Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Die Hochschulleitung,
gestützt auf §§ 2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009[3]
A. Gemeinsame Bestimmungen
Zweck
Diese Weisung regelt das Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren für die Regelstudiengänge und Quereinsteigende. Für weitere Studiengänge kann die Hochschulleitung abweichende Regelungen treffen.
Gaststudierende
An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltungen als Gaststudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Gaststudierende sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.
Hörerinnen und Hörer
Personen nach vollendetem 17.Altersjahr können als Hörerinnen und Hörer ohne Immatrikulation für höchstens sechs Module pro Semester zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.
Von Hörerinnen und Hörern erbrachte Studienleistungen werden für eine ordentliche Zulassung nicht als Vorleistung angerechnet.
B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge
Zulassung
Bewerberinnen und Bewerber ohne genügenden Vorbildungsausweis legen eine Aufnahmeprüfung ab.
Die Vorbereitung kann im Rahmen von freiwilligen Vorkursen der PHZH stattfinden.
Anmeldung
Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Personen anmelden, die über einen der folgenden Vorbildungsausweise verfügen:
a.eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität,
b.anerkannte Fachmaturität,
c.anerkannter Abschluss einer Fachmittelschule oder Diplommittelschule,
d.Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten beruflichen Grundbildung und dreijährige Berufserfahrung,
e.anerkannter Abschluss einer mindestens dreijährigen Handelsmittelschule (nur für Kindergarten- und Primarstufe).
Die Bewerberinnen und Bewerber haben zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Vorkurse zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Eintritt in die Vorkurse oder Anmeldung zur Aufnahmeprüfung müssen die Abschlussausweise vorliegen.
Prüfungsanforderungen
Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundarstufe I wird der Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität erbracht.
Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Primarstufe und Kindergarten-Unterstufe wird der Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Fachmaturität Pädagogik erbracht.
Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Kindergarten wird der Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Abschluss einer Fachmittelschule erbracht.
Die Aufnahmekommission legt die Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die verschiedenen Prüfungsniveaus fest.
Prüfungsfächer
Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundarstufe I und für die Studiengänge Primarstufe und Kindergarten-Unterstufe werden die Kandidatinnen und Kandidaten in folgenden Fächern geprüft:
a.Deutsch,
b.Mathematik,
c.Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik),
d.Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
e.Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie),
f.Musik oder Gestalten oder Sport.
Für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik setzt die Aufnahmekommission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fachmaturität fest, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.
Kandidatinnen und Kandidaten für den Studiengang Kindergarten werden in folgenden Fächern geprüft:
a.Deutsch,
b.Mathematik,
c.Naturwissenschaften (Biologie),
d.Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
e.Musik sowie Rhythmik und Bewegung,
f.Gestalten.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss Europäischem Sprachenportfolio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert werden folgende Zertifikate:[7]
a.Englisch: FCE und BEC Vantage,
b.Französisch: DELF B2, DFP SEC B2 und DL.
Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen anerkennen und Prüfungen erlassen.
Prüfungsformen
In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
In den übrigen Fächern findet eine schriftliche oder mündliche Prüfung statt.
Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungsdauer fest.
Bewertung
Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
Die Noten der Prüfungsfächer setzen sich aus dem Mittel der Noten der einzelnen Teilfächer zusammen.
Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerundete Mittel der beiden Teilnoten.
Bestehen
Die Prüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt beträgt.
Zudem muss die Note für das Bestehen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten-Unterstufe und Primarstufe in den Fächern Deutsch und Fremdsprache mindestens 4 betragen.[6]
Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und entscheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Nichterscheinen und Prüfungsabbruch
Die Prüfung im entsprechenden Fach gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe einem Prüfungstermin fernbleibt, zu spät erscheint oder die Prüfung abbricht. Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
Unerlaubte Mittel
Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Wiederholung
Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Im Übrigen finden die §§ 9 ff. Anwendung.[7]
Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, wird definitiv nicht zum Studium zugelassen.
Gültigkeitsdauer
Die Zulassung zum Studium ist während zwei Jahren nach der Erwahrung der Prüfungsnoten möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
C. Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende
Zulassung zum Studium
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende sind:
a.vollendetes 30. Altersjahr,
b.Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbildung oder für die Kindergartenstufe ein gültiger Zulassungsausweis zum Regelstudiengang,
c.Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von maximal sieben Jahren,
d.erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende.
Voraussetzungen für eine Zulassung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung zu einem Bachelorabschluss auf Hochschulstufe gemäss Abs. 1 lit. b sind:
a.gymnasiale Maturität, Berufsmaturität oder FMS-Abschluss,
b.abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe,
c.studienrelevante tertiäre Bildungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten.
Stufen des Aufnahmeverfahrens
Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt:
a.Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren,
b.vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren,
c.Auswahlverfahren.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereichten Anmeldeunterlagen und der Vorbildung über die Zulassung zum Auswahlverfahren.
Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren bildet den ersten Teil des Berufseignungsverfahrens und umfasst mindestens:
a.eine Präsentation,
b.ein strukturiertes Interview,
c.eine Fallbearbeitung.
Die Aufgaben können aus schriftlichen und mündlichen Teilen bestehen.
Es werden folgende überfachlichen, berufsrelevanten Kompetenzen überprüft:
a.Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit,
b.Berufsmotivation und Engagement,
c.Analyse und Strukturierungsfähigkeit,
d.Reflexionsfähigkeit.
Die Aufnahmekommission regelt die Einzelheiten.
Nichterscheinen und Abbruch des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe dem Auswahlverfahren fernbleibt, zu spät erscheint oder das Auswahlverfahren abbricht.
Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
Unerlaubte Mittel
Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt das gesamte Auswahlverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Beurteilung und Zulassungsentscheid
Die Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren werden von Expertinnen und Experten kriterienbasiert beurteilt.
Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Auswahlverfahren über die Zulassung zum Studium.
Wiederholung
Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Für die Wiederholung des Auswahlverfahrens muss aus den Anmeldeunterlagen eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervorgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Auswahlverfahrens.
Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht zum Studium für Quereinsteigende zugelassen.
Gültigkeitsdauer
Die Zulassung zum Studium für Quereinsteigende ist während zwei Jahren nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
D. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I[4]
Zulassung für Primarlehrpersonen
Zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen zugelassen sind:
a.Inhaberinnen und Inhaber eines im Rahmen eines dreijährigen Studiums erworbenen Bachelorabschlusses für die Primarstufe oder die Kindergarten-Unterstufe,
b.Inhaberinnen und Inhaber eines von der EDK anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe oder die Kindergarten-Unterstufe.
Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlichen Lehrdiploms müssen zudem über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Sekundarstufe I und/oder der Primarstufe bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozenten verfügen.
Zulassung mit Fachbachelor
Zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachelor zugelassen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
Eines der beiden Fächer, die im Masterstudiengang studiert werden, muss im Hochschulabschluss als Hauptfach enthalten sein.
Enthält der Hochschulabschluss zwei Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I, müssen in diesen beiden Fächern insgesamt mindestens 100 ECTS-Punkte ausgewiesen werden, wovon mindestens 30 ECTS-Punkte pro Fach.
Enthält der Hochschulabschluss nur ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I, müssen in diesem Fach mindestens 80 ECTS-Punkte ausgewiesen werden.
Die Aufnahmekommission entscheidet, für welche Fächer die Zulassung gilt. Enthält der Hochschulabschluss nur ein Fach oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auflagen im fachlichfachwissenschaftlichen Bereich fest, die während des Studiums an der PHZH zu erfüllen sind.
E.[5] Immatrikulationsverfahren
An- und Abmeldung
Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung eröffnet. Das Prorektorat Ausbildung legt die Termine sowie weitere Einzelheiten fest und veröffentlicht diese auf der Homepage. Abmeldungen sind schriftlich an die Kanzlei zu richten.[5]
Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Krankheit und Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.
Unterlagen
Für die Anmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber der Kanzlei neben dem Anmeldeformular folgende Unterlagen einzureichen:
a.den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit entsprechenden Ausweisen,
b.den Zulassungsausweis (im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift),
c.ein Passfoto,
d.den Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,
e.einen aktuellen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige Urkunde,
f.ein Arztzeugnis,
g.eine persönliche Standortbestimmung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation,
h.weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang für Quereinsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a.Nachweis der Berufstätigkeit gemäss § 15 Abs. 1 lit. c,
b.im Fall einer Anmeldung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung gemäss § 15 Abs. 2 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Weiterbildungen und den berufsrelevanten Bildungsleistungen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor an einer anderen Hochschule studierten, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen und zu bestätigen, dass sie nicht wegen fehlender Eignung oder endgültigen Nichtbestehens von Modulen, Prüfungen oder Praktika ausgeschlossen wurden.
Für die Anmeldung zu Studiengängen mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen richten sich die weiteren einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen für das jeweilige Angebot.
Für Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.
Immatrikulation
Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht und die Semestergebühr bezahlt ist.
Die Studierenden sind verpflichtet, die Immatrikulation semesterweise zu bestätigen und die Semestergebühr zu bezahlen, solange sie Leistungen beziehen.
Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
Nachweis der Immatrikulation
Immatrikulierte Studierende, die Leistungen in Anspruch nehmen, müssen sich mittels Legitimationskarte (CampusCard) ausweisen.
Wer seine Berechtigung nicht nachweisen kann, wird vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Änderung persönlicher Daten
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekanntzugeben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Studienunterbruch und Mobilitätsstudium
Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst das Studium unterbrechen müssen, kann während maximal zwei Semestern Urlaub gewährt werden. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert; sie haben keine Semestergebühren zu entrichten. Über Urlaubsgesuche entscheidet die Abteilungsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen.
Während eines Mobilitätsstudiums an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland von maximal zwei Semestern bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert; sie haben die Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
Streichung der Immatrikulation
Durch Streichung der Immatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Streichung aufgrund Abs. 2 lit. a und c bewirkt den definitiven Ausschluss von sämtlichen Aus- und Weiterbildungsangeboten.
Die Streichung der Immatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung des oder der Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid:
a.der Rektorin oder des Rektors bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung,
b.der Prorektoratsleitung Ausbildung wegen definitiven Ausschlusses infolge ungenügender Leistungen und ungenügender Eignungsbeurteilung während des Studiums,
c.der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung wegen Nichtbezahlens der Semestergebühr trotz Mahnung,
d.der Prorektoratsleitung Ausbildung wegen Studienverzichts trotz Immatrikulation.
[1] OS 71, 24; Begründung siehe ABl 2015-12-24.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2016.
[3] LS 414. 101.
[4] Eingefügt durch B vom 22. Februar 2017 (OS 72, 178; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. Mai 2017.
[5] Fassung gemäss B vom 22. Februar 2017 (OS 72, 178; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. Mai 2017.
[6] Eingefügt durch B vom 22. Februar 2017 (OS 72, 178; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. Oktober 2017.
[7] Fassung gemäss B vom 27. Juni 2018 (OS 73, 337; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. August 2018.