierende, die von einer anderen Pädagogischen Hochschule an die PHZH übertreten möchten, können zugelassen werden, sofern ihrer Anmeldung eine schriftliche Bestätigung ihrer bisherigen Hochschule beiliegt, dass
a.kein Ausschluss von der abgehenden Institution infolge Nichteignung zum Beruf vorliegt,
b.kein Ausschluss aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines disziplinarrechtlichen Vergehens vorliegt und
c.kein Ausschluss infolge eines definitiven Nichtbestehens der Zwischenprüfungen, Modulprüfungen und Diplomprüfungen oder Praktika vorliegt.
Fehlt diese Bestätigung, ist eine Zulassung frühestens zwei Jahre nach einem Ausschluss vom Studium an der bisherigen Hochschule möglich, ausser wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen kann, dass die Anforderung, die zum Nichtbestehen geführt hat, nicht Bestandteil des Studiengangs an der PHZH ist, zu dem sie oder er sich angemeldet hat.
C. Anmeldung
Anmeldung
Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung auf der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass der PHZH eröffnet. Die Prorektoratsleitung Ausbildung bzw. die Institutsleitung Unterstrass legt die Termine sowie weitere Einzelheiten fest und veröffentlicht diese auf der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass.
Die Anmeldung ist erst mit der Zahlung der Anmeldegebühren und nach Erhalt der Anmeldebestätigung abgeschlossen. Die Anmeldegebühren werden nicht zurückerstattet.
Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die zuständige Abteilungsleitung bzw. die Institutsleitung Unterstrass entscheidet über die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung.
Die gleichzeitige Anmeldung zu zwei verschiedenen Studiengängen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen können auf begründetes Gesuch hin von den zuständigen Abteilungsleitung bzw. der Institutsleitung Unterstrass bewilligt werden.
Unterlagen für die Anmeldung
Für die Anmeldung haben die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Unterlagen einzureichen:
a.den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit entsprechenden Ausweisen,
b.den Vorbildungsausweis als PDF-Datei, sofern bereits vorhanden,
c.ein Passfoto,
d.einen aktuellen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister und, bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, zusätzlich eine gleichwertige ausländische Urkunde,
e.Selbstdeklaration betreffend Sonderprivatauszug,
f.eine persönliche Standortbestimmung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation,
g.ein aktueller und vollständiger Lebenslauf,
h.weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
Ein aktuelles Arztzeugnis muss im Rahmen der Online-Anmeldung gemäss Vorgaben der PHZH dem vertrauensärztlichen Dienst eingereicht werden.
Quereinsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a.Nachweis der verlangten Berufstätigkeit,
b.im Falle einer Anmeldung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung gemäss § 24 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Weiterbildungen und den berufsrelevanten Bildungsleistungen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die zuvor an einer anderen Hochschule immatrikuliert waren, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer Pädagogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben zusätzlich eine Übersicht aller erbrachten Leistungen und erworbenen ECTS-Punkte (Transcript of Records) sowie eine Bestätigung gemäss § 7 der vorherigen Pädagogischen Hochschule einzureichen.
Für Anmeldungen zu einem Studiengang oder Studienangebot mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen richten sich die abweichend von Abs. 1 einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen des jeweiligen Angebots. Diese können der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass entnommen werden.
Für Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.
Originale Vorbildungsausweise und entsprechende beglaubigte Dokumente werden spätestens bis zum Studienbeginn zurückgegeben.
D. Aufnahmeprüfung
Zulassung
Wer die fachlichen Zulassungsbedingungen gemäss § 6ff. PHG nicht erfüllt, kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren, um zu den Studiengängen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a, c, e, i und j der Rahmenordnung zugelassen zu werden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a.Berufsmaturität,
b.Fachmaturität,
c.Abschluss einer Fachmittelschule oder Diplommittelschule,
d.eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und zweijährige Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung,
e.Abschluss einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II.
Anmeldung und Vorkurs
Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Personen anmelden, die über einen Vorbildungsausweise gemäss § 11 verfügen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Vorkurse und der Aufnahmeprüfung zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Antritt eines Vorkurses muss der Vorbildungsausweis vorliegen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Berufsmittelschule oder eine Fachmittelschule im Maturitätsjahr besuchen und eine Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe oder Primarstufe ablegen möchten, können bereits im letzten Ausbildungsjahr zum Vorkurs zugelassen werden. Vorausgesetzt wird hierfür ein Empfehlungsschreiben der jeweiligen Schule, in dem auch die Kompatibilität von Schule und Vorkurs bestätigt wird.
