Weisung zur Vermietung von Räumen der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 26. November 2007)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 27 Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 (FHG)[2]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieser Weisung unterstehen Dritte sowie Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), wenn sie die von der PHZH genutzten Räume oder Anlagen zu hochschulfremden Zwecken mieten.

2

Sie gilt für die gesamte PHZH und kann für die jeweiligen Standorte von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor auf Grund der besonderen Gegebenheiten angepasst und mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzt werden.

3

Vom Geltungsbereich ausgenommen ist das Tagungszentrum Schloss Au. Es gilt die Weisung zum Tagungszentrum Schloss Au der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 19. März 2007.

Prioritätenordnung

§ 2.

1

Bei der Nutzung der Räume und Anlagen haben Veranstaltungen und die weiteren betrieblichen Bedürfnisse der PHZH Vorrang.

2

Im Übrigen werden in erster Linie Veranstaltungen berücksichtigt, die der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen dienen.

Nutzungsausschluss

§ 3.

Die Nutzung von Räumen und Anlagen der PHZH ist zu verweigern oder von einem bereits abgeschlossenen Vertrag ist zurückzutreten,

a.wenn Störungen des Betriebs, Schädigungen von Liegenschaften und Mobiliar oder die Nichteinhaltung von Auflagen zu befürchten oder bereits erfolgt sind oder

b.wenn die Interessen der PHZH beeinträchtigt werden, namentlich eine Veranstaltung oder die dafür zeichnende Person oder Organisation eine Thematik einseitig, propagandistisch oder extrem darstellt oder sich anderweitig nicht mit dem Leitbild der PHZH vereinbaren lässt.

Vertrag

§ 4.

1

Mit der Mieterin bzw. dem Mieter wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Diese Weisung samt Anhang mit den Preisen für Raum- und Gerätemiete der PHZH ist integrierender Bestandteil des Vertrages. Soweit sie keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Vorschriften zur Miete gemäss Art. 253 ff. OR[3] sinngemäss anwendbar.

2

Mietinteressenten haben Anfragen an die Raumdisposition der PHZH zu richten.

Beurteilung der Benützungsgesuche

§ 5.

1

In Zweifelsfällen entscheiden über Benützungsgesuche

a.auf Vorlage durch die Raumdisposition die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Logistik,

b.auf Vorlage durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Logistik die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.

2

Veranstaltende können ablehnende Entscheide der Raumdisposition oder der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters Logistik über Benützungsgesuche innert 10 Tagen seit Ablehnung von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor überprüfen lassen.

Leistungen

§ 6.

1

Der Vertrag gibt über die vereinbarten Leistungen Auskunft. Eine Rückvergütung oder der Erlass der Miete bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen oder infolge einer vorzeitigen Beendigung einer Veranstaltung ist – vorbehältlich einer rechtzeitigen Annullierung – nicht möglich.

2

Die Benützungsdauer richtet sich in der Regel nach den ordentlichen Öffnungszeiten der Gebäude der PHZH. Verlängerungen sind im Vertrag festzulegen.

3

Die PHZH behält sich vor, der Mieterin oder dem Mieter kurzfristig andere als die bestellten Räume zuzuweisen, soweit dies zumutbar ist.

Nutzungseinschränkungen

§ 7.

1

Werktags ab 17.30 Uhr sowie an Samstagen ist in der Regel keine Betreuung durch den Hausdienst vorgesehen.

2

Der Mieterin oder dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Rücksprache mit der PHZH Verpflegung anzubieten.

3

Das Fotolabor sowie die Medien- und Werkräume mit den dazugehörenden Ateliers werden nur nach vorheriger Instruktion vermietet.

4

Der Mieterin oder dem Mieter ist es untersagt, das PHZH-Logo für Werbezwecke zu benutzen sowie Werbung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung ohne ausdrückliche Bewilligung der PHZH zu publizieren.

Preisänderungen und zusätzliche Aufwendungen

§ 8.

1

Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung sechs Monate überschreitet. Sie berechtigen die Mieterin oder den Mieter zum Rücktritt vom Vertrag.

2

Die PHZH stellt der Mieterin oder dem Mieter für Entsorgungsleistungen, ausserordentliche Reinigungsaufwendungen und für die Behebung von Schäden gesondert und nach Aufwand Rechnung. Reparaturarbeiten sind ausschliesslich Sache der PHZH.

Annullierungen und Rücktritt

§ 9.

1

Annullierungen sind schriftlich mitzuteilen. Es werden folgende Annullierungskosten in Rechnung gestellt:

2

Bei Annullierungen

a.bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn: es ist ein Rücktritt ohne Kostenfolge möglich,

b.29 bis 11 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Mietpreises,

c.bis 10 Tage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Mietpreises.

3

Die PHZH ist jederzeit berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a.infolge höherer Gewalt oder dringendem Eigenbedarf weder der reservierte noch ein Ersatzraum zur Verfügung gestellt werden kann,

b.die Mieterin oder der Mieter den Namen der PHZH missbräuchlich für eigene Anliegen benützt,

c.Fälle von § 3 vorliegen.

Haftung

§ 10.

1

Die PHZH lehnt jede Haftung ab.

2

Die Mieterin oder der Mieter haftet für alle anlässlich der Benützung entstehenden Sach- und Personenschäden. Die entsprechenden Risiken sind durch sie genügend zu versichern.

3

Allfällige bestehende Mängel sind dem objektverantwortlichen Hausdienst umgehend zu melden. Dasselbe gilt für Schäden, die im Laufe der Veranstaltung verursacht werden.

Einhaltung der Benützungsvorschriften und der Allgemeinen Hausordnung

§ 11.

1

Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Weisung und der Weisung zur Allgemeinen Hausordnung der PHZH einzuhalten sowie die Anweisungen des Hausdienstes zu befolgen. Die weiteren Beteiligten (Veranstaltungsteilnehmende, Konzertbesucherinnen und -besucher, Gäste, Mitarbeitende usw.) sind entsprechend zur Einhaltung anzuhalten.

2

Wer die Vorschriften oder die Anweisungen des Hausdienstes wiederholt oder krass missachtet, kann von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor vorübergehend oder definitiv von der Benützung ausgeschlossen werden.

Tarifordnung

§ 12.

Die Tarife für die Benützung der Räume und Anlagen der PHZH richten sich nach der Tarifordnung im Anhang dieser Weisung.

Externe Kosten

§ 13.

Allfällige externe Kosten werden mit einer Umtriebsentschädigung von 10% weiterverrechnet (mindestens Fr. 50).

Inkrafttreten

Mehrtägige Vermietung

§ 14.

Diese Weisung tritt auf den 1. Dezember 2007 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung sowie im Intranet und im Internet publiziert. Sie ersetzt die Gebührenordnung für die Benützung von Räumen der Pädagogischen Hochschule vom 29. November 2002 sowie die Weisung zur Durchführung von Veranstaltungen in den Pfauenhallen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 20. März 2003.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang: Tarife für Raum- und Gerätemiete der Pädagogischen Hochschule Zürich I Allgemeine Bestimmungen 1.1 Inbegriffene und nicht inbegriffene Leistungen

In den Tarifen inbegriffen sind die vertragsgemässe Benützung der im jeweiligen Raum vorhandenen technischen Standardausstattung sowie die Endreinigung. Bei aussergewöhnlicher Verschmutzung behält sich die PHZH vor, die Reinigung zusätzlich und nach Aufwand zu verrechnen.

Preise für Raum- und Gerätemiete verstehen sich ohne Personal. Benötigte Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet, ebenso allfälliges Verbrauchsmaterial.

Die Benützung der gemieteten und weiteren Räume für Vorbereitungsarbeiten am Vortag einer eintägigen Miete ist in den Tarifen nicht inbegriffen.

1.2 Mehrtägige Veranstaltungen

Als mehrtägige Vermietung gilt eine Raumvermietung für eine Veranstaltung, die

a.an mehr als einem Tag stattfindet und thematisch zusammenhängend ist,

b.regelmässig stattfindet.

1.3 Rechnungsstellung

Die PHZH stellt nach der Veranstaltung Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.

II Tarife Raummiete

Einmalige Vermietung, einen Tag dauernd
RCodeRaumtypPlätzeBemerkungTarif 1Tarif 2
Sitzungsräume
2110Sitzungsraum8beweglich möbliert240190
Unterrichtsräume
3410Gruppenraum20beweglich möbliert240190
3420Seminarraum klein40beweglich möbliert350280
3430Seminarraum mittel80beweglich möbliert400320
3450Hörsaal Rämistr. 59 (RAA)120ansteigend, fest möbliert750600
3450Hörsaal Lagerstr. 5 (LAA)190ansteigend, fest möbliert1 7501 400
Einmalige Vermietung, einen Tag dauerndMehrtägige Vermietung
PlätzeBemerkungTarif 1Tarif 2Tarif 1Tarif 2
Säli Cafeteria Rämistr. 5940beweglich möbliert650520
Aula Rämistr. 5990flach, beweglich möbliert8506802 8302 260
Medien-/Informatikraum181 2009606 4005 120
68006404 8003 840
Lichthof Rämistr. 5940beweglich möbliert6505202 0301 620
Sporthalle Rämistr. 59304003201 8001 440

Tarif 1: an Dritte

Tarif 2: an PHZH-nahe Institutionen, Vereine und andere Hochschulen Für eine Vermietung von weniger als 4 Stunden wird die Hälfte des Tarifes 1 oder 2 verrechnet.

III Preise Gerätemiete Standardausstattung

In den Raummiettarifen ist folgende Standardausstattung inbegriffen:

Geräte

Flip-Chart oder Wandtafel

Hellraumprojektor

Video-/DVD-Abspielgerät (verbunden mit Monitor oder Beamer)

Kassetten-/CD-Abspielgerät

Beamer (ohne Computer)

IV Dienstleistungstarife (in Fr. pro Stunde)

Gerätespezialist100
Hausdienst70
Reinigung35

[1] OS 63, 41.

[2] LS 414. 11; heute: LS 414. 10.

[3] SR 220.

414.411.9 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
10701.01.202001.01.2022Version öffnen
10201.09.201801.01.2020Version öffnen
07901.12.201201.09.2018Version öffnen
07601.04.201201.12.2012Version öffnen
06001.12.200701.04.2012Version öffnen
04001.04.200301.12.2007Version öffnen