Reglement über die Zulassung für das Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 13. Dezember 2004)[1]

Die Schulleitung beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1.

Das Reglement regelt das Aufnahmeverfahren an die PHZH. Es stützt sich auf das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich (PHG, vom 25. Oktober 1999)[3].

Aufnahmekommission

§ 2.[4]

Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren setzt die Schulleitung eine Aufnahmekommission ein. Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kommission werden in einer Richtlinie festgehalten.

II. Zulassung

A. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Vorbildung

§ 3.

Kandidatinnen und Kandidaten für die Studiengänge Primarstufe und Sekundarstufe I, die keinen eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis besitzen, haben ein Aufnahmeverfahren gemäss den nachfolgenden §§ 8 ff. zu absolvieren. Für den Studiengang Vorschulstufe gelten besondere Regelungen (§ 19).

Anerkennung

§ 4.

Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet, welche Vorbildungsausweise als gleichwertig zu einem eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis anerkannt werden. Als gleichwertige Vorbildungsausweise gelten insbesondere anerkannte Diplome einer Fachhochschule.

Deutschkenntnisse

§ 5.

Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund ihrer Vorbildung ohne Prüfungen zuzulassen sind, haben ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Die Aufnahmekommission entscheidet im Einzelfall über die Zulassung. Sie kann eine Deutschprüfung anordnen.

Leumund

§ 6.

Zur Abklärung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister einzureichen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann weitere Abklärungen anordnen und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen.

Gesundheitliche und persönliche Eignung

§ 7.[4]

1

Zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis zuhanden der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes der Pädagogischen Hochschule einzureichen. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und meldet der Aufnahmekommission Bedenken über die gesundheitliche Eignung. Diese ordnet weitere Abklärungen an wie insbesondere die Begutachtung durch eine spezialisierte Fachperson.

2

Bestehen Zweifel an der persönlichen oder gesundheitlichen Eignung, kann die Aufnahmekommission Antrag auf Nichtaufnahme an den Prorektor Ausbildung zuhanden der Schulleitung stellen.

B. Allgemeines Aufnahmeverfahren für Personen ohne eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität

Festlegung der Prüfungsfächer

§ 8.

1

Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem anerkannten Diplom einer dreijährigen Diplommittelschule, einer Handelsdiplommittelschule oder einer Berufsmittelschule werden die Prüfungsfächer auf Grund eines standardisierten Verfahrens von der Ressortleitung Aufnahmeverfahren festgelegt.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Diplom einer Höheren Fachschule oder mit einer anerkannten dreijährigen Berufslehre und mindestens dreijähriger Berufserfahrung oder mit einer anderen gleichwertigen Vorbildung wird individuell abgeklärt, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist. Den Entscheid, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist, fällt die Aufnahmekommission.

3

Zum Zeitpunkt der Anmeldung für das Aufnahmeverfahren müssen die Diplomabschlüsse vorliegen, damit die Prüfungsfächer festgelegt werden können.

Organisation und Durchführung der Aufnahmeprüfung

§ 9.

Für Organisation und Durchführung der Prüfung ist das Ressort Aufnahmeverfahren zuständig. Es bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[2].

Anforderungen

§ 10.

1

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind definierte Aufnahmestandards massgebend. Diese werden vom Prorektorat Ausbildung genehmigt.

2

Die Aufnahmestandards entsprechen einer Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau. Es werden fachliche und überfachliche Kompetenzen geprüft.

Inhalt der Aufnahmeprüfung Fachliche Kompetenzen

Überfachliche Kompetenzen

§ 11.

1

Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in folgenden Fächern geprüft:

Deutsch,

Mathematik,

Naturwissenschaften (Biologie oder Chemie oder Physik),

eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch oder Italienisch).

2

Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei der Anmeldung über eines der folgenden anerkannten Sprachdiplome verfügen, wird die obligatorische Prüfung in einer Fremdsprache erlassen: Sprachdiplom Niveau B2 gemäss europäischem Sprachenportfolio (DELF B2, First Certificate of Cambridge, PLIDA B).

3

Je nach Vorbildung werden zusätzlich folgende Fächer geprüft:

Geschichte oder Geographie,

Musik oder Gestalten/Kunst oder Sport.

4

In Fächern, in denen Vorleistungen anerkannt werden, ist keine Prüfung abzulegen.

5

Überfachliche Kompetenzen: In einem Assessment-Verfahren werden in den Dimensionen Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen verschiedene Verhaltensmerkmale geprüft.

Umfang der Aufnahmeprüfungen

§ 12.

1

Deutsch: 4 Stunden schriftlich und 20 Minuten mündlich

Mathematik:3 Stunden schriftlich und 20 Minuten mündlich
Naturwissenschaften:2 Stunden schriftlich
Fremdsprache:2 Stunden schriftlich und 20 Minuten mündlich
Gestalterische Fächer:nach Vorgaben der Examinatorinnen und Exa-minatoren
Übrige Fächer:2 Das Assessment für die höchstens einen ganzen Tag.minimal 1 Stunde, maximal 2 Stunden schriftlich überfachlichen Kompetenzen dauert

Bewertung

§ 13.

1

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

2

Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote für das betreffende Fach gilt das Mittel der beiden ungerundeten Teilnoten, gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

3

Das Assessment wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

4

Die Noten bzw. die Bewertungen werden von der Examinatorin oder vom Examinator gemeinsam mit der Expertin oder dem Experten festgelegt. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Aufnahmekommission.

Bestehen

§ 14.

1

Das Prorektorat Ausbildung entscheidet auf Antrag der Aufnahmekommmission über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in den fachlichen Kompetenzen das ungerundete Mittel aller Noten mindestens 4 beträgt.

2

Das Assessment gilt als bestanden, wenn von der maximal möglichen Punktezahl 75% erreicht worden sind.

Nichterscheinen an der Prüfung

§ 15.

1

Die ganze Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fernbleibt.

2

Im Falle von Krankheit ist ein ärztliches Attest einzureichen.

Unerlaubte Mittel

§ 16.

Werden unerlaubte Mittel verwendet, gelten alle Prüfungsteile als nicht bestanden.

Wiederholung

§ 17.

1

Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch die Ressortleitung Aufnahmeverfahren aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Die Wiederholung umfasst die Prüfungsteile, die mit einer Note unter 4 bewertet worden sind. Das ungerundete Mittel der wiederholten Prüfungsfächer muss mindestens Note 4 betragen.

2

Das Assessment kann einmal wiederholt werden, frühestens zwei Jahre nach dem ersten Termin. Die Bestehensnorm entspricht § 14.

3

Personen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, werden definitiv vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen.

Gültigkeitsdauer

§ 18.

Die Aufnahmeprüfung gilt während zweier Jahre als Nachweis für das Erfüllen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Diese Frist kann durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

C. Besondere Voraussetzungen

Studiengang Vorschulstufe/ Kindergartenstufe

§ 19.[5]

1

Bewerberinnen und Bewerber ohne DMS-Abschluss und ohne gymnasiale Maturität absolvieren eine Aufnahmeprüfung.

2

Die Aufnahmeprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:

Deutsch

Mathematik

Naturwissenschaften

Fremdsprache

Musik und Rhythmik

Kunst und Gestalten

3

Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei der Anmeldung über eines der folgenden anerkannten Sprachdiplome verfügen, wird die obligatorische Prüfung in einer Fremdsprache erlassen: Sprachdiplom Niveau B2 gemäss europäischem Sprachenportfolio (DELF B2, First Certificate of Cambridge, PLIDA B).

4

Zur Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen werden in einem selektiven Assessment-Verfahren in den Dimensionen Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen verschiedene Verhaltensmerkmale beurteilt.

Weiterbildungs- und andere Lehrveranstaltungen

§ 20.

1

Zur Zulassung zu Weiterbildungsveranstaltungen, die auf einer Grundausbildung als Lehrkraft aufbauen, sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie für die entsprechende Grundausbildung. Die Schulleitung kann hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen Ausnahmen vorsehen.

2

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass bei mehrjähriger Bewährung im Schuldienst die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Auf Anordnung des zuständigen Prorektorats kann eine Eignungsklärung eingeleitet werden.

3

Die Zulassungsvoraussetzungen zu anderen Veranstaltungen werden von der Schulleitung auf Grund der Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung festgelegt.

III. Anmeldeverfahren

Anmeldung

§ 21.

Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung eröffnet. Das Prorektorat Ausbildung legt die Einzelheiten fest und veröffentlicht diese im Studienführer sowie auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule. Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Als solche gelten insbesondere Krankheit und Unfall. Für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[2].

Unterlagen

§ 22.[4]

1

Für die Anmeldung an die Pädagogische Hochschule haben die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum Anmeldeformular folgende Unterlagen einzureichen:

1.den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit entsprechenden Ausweisen (im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift),

2.ein Passfoto,

3.den Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,

4.einen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige Urkunde,

5.ein Arztzeugnis gemäss § 7,

6.weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen. Für die Anmeldung zu Weiterbildungs- und anderen Veranstaltungen richten sich die einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen für das jeweilige Angebot.

Übersetzung

§ 23.

Falls die erforderlichen Unterlagen nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.

Doppelanmeldung

§ 24.

Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.

IV. Immatrikulation

Zulassung

§ 25.

1

Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen der Pädagogischen Hochschule in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Semestergebühr bezahlt ist.

2

Sind die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 PHG[3] nicht erfüllt, gewährt die Schulleitung der Bewerberin oder dem Bewerber vor der Antragstellung an den Schulrat das rechtliche Gehör.

3

Studierende, die an einer schweizerischen Pädagogischen Hochschule infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium in ihrem gewählten Studiengang ausgeschlossen wurden, werden nicht mehr zum Studium in diesem Studiengang zugelassen.

Anrechnung von Vorleistungen

§ 26.

Studienleistungen von Studierenden, die auf bewilligtes Gesuch an die Pädagogische Hochschule Zürich wechseln, können absolvierte Vorleistungen gemäss ECTS Kreditierung angerechnet werden.

Doppelimmatrikulation

§ 27.

1

Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist nicht gestattet.

2

Bewerber bzw. Bewerberinnen, die zuvor an einer anderen Pädagogischen Hochschule studierten, haben die schriftliche Exmatrikulation dieser Hochschule einzureichen.

Immatrikulationspflicht

§ 28.

Die Studierenden sind verpflichtet, die Immatrikulation semesterweise zu bestätigen und die Semestergebühr zu bezahlen, solange sie die Leistungen der Pädagogischen Hochschule beziehen.

Studienunterbruch/Auslandsemester

§ 29.

1

Studierende, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst und Absolvierung von Auslandsemestern das Studium unterbrechen müssen, kann Urlaub gewährt werden.

2

Während des Studienunterbruchs bzw. maximal zweier Auslandsemester bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert, sie haben jedoch keine Semestergebühren zu entrichten.

3

Über Urlaubsgesuche entscheidet die Departementsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen.

Nachweis der Immatrikulation

§ 30.

1

Immatrikulierte Personen, die Leistungen der Pädagogischen Hochschule in Anspruch nehmen, müssen sich mittels Legitimationskarte ausweisen.

2

Wer seine Berechtigung nicht nachweisen kann, wird vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Änderung persönlicher Daten

§ 31.

1

Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei der Pädagogischen Hochschule unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.

2

Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

Streichung der Immatrikulation

§ 32.

Durch Streichung der Immatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen der Pädagogischen Hochschule in Anspruch zu nehmen.

Gründe

§ 33.

Die Streichung der Immatrikulation wird bewirkt durch:

1.Schriftliche Austrittserklärung des oder der Studierenden.

2.Entscheid des Schulrats:

a.bei schwer wiegendem Verstoss gegen die Disziplinarordnung,

b.bei Dahinfallen der persönliche Zulassungsvoraussetzungen.

3.Entscheid der Schulleitung:

a.bei definitivem Ausschluss infolge ungenügender Leistungen oder mangelnder Eignung,

b.bei Nichtbezahlung der Semestergebühren trotz Mahnung

V. Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer

Gaststudierende der Immatrikulation

§ 34.

1

Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Es besteht dafür kein Rechtsanspruch. Im Übrigen finden die Bestimmungen des 3. Teils sinngemäss Anwendung.

2

Gaststudierende sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.

Hörerinnen und Hörer

§ 35.

1

Als Hörerinnen und Hörer können Personen nach vollendetem 17. Altersjahr eingeschrieben werden, die ohne Immatrikulation an höchstens 6 Modulen pro Semester teilnehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einschreibung. Im Übrigen finden die Bestimmungen des 3. Teils sinngemäss Anwendung.

2

Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.

3

Von Hörerinnen und Hörern erbrachte Studienleistungen werden bei der Prüfung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht als Vorbildung anerkannt.

VI. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung/ Publikation

§ 36.

1

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 9. September 2002.

2

Es ist auf dem Intranet und Internet der PHZH zu publizieren.

Übergangsbestimmungen

§ 37.

Prüfungsfächer (§ 11)

1

Für die Festlegung der Prüfungsfächer (fachliche Kompetenzen) ist für die Anwendung des neuen Reglements das Datum des Anmeldeschlusses für das Aufnahmeverfahren massgebend. Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anmeldetermine für das Aufnahmeverfahren bis Ende des Jahres 2004 wahrgenommen haben, werden die Prüfungsfächer nach dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reglement festgelegt.

2

Für die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen (Assessment) kommen für alle Kandidatinnen und Kandidaten die ab 1. Januar 2005 geltenden Definitionen zur Anwendung. Umfang: Deutsch schriftlich (§ 12) Die Dauer von 4 Stunden gilt erstmals für die Aufnahmeprüfung im August/September 2005.


[1] OS 60, 299. Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 3. Februar 2005.

[2] LS 414. 20.

[3] LS 414. 41.

[4] Fassung gemäss B vom 22. Mai 2006 (OS 62, 54). In Kraft seit 23. Oktober 2006.

[5] Fassung gemäss B vom 4. September 2006 (OS 62, 56). In Kraft seit 23. Oktober 2006.

414.412 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.201501.09.2025Version öffnen
07101.09.201001.01.2015Version öffnen
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