Bei Antritt der Aufnahmeprüfung ohne Vorkurs muss die Ausbildung zum Vorbildungsausweis abgeschlossen sein und bei Beginn des Studiums muss der Vorbildungsausweis vorliegen.
Prüfungsanforderungen
Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe sowie Primarstufe wird der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht.
Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundarstufe I wird der Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerelle) erbracht.
Die Aufnahmekommission legt die Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die verschiedenen Prüfungsniveaus fest.
Prüfungsfächer
Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe sowie Primarstufe und der Aufnahmeprüfung für die Sekundarstufe I werden die Kandidatinnen und Kandidaten in folgenden Fächern geprüft:
a.Deutsch,
b.Mathematik,
c.Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik),
d.Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
e.Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie),
f.Musik, Gestalten oder Sport.
Für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik, die eine Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe sowie Primarstufe ablegen, setzt die Aufnahmekommission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fachmaturität fest, in denen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert werden folgende Zertifikate:
a.Englisch: FCE und BEC Vantage,
b.Französisch: DELF B2, DFP SEC B2 und DL.
Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen anerkennen und Prüfungen erlassen.
Prüfungsformen
In den Fächern Deutsch und Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
In den übrigen Fächern findet eine schriftliche, mündliche oder fachpraktische Prüfung statt.
Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungsdauer fest.
Bewertung
Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
Die Noten der Prüfungsfächer setzen sich aus dem gerundeten Mittel der ungerundeten Noten der einzelnen Teilfächer zusammen.
Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerundete Mittel der beiden ungerundeten Teilnoten.
Bestehen
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt beträgt.
Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und entscheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Nichterscheinen und Prüfungsabbruch
Die Aufnahmeprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Mitteilung unverschuldeter Verhinderungsgründe:
a.Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht,
b.einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint,
c.die Aufnahmeprüfung oder eine Teilprüfung abbricht.
Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
Unerlaubte Hilfsmittel
Werden unerlaubte Hilfsmittel oder erlaubte Hilfsmittel in unerlaubter Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Prüfungseinsicht
Die Bewerbenden haben nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Recht auf Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen.
Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht mitgenommen, fotografiert oder kopiert und die Prüfungsfragen nicht abgeschrieben werden.
Wiederholung
Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Im Übrigen finden die §§ 13 ff. Anwendung.
Für die Bewertung zählen die Noten der bestandenen Prüfungsfächer aus dem ersten Durchgang zusammen mit den neuen Noten der wiederholten Prüfungsfächer.
Wer die Prüfung beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht zum Studium über die Aufnahmeprüfung zugelassen.
Gültigkeitsdauer
Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach der Bekanntgabe der Prüfungsnoten möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
E. Aufnahmeverfahren «sur dossier»
Durchführung
Die PHZH bietet ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» an.
Die Prorektoratsleitung Ausbildung kann das zeitweise Aussetzen des Verfahrens beschliessen.
Zulassung
Wer die fachlichen Zulassungsbedingungen gemäss § 6 ff. PHG nicht erfüllt, kann mit dem Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Studiengängen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a, c, e, i und j der Rahmenordnung zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a.vollendetes 27. Altersjahr,
b.Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung der Sekundarstufe II und
c.nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung.
Ablauf und Inhalt
Im Aufnahmeverfahren «sur dossier» wird die Studierfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich wie folgt:
a.Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren,
b.vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren und
c.Aufnahmeverfahren.
Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil, die jeweils aus mehreren Teilprüfungen bestehen können. Um einen Prüfungsteil zu bestehen, müssen alle Teilprüfungen als genügend beurteilt werden.
Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
Für die Zulassung zum Studium müssen beide Prüfungsteile als genügend beurteilt werden.
Die Aufnahmekommission legt die einzelnen Inhalte der Überprüfung der Studierfähigkeit fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
Nichterscheinen und Abbruch
Tritt während des Aufnahmeverfahrens ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist dieser unverzüglich zu melden und zu belegen.
Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Gründe, die sich auf bereits abgelegte Teile des Aufnahmeverfahrens beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Mitteilung unverschuldeter Verhinderungsgründe
a.Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht,
b.einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint,
c.das Aufnahmeverfahren abbricht.
Unerlaubte Mittel
Die erlaubten Hilfsmittel im Aufnahmeverfahren werden in den Informationsunterlagen festgelegt.
Werden unerlaubte Hilfsmittel oder erlaubte Hilfsmittel in unerlaubter Weise verwendet, gilt das gesamte Aufnahmeverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Zulassungsausweis wird entzogen und als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Beurteilung und Zulassungsentscheid
Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Aufnahmeverfahren werden von Fachpersonen beurteilt.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium.
Bei ungenügender Beurteilung haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf eine Begründung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs.
Wiederholung
Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal wiederholt werden.
Für die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung der Studierfähigkeit hervorgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmeverfahrens.
Ein bestandener schriftlicher Prüfungsteil muss nicht wiederholt werden, sofern die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens innert zweier Jahre erfolgt. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht mehr zum Studium über das Aufnahmeverfahren «sur dossier» zugelassen.
Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
F. Aufnahmeverfahren zu den berufsintegrierten Studiengängen für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (Studiengänge Quereinstieg)
Zulassung
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen Quereinstieg sind:
a.vollendetes 27. Altersjahr bei Studienbeginn,
b.Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbildung,
c.nachgewiesene Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung,
d.erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.
Voraussetzungen für eine Zulassung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung zu einem Bachelorabschluss auf Hochschulstufe gemäss Abs. 1 lit. b sind:
a.gymnasiale Maturität, Berufsmaturität, Abschluss einer Fachmittelschule oder bestandene Aufnahmeprüfung bzw. Aufnahmeverfahren «sur dossier»,
b.abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe und
c.davon studienrelevante tertiäre formale Bildungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten.
Ablauf und Inhalt
Das Zulassungsverfahren gliedert sich wie folgt:
a.Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren,
b.vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren,
c.Aufnahmeverfahren.
Das Aufnahmeverfahren gilt als erster Teil des Verfahrens zur Beurteilung der beruflichen Eignung. Es werden überfachliche und berufsrelevante Kompetenzen überprüft.
Die Aufgaben können schriftliche und mündliche Teile aufweisen.
Die Aufnahmekommission legt die zu prüfenden Kompetenzen und die einzelnen Inhalte des Aufnahmeverfahrens fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
Nichterscheinen und Abbruch
Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe
a.Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht,
b.einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint,
c.das Aufnahmeverfahren abbricht.
Tritt während des Aufnahmeverfahrens ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist dieser unverzüglich zu melden und zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
Unerlaubte Mittel
Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt das gesamte Aufnahmeverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Beurteilung und Zulassungsentscheid
Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Aufnahmeverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt aufgrund konkreter Beobachtungen und mittels strukturierter Kriterien.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zu den Studiengängen Quereinstieg.
Bei ungenügender Beurteilung haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf eine Begründung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs.
Wiederholung
Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden.
Mit der Anmeldung für die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervorgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmeverfahrens.
Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht über das Aufnahmeverfahren zu den Studiengängen Quereinstieg zugelassen.
Die Zulassung zu den Studiengängen Quereinstieg ist während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
G. Immatrikulation und Exmatrikulation
Unterlagen für die Immatrikulation
Für die Immatrikulation müssen zusätzlich zu den gemäss § 10 eingereichten Anmeldeunterlagen folgende Dokumente eingereicht werden:
a.Original des Vorbildungsausweises oder dessen amtlich beglaubigte Kopie, falls noch keine schweizerische Matrikelnummer vorhanden ist,
b.Personalienblatt gemäss Vorgaben der PHZH zur Ermittlung des zahlungspflichtigen Kantons und
c.Wohnsitzbestätigung oder Wohnsitzbestätigungen gemäss Ergebnis des ausgefüllten Personalienblatts gemäss lit. b.
Exmatrikulation
Durch die Exmatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder durch einen Ausschluss durch
a.die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen Nichtbezahlens der Semestergebühr trotz Mahnung und
b.die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen Studienverzichts.
Schlussbestimmung
Das Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren tritt am 1. November 2025 in Kraft und ersetzt die Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren vom 11. Juli 2024.
[1] OS 81, 15; Begründung siehe ABl 2025-12-19.
[2] LS 414. 101.
[3] LS 414. 41.
[4] LS 414. 414.