Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 11. Juli 2024)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf §§ 2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Diese Weisung regelt das Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren für die Bachelor- und Masterstudiengänge. Für spezifische Studiengänge kann die Hochschulleitung abweichende Regelungen treffen.
Gaststudierende
An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltungen als Gaststudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Gaststudierende sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.
Auditorinnen und Auditoren
Personen nach vollendetem 17. Altersjahr können ohne Immatrikulation als Auditorinnen und Auditoren höchstens sechs Module pro Semester besuchen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Auditorinnen und Auditoren können keine Prüfungen ablegen und erhalten keine ECTS-Punkte.
Die Auditorinnen und Auditoren erhalten nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung eine Teilnahmebestätigung. Die von ihnen erbrachte Studienleistungen werden bei einer ordentlichen Zulassung nicht berücksichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet.
B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge
Zulassung
Die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich setzt einen Vorbildungsausweis voraus gemäss §§ 6ff. des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 (PHG)[3].
Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungsausweis legen eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» ab.
Die Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung kann im Rahmen von freiwilligen Vorkursen stattfinden.
Anmeldung
Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Personen anmelden, die über einen der folgenden Vorbildungsausweise verfügen:
a.eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität,
b.anerkannte Fachmaturität,
c.anerkannter Abschluss einer Fachmittelschule oder Diplommittelschule,
d.eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und zweijährige Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung,
e.anerkannter Abschluss einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II.
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Vorkurse und der Aufnahmeprüfung zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Antritt eines Vorkurses muss der Vorbildungsausweis vorliegen.
Bei Antritt der Aufnahmeprüfung ohne Vorkurs muss die Ausbildung zum Vorbildungsausweis abgeschlossen sein und bei Beginn des Studiums muss der Vorbildungsausweis vorliegen.
Prüfungsanforderungen
Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundarstufe I wird der Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerelle) erbracht.
Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergartenund Unterstufe sowie Primarstufe wird der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht.
Die Aufnahmekommission legt die Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die verschiedenen Prüfungsniveaus fest.
Prüfungsfächer
Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe und der Aufnahmeprüfung für die Sekundarstufe I werden die Kandidatinnen und Kandidaten in folgenden Fächern geprüft:
a.Deutsch,
b.Mathematik,
c.Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik),
d.Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
e.Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie),
f.Musik, Gestalten oder Sport.
Für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik, die eine Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe oder Primarstufe ablegen, setzt die Aufnahmekommission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fachmaturität fest, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss Europäischem Sprachenportfolio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert werden folgende Zertifikate:
a.Englisch: FCE und BEC Vantage,
b.Französisch: DELF B2, DFP SEC B2 und DL.
Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen anerkennen und Prüfungen erlassen.
Prüfungsformen
In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
In den übrigen Fächern findet eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung statt.
Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungsdauer fest.
Bewertung
Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
Die Noten der Prüfungsfächer setzen sich aus dem gerundeten Mittel der ungerundeten Noten der einzelnen Teilfächer zusammen.
Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerundete Mittel der beiden ungerundeten Teilnoten.
Bestehen
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt beträgt.
Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und entscheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Nichterscheinen und Prüfungsabbruch
Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne umgehende Mitteilung unverschuldeter Verhinderungsgründe einem Prüfungstermin fernbleibt, zu spät erscheint oder die Prüfung abbricht. Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.
Unerlaubte Mittel
Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unzulässiger Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Prüfungseinsicht
Prüfungsunterlagen werden im Rahmen der Prüfungseinsicht nicht herausgegeben. Sie dürfen nicht fotografiert oder kopiert und die Prüfungsfragen nicht abgeschrieben werden.
Wiederholung
Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Im Übrigen finden §§ 9 ff. Anwendung.
Für die Bewertung zählen die Noten der bestandenen Prüfungsfächer aus dem ersten Durchgang zusammen mit den neuen Noten der wiederholten Prüfungsfächer.
Wer die Prüfung beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht zum Studium über die Aufnahmeprüfung zugelassen.
Gültigkeitsdauer
Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach der Erwahrung der Prüfungsnoten möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
C. Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Regelstudiengängen für Quereinsteigende ohne direkte Zulassung
Durchführung Aufnahmeverfahren «sur dossier»
Die Pädagogische Hochschule Zürich kann ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» anbieten. Über die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens «sur dossier» wird jährlich neu entschieden.
Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier»
Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Regelstudiengängen setzt voraus:
a.vollendetes 27. Altersjahr,
b.Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung der Sekundarstufe II,
c.nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung in einem Zeitraum von längstens acht Jahren.
Ablauf des Aufnahmeverfahrens «sur dossier»
Im Aufnahmeverfahren «sur dossier» wird die Studierfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.
Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» gliedert sich wie folgt:
a.Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren,
b.vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren,
c.Aufnahmeverfahren.
Das Aufnahmeverfahren kann schriftliche und mündliche Teile enthalten.
Für die Zulassung zum Studium müssen alle Teile des Aufnahmeverfahrens als genügend beurteilt werden.
Bei ungenügender Beurteilung haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf eine Begründung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs.
Die Aufnahmekommission legt die einzelnen Inhalte der Überprüfung der Studierfähigkeit fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
Nichterscheinen und Abbruch des Aufnahmeverfahrens
Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe
a.Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht,
b.einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint,
c.das Aufnahmeverfahren abbricht.
Tritt während des Aufnahmeverfahrens ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist dieser unverzüglich zu melden und zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.
Unerlaubte Mittel
Die erlaubten Hilfsmittel im Aufnahmeverfahren werden in den Informationsunterlagen festgelegt.
Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unrechtmässiger Weise verwendet, gilt das gesamte Aufnahmeverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Zulassungsausweis wird entzogen und als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Beurteilung und Zulassungsentscheid
Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Aufnahmeverfahren werden von Fachpersonen beurteilt.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium.
Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
Für die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung der Studierfähigkeit hervorgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmeverfahrens.
Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht mehr zum Studium über das Aufnahmeverfahren «sur dossier» zugelassen.
Gültigkeitsdauer
Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
D. Aufnahmeverfahren zu den berufsintegrierten Studiengängen für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (QUEST- Studiengänge)
Zulassung zum Studium
Voraussetzungen für die Zulassung zu den QUEST-Studiengängen für Quereinsteigende sind:
a.vollendetes 27. Altersjahr bei Studienbeginn,
b.Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbildung,
c.nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung,
d.erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.
Voraussetzungen für eine Zulassung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung zu einem Bachelorabschluss auf Hochschulstufe gemäss Abs. 1 lit. b sind:
a.gymnasiale Maturität, Berufsmaturität oder Abschluss einer Fachmittelschule,
b.abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe,
c.studienrelevante tertiäre formale Bildungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten.
Ablauf des Aufnahmeverfahrens
Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt:
a.Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren,
b.vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren,
c.Auswahlverfahren.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereichten Anmeldeunterlagen über die Zulassung zum Auswahlverfahren.
Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren gilt als erster Teil des Berufseignungsverfahrens. Es werden überfachliche und berufsrelevante Kompetenzen überprüft.
Die Aufgaben können schriftliche und mündliche Teile aufweisen.
Die Aufnahmekommission legt die zu prüfenden Kompetenzen und die einzelnen Inhalte der Auswahlverfahrens fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
Nichterscheinen und Abbruch des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe dem Auswahlverfahren fernbleibt, zu spät erscheint oder das Auswahlverfahren abbricht.
Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.
Unerlaubte Mittel
Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unzulässiger Weise verwendet, gilt das gesamte Auswahlverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Beurteilung und Zulassungsentscheid
Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Auswahlverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt aufgrund konkreter Beobachtungen und mittels strukturierter Kriterien.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Auswahlverfahren über die Zulassung zum QUEST-Studium.
Wiederholung
Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Mit der Anmeldung für die Wiederholung des Auswahlverfahrens muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervorgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Auswahlverfahrens.
Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht zum QUEST-Studium für Quereinsteigende zugelassen.
Gültigkeitsdauer
Die Zulassung zum QUEST-Studium für Quereinsteigende ist während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
E. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I
Zulassung für Primarlehrpersonen
Zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen zugelassen sind:
a.Inhaberinnen und Inhaber eines im Rahmen eines dreijährigen Studiums erworbenen Bachelorabschlusses für die Kindergarten- und Unterstufe oder Primarstufe,
b.Inhaberinnen und Inhaber eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Lehrdiploms für die Kindergarten- und Unterstufe oder die Primarstufe.
Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlichen Lehrdiploms müssen zudem über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Sekundarstufe I und/oder der Primarstufe bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verfügen.
Zulassung mit Fachbachelor
Zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachelor zugelassen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
Enthält der Hochschulabschluss zwei Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I, müssen in diesen beiden Fächern insgesamt mindestens 100 ECTS-Punkte ausgewiesen werden, wovon mindestens 30 ECTS-Punkte pro Fach.
Enthält der Hochschulabschluss ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I, müssen in diesem Fach mindestens 80 ECTS-Punkte ausgewiesen werden.
Die Aufnahmekommission entscheidet, für welche Unterrichtsfächer die Zulassung gilt. Enthält der Hochschulabschluss nur ein Fach oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auflagen im fachlichfachwissenschaftlichen Bereich fest, die während des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Zürich zu erfüllen sind.
F. Immatrikulationsverfahren
Anmeldung
Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule Zürich eröffnet. Das Prorektorat Ausbildung legt die Termine sowie weitere Einzelheiten fest und veröffentlicht diese auf der Webseite.
Die Anmeldung ist erst mit der Zahlung der Anmeldegebühren und nach Erhalt der Registrationsmail abgeschlossen. Die Anmeldegebühren werden nicht zurückerstattet.
Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis der Kanzlei einzureichen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung.
Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.
Unterlagen
Für die Anmeldung haben die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Unterlagen einzureichen:
a.den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit entsprechenden Ausweisen,
b.den Vorbildungsausweis als PDF-Datei und auf Aufforderung im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift, sofern noch keine schweizerische Matrikelnummer besteht,
c.ein Passfoto,
d.einen aktuellen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige ausländische Urkunde,
e.ein aktuelles Arztzeugnis im von der Pädagogische Hochschule Zürich angegebenen Format,
f.eine persönliche Standortbestimmung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation,
g.weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
Quereinsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a.Nachweis der verlangten Berufstätigkeit,
b.im Falle einer Anmeldung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung gemäss § 24 Abs. 1 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Weiterbildungen und den berufsrelevanten Bildungsleistungen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die zuvor an einer anderen Hochschule immatrikuliert waren, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer Pädagogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben zusätzlich eine Übersicht aller erbrachten Leistungen und erworbener ECTS-Punkte (Transcript of Records) sowie eine Übertrittsbestätigung der vorherigen Pädagogischen Hochschule einzureichen.
Für Anmeldungen zu einem Studiengang mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen richten sich die zusätzlich einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen des jeweiligen Angebots. Diese können der Webseite der Pädagogischen Hochschule Zürich entnommen werden.
Für Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.
Originale und beglaubigte Dokumente werden nach der Immatrikulation zurückgegeben.
Immatrikulation
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Semestergebühr bezahlt ist.
Nach der Immatrikulation bezahlen die Studierenden semesterweise die Studiengebühren. Werden Leistungen bezogen oder erfolgt die Abmeldung nicht fristgerecht, sind die Semestergebühren vollumfänglich geschuldet.
Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
Nachweis der Immatrikulation
Studierende der Pädagogischen Hochschule Zürich müssen sich im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder beim Bezug von studentischen Leistungen mittels Legitimationskarte (Campus Card) ausweisen können.
Können sich Studierende nicht ausweisen, können sie von einer Lehrveranstaltung oder einem Leistungsbezug ausgeschlossen werden.
Änderung persönlicher Daten
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
Adressänderungen sind innert zehn Tagen auf der Plattform der Pädagogischen Hochschule Zürich für Studierende vorzunehmen. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht vorgenommen wurde.
Studienunterbruch und Mobilitätsstudium
Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst das Studium unterbrechen müssen, kann während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert; sie haben keine Semestergebühren zu entrichten. Über Urlaubsgesuche entscheidet die Abteilungsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes innert Frist an die Geschäftsstelle der Stufe einzureichen.
Während eines Mobilitätsstudiums an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland von längstens zwei Semestern bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert; sie haben die Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
Abmeldung
Abmeldungen vor Studienbeginn sind schriftlich an die Kanzlei bzw. während des Studiums an die Geschäftsstelle zu richten.
Exmatrikulation
Durch die Exmatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder durch einen Ausschluss
a.der Rektorin oder des Rektors bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung,
b.der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen definitiver Abweisung infolge ungenügender Leistungen oder negativer Eignungsbeurteilung während des Studiums,
c.der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen Nichtbezahlens der Semestergebühr trotz Mahnung,
d.der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen Studienverzichts trotz geschuldet.
Schlussbestimmung
Die Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich tritt am 1. August 2024 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 16. Dezember 2015. Sie wird in der Gesetzessammlung und im Intranet der Pädagogischen Hochschule Zürich veröffentlicht.
[1] OS 79, 326; Begründung siehe ABl 2024-07-26.
[2] LS 414. 101.
[3] LS 414. 41.
[4] LS 414. 410. 5.