Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 3. Juni 2015)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf die §§ 30 und 32 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Weisung umfasst vorbehältlich Abs. 2 alle an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erhobenen Gebühren, namentlich für

a.Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) fallen,

b.Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen,

c.die Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen,

d.die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen,

e.die Benutzung von Infrastruktur,

f.die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leistungen.

2

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

a.Gebühren für Leistungen, die die PHZH in Kooperation mit Partnerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und publizierten Regelungen richten,

b.Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen gemäss Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich ,

c.Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Bibliothek und der Forschungsbibliothek erhoben werden,

d.Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der PHZH durch deren Angehörigen, soweit eine Spezialregelung besteht.

3

Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei den vom Geltungsbereich ausgenommenen Gebühren bei der Hochschulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Weisung analog anwendbar.

4

Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule[6] und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden[7] keine eigenen Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung auch auf jene Gebühren anwendbar.

Abgrenzung Gebühr – Drittmittel

§ 2.

Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen.

Zahlungsausstand

§ 3.

1

Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung bewirkt:

a.die Verweigerung der Zulassung zu Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder den Ausschluss aus der Veranstaltung,

b.den Verzicht auf Dienstleistungen.

2

Die Prorektorate und die Verwaltungsdirektion regeln die Einzelheiten.

3

Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.

B. Gebührenhöhe

Gebührenbemessung

a. Ausbildung

§ 4.

1

Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV[5] oder von anderen Interkantonalen Vereinbarungen keine Abgeltung vorgesehen ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich neben der ordentlichen eine zusätzliche Semestergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl eingeschriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreichten Punkt.[8]

2

...[9]

3

Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.

4

Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerkennung ausgegangen.

b. Weiterbildung und Dienstleistung

§ 5.

Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der Kosten für die Verpflichtung Dritter. Bewegen sich die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.

c. Infrastruktur

§ 6.

Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksichtigen Wiederbeschaffungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige Administrationskosten.

Zusätzliche Kosten

§ 7.

1

Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt:

a.Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen,

b.Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Gewicht fallen.

2

Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pauschalen erhoben werden.

Ermässigungen

§ 8.

Ermässigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere bleibt die vollständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Mehrwertsteuer

§ 9.

Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer.

Bekanntgabe

§ 10.

Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leistung bekannt zu geben.

C. Geltendmachung

Gebührenerlass

§ 11.

1

Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, möglich für:

a.Semestergebühren der Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen,

b.Teilnahmegebühren für MAS-Diplomstudien und CAS-Lehrgänge.

2

Über erstmalige Gesuche um Erlass der Studien- oder Teilnahmegebühren entscheidet die Hochschulleitung. Über Folgegesuche entscheidet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. Gegen ablehnende Entscheide kann innert 30 Tagen Einsprache an die Hochschulleitung erhoben werden.

3

Der Entscheid über Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein Semester (Ausbildung) oder den betreffenden Lehrgang sowie das betreffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

a.Gebühren werden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlassen, wobei ein Gebührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen eine besondere, nicht voraussehbare, während der Weiterbildung entstandene Härtefallsituation voraussetzt.

b.Es müssen alle anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung wie eigene Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch Angehörige, Stipendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein.

c.Der Lebensstandard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein.

d.Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes Vermögen verfügen.

4

Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, Trennung oder andere Umstände in eine nicht zu bewältigende finanzielle Notlage, kann die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen, ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.

5

Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen können nicht Gegenstand eines Gebührenerlasses sein. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungsveranstaltungen

§ 12.

1

Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderegelungen:

a.Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.

b.Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.

c.Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Absenz eine Gebühr erhoben. Die Ressortleitung entscheidet bei Vorliegen triftiger Gründe über einen Erlass.

d.Einschreibegebühren bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet.

2

Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheblichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung von Praktika sowie der Stornierung oder Umbuchung von Modulen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.

Abmeldung von Weiterbildungsveranstaltungen

§ 13.

1

Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein MAS-Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modulgruppe sowie weitere Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.

2

Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet:

a.bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs, eines Moduls oder einer Modulgruppe sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 30%,

b.innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 50%, bei Modulen oder Modulgruppen und Kursen 100%,

c.ab Beginn der Weiterbildungsveranstaltung 100%.

3

Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorhersehbar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzichtet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebühren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Entscheid liegt bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung.

Absage von Veranstaltungen

§ 14.

Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teilnehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.

Verlängerung des Studiums

§ 15.

Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprüfung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises verlängert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semestergebühren.

D. Inkasso

Fakturierungszeitpunkt

§ 16.

Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt.

Fälligkeit und Zahlungsfrist

§ 17.

1

Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.

2

Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.

3

Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.

4

In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden.

Verzug

§ 18.

1

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinnerung. Danach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.

2

Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

3

Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteilnehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor eine kostenpflichtige Verfügung.

Fehlzahlungen

§ 19.

1

Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten Betrag nicht übersteigen.

2

Die Gebühr wird verrechnungsweise geltend gemacht.

E. Schlussbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 20.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung bereits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemeinen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

1. Gebühren im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen 1.1 Studien, die nicht zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen 1.1.1 Studium Facherweiterung[12]

a)mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.

b)ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

1.1.2 Studium Stufenerweiterung12 a) mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien-rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich b) ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton ZürichDie Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
1.1.3 Studiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I12 für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton ZürichDie Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

1.1.4 Studiengänge für die Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen[11]

a)mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.

b)ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog. Fr. 400 pro ECTS-Punkt für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

1.2[12] Weitere Angebote

1.2.1 Sprachabklärung Deutsch (für Kandidatinnen und Kandidaten, die den Abschluss der Ausbildung auf der Sekundar - stufe II nicht in deutscher Sprache absolviert haben)pro PersonFr. 200
1.2.2 Sprachkurs beim Sprachenzentrum der Universität Zürich und der ETH Zürich (für immatrikulierte Studierende und Mobili-tätsstudierende an der PHZH)pro PersonFr. 250
1.2.3 Ausgleichsmassnahmen für ausländische LehrpersonenFachgespräch zur Festlegung pro ECTS-PunktFr. 400 (werden an die Kosten für die Ausgleichs-massnahmen ange - rechnet, sofern diese an der PHZH absol - viert werden) Fr. 450
1.2.4 Fakultativer Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik)pro Person und Modul pro SemesterFr. 500
1.2.5 Beitrag an den VSPHZHpro SemesterFr. 10

1.3[12] Bescheinigungen, Administration

1.3.1 Ausstellung von Diplomdoppeln, Äquivalenzbescheinigungen, Über - setzungenÄquivalenz- bescheinigung Äquivalenz - bescheinigung Übersetzung Diplom Übersetzung Diplomdoppel (Neuanfertigung) bestätigte DiplomkopieFr. 100 Fr. 100 Fr. 300 Fr. 300 Fr. 100
1.3.2 Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik)nach zweiter Absenz pro AbsenzFr. 120
1.3.3 Verschiebung und Stornierung von Ausbildungsveranstaltungen gemäss § 12 Abs. 2pro FallFr. 100

2. Gebühren im Zusammenhang mit Weiterbildungsleistungen 2.1 Weiterbildungