Reglement über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 1. Juli 2014)[1][2]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. l des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

Zweck

§ 1.

Das Reglement regelt das Verfahren für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Vorbildungsausweis, der nicht direkt zur Zulassung führt, wird ein Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung durchgeführt.

Aufnahmekommission

§ 2.

1

Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission eingesetzt.

2

Sie besteht aus folgenden Mitgliedern:

a.Abteilungsleitung Ressorts der Ausbildung (Vorsitz),

b.Leitung Ressort Aufnahmeverfahren,

c.drei weitere Leitungspersonen aus dem Prorektorat Ausbildung,

d.eine Vertretung des Instituts Unterstrass,

e.eine Vertretung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.

3

Die Mitglieder gemäss lit. c–e werden von der Hochschulleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Wiederwahl ist möglich.

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 3.

1

Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach den gesamtschweizerischen und kantonalen Hochschulerlassen. Für Nicht-Regelstudiengänge kann die Hochschulleitung abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

2

Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Aufnahmekommission. Die Anerkennung von ausländischen Vorbildungsausweisen auf Maturitätsniveau richtet sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Studium an schweizerischen universitären Hochschulen.

3

Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss Europäischem Sprachenportfolio nachweisen.

4

Die Aufnahmekommission legt fest, welche Zertifikate als Nachweis gelten. Bei fehlendem Zertifikat kann die Aufnahmekommission in begründeten Fällen ersatzweise eine interne Deutschprüfung anordnen.

Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

a. Vertrauenswürdigkeit

§ 4.

Die Abklärung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit erfolgt aufgrund eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister. Bei Wohnsitz im Ausland ist eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die Aufnahmekommission kann von den Bewerberinnen und Bewerbern weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen.

b. Gesundheitliche Eignung

§ 5.

1

Die gesundheitliche Eignung wird von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt der PHZH aufgrund eines durch die Bewerberinnen und Bewerber eingereichten Arztzeugnisses geprüft. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Sie oder er meldet der Aufnahmekommission Bedenken zur gesundheitlichen Eignung.

2

Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen wie insbesondere die Begutachtung durch eine spezialisierte Fachperson.

c. Persönliche Eignung

§ 6.

1

Die persönliche Eignung wird aufgrund einer schriftlichen Standortbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber zu berufsrelevanten Kompetenzen und zur Berufsmotivation geprüft.

2

Treten im Rahmen des Zulassungs- oder Aufnahmeverfahrens Zweifel an der persönlichen Eignung auf, kann die Aufnahmekommission eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen oder eine erweiterte Eignungsbeurteilung nach Studienbeginn anordnen.

Aufnahmeprüfung

§ 7.

Die Hochschulleitung legt die Prüfungsfächer für die Aufnahmeprüfung fest und regelt das Verfahren.

Wechsel von einer anderen Hochschule

§ 8.

Studierende, die an einer anderen schweizerischen Pädagogischen Hochschule infolge Nichtbestehens von Prüfungen oder berufspraktischen Studienteilen endgültig von einem Studiengang abgewiesen wurden, können nach einer Frist von zwei Jahren ein Gesuch um Zulassung stellen.

Zulassungsentscheid

§ 9.

1

Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung.

2

Bei Zweifeln bezüglich der persönlichen Voraussetzungen entscheidet die Hochschulleitung.


[1] OS 69, 375; Begründung siehe ABl 2014-07-11.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

[3] LS 414. 10.

414.412 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.201501.09.2025Version öffnen
07101.09.201001.01.2015Version öffnen
06601.10.200901.09.2010Version öffnen
06401.01.200901.10.2009Version öffnen
06018.02.200801.01.2009Version öffnen
05817.09.200718.02.2008Version öffnen
05623.10.200617.09.2007Version öffnen
05001.01.200523.10.2006Version öffnen
03901.01.2005Version öffnen
00031.03.2000Version öffnen