Reglement zur Eignungsabklärung an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 15. April 2005)[1]
Die Schulleitung beschliesst:
I. Allgemeines zur Eignungsabklärung
Eignungsabklärung
Bei jeder angehenden Lehrerin bzw. bei jedem angehenden Lehrer werden folgende Berufsvoraussetzungen überprüft:
– Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit,
– Befähigung zu strukturiertordnendem Denken und Darlegen,
– Befähigung zu flexiblem, phantasievollem und kreativem Darbieten und Verhalten,
– Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns,
– Belastbarkeit.
Die Berufsvoraussetzungen werden insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung während des Basisstudiums überprüft.
Regelablauf
Erweiterte Eignungsabklärung
Alle Studierenden werden im Basisstudium von Mentorinnen und Mentoren begleitet. Diese überprüfen während des ersten Studienjahrs im Kontakt mit den Studierenden die berufliche und personale Eignung (vgl. § 5, Schritte 1–6).[3]
Die Eignungsabklärung bleibt in der Verantwortung der Mentorin oder des Mentors, solange die Eignung durch positive Beurteilungen bestätigt werden kann. In diesem Fall wird die Mentorin oder der Mentor am Ende des Basisstudiums den Entscheid «Eignung» treffen (vgl. § 7), und die Studentin oder der Student kann ins Diplomstudium übertreten. § 31 Treten Zweifel auf in Bezug auf die Eignung, so zieht die Mentorin oder der Mentor das Ressort Eignungsabklärung bei. Dieses führt zusammen mit weiteren beurteilenden Personen die erweiterte Eignungsabklärung durch. Der Beizug weiterer Personen dient dazu, ein möglichst umfassendes Bild zu gewinnen.[3]2 Die erweiterte Eignungsabklärung wird in der Regel am Ende des Basisstudiums abgeschlossen, in Zweifelsfällen kann sie verlängert werden.
II. Verfahren der Eignungsabklärung
Im
1. Semester
Im Zwischensemester
Im
2. Semester
Regelablauf im Basisstudium (1./2. Semester)
1.Schritt: Darlegen der Berufsmotivation Die Studierenden verfassen einen kurzen Bericht, in dem sie ihre Motivation und ihre persönliche Sicht auf den Beruf darlegen. Sie erläutern, was sie gemäss ihrer eigenen Einschätzung für die Ausbildung zum Lehrberuf befähigt und wo sie Entwicklungsbereiche erkennen. Dieser Bericht dient den Mentorinnen und Mentoren und den Studierenden als Grundlage für ein Berufsmotivationsgespräch und das später folgende Standortgespräch (vgl. Schritt 4).
2.Schritt: Berufspraktische Ausbildung im 1. Semester Die Mentorinnen und Mentoren beobachten und beurteilen im Rahmen ihres Begleitauftrages die Berufseignung der Studierenden gemäss § 1. Einschätzungen der beteiligten Praxislehrpersonen werden mit einbezogen. Die so gewonnenen Einschätzungen zur Berufseignung werden den Studierenden durch die Mentorin oder durch den Mentor persönlich mitgeteilt.
3.Schritt: Praktikum 1 Im Praktikum 1 besucht die Mentorin oder der Mentor die Studentin oder den Studenten im Unterricht und schätzt deren oder dessen Eignung ein. Die begleitende Praxislehrperson verfasst einen Bericht. Es findet ein Austausch statt zwischen Studentin oder Student, Praxislehrperson und Mentorin oder Mentor, bei dem Erfahrungen und Beobachtungen des Praktikums 1 besprochen werden.
4.Schritt: Standortgespräch Bis spätestens zwei Wochen nach Praktikumsende führt die Mentorin oder der Mentor mit der Studentin oder dem Studenten eine Standortbestimmung durch. Grundlagen für das Gespräch bilden:
– Selbsteinschätzung der Studierenden anhand des Motivationsberichts, der berufspraktischen Ausbildung im 1. Semester und des Praktikums 1 (Schritte 1–3)
– Fremdeinschätzung der Studierenden durch die Mentorin oder den Mentor (Schritte 1–3)
– Fremdeinschätzungen der Studierenden durch Praxislehrpersonen im Praktikum 1 (Schritt 3) Die zentralen Ergebnisse dieses Gesprächs werden von der Mentorin oder dem Mentor anhand des Formulars «Standortgespräch» festgehalten und unterzeichnet. Ergebnisse und (Ziel-)Vereinbarungen werden als konkrete Aussagen verfasst. Es werden jene Bereiche genannt, in denen die Studentin oder der Student Entwicklungsschritte machen muss.
5.Schritt: Berufspraktische Ausbildung im 2. Semester Analog der berufspraktischen Ausbildung im 1. Semester (Schritt 2).
6.Schritt Eignungsgespräch Am Ende des zweiten Semesters führt die Mentorin oder der Mentor mit der Studentin oder dem Studenten das Eignungsgespräch, bei dem die zuvor getroffenen Vereinbarungen überprüft werden und eine beurteilende und bilanzierende Gesamtsicht auf die bisher absolvierte Ausbildung gewonnen wird. Grundlagen dieses Gesprächs sind:
– Motivationsbericht (Schritt 1)
– Protokoll Standortgespräch (Schritt 4)
– Selbsteinschätzung Studentin oder Student (Einschätzungsbogen)
– Fremdeinschätzungen durch die Mentorin oder den Mentor (Schritte 2, 3, 5, Einschätzungsbogen)
– Fremdeinschätzungen durch die begleitende Praxislehrperson (Schritt 3, Bericht) Die wesentlichen Ergebnisse dieses Gespräches werden von der Mentorin oder dem Mentor im «Protokoll Eignungsgespräch» festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet.
Ablauf bei der erweiterten Eignungsabklärung
Die Ressortleitung Eignungsabklärung kann während des Basisstudiums nach Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor jederzeit eine erweiterte Eignungsabklärung aufnehmen.
Die Überprüfung der beruflichen Kompetenzen obliegt der Kommission Eignungsabklärung (Mentor oder Mentorin, Gutachter oder Gutachterin, eine Person des Ressorts Eignungsabklärung), die von der Ressortleitung eingesetzt wird. Die Abklärungen erfolgen zum Beispiel in Gesprächen, Praktikumsbesuchen usw.
Das Ressort Eignungsabklärung ist befugt, weitere Informationen einzuholen (z. B. bei Dozierenden). In begründeten Fällen kann das Ressort Eignungsabklärung die Schulärztin oder den Schularzt beiziehen oder eine Begutachtung durch eine Fachperson anordnen.
Die erweiterte Eignungsabklärung wird in der Regel spätestens Ende des 2. Zwischensemesters abgeschlossen. Liegen ausreichende Gründe vor, dass die erweiterte Eignung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann, informiert die Ressortleitung Eignungsabklärung die zuständige Departementsleitung und legt mit dieser gemeinsam fest, in welcher Zeitspanne die erweiterte Eignungsabklärung abgeschlossen werden soll.
III. Entscheid
Regelablauf
Bestehen am Vorliegen der Berufsvoraussetzungen keine Zweifel, so trifft die Mentorin oder der Mentor in eigener Zuständigkeit den Entscheid «Eignung» und begründet die Beurteilung mit Unterlagen und Befunden, die in den Schritten 1–5 erhoben wurden. Die Mentorin oder der Mentor teilt der Studentin oder dem Studenten den Entscheid schriftlich mit. Die Unterlagen (Motivationsbericht der Studierenden, Protokolle der Standortbestimmung und des Eignungsgesprächs, Bericht der Praxislehrperson, Einschätzungsbögen) gelangen an das zuständige Departement.
Erweiterte Eignungsabklärung
Die Kommission Eignungsabklärung trägt nach den erfolgten Abklärungen (vgl. § 6) die Befunde zusammen, gewichtet sie und stellt der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium oder Wegweisung vom Studium. Im Fall einer Wegweisung stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Antrag an die Hochschulleitung.
Die Studentin oder der Student erhält schriftlichen Bescheid: Eignung: Definitive Zulassung ins Diplomstudium. Nichteignung: Wegweisung vom Studium.
Rechtliches Gehör
Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung gewährt den Studierenden rechtliches Gehör, bevor sie oder er der Hochschulleitung Antrag auf Wegweisung vom Studium stellt.
IV. Wiederaufnahme der Eignungsabklärung
Wiederaufnahme der Eignungsabklärung
Treten zu einem späteren Zeitpunkt Zweifel am Vorliegen der Berufsvoraussetzungen auf, entscheidet die zuständige Departementsleitung über die Wiederaufnahme der Eignungsabklärung. In diesem Fall überprüft das Ressort Eignungsabklärung während einer bestimmten Zeitspanne, die mit der Departementsleitung festgelegt wird, die Eignung erneut und stellt anschliessend einen Antrag an die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung.
Im Übrigen kommen sinngemäss §§ 6, 8 und 9 zur Anwendung.
V. Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Rekurs
Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2005 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule vom 16. September 2002 sowie die Weisung zur Eignungsabklärung vom 16. September 2002.
[1] OS 60, 308. Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 12. Mai 2005.
[2] LS 175. 2.
[3] Fassung gemäss B vom 5. Mai 2008 (OS 63, 313). In Kraft seit 1. Juni 2008.
[4] Aufgehoben durch B vom 5. Mai 2008 (OS 63, 313). In Kraft seit 1. Juni 2008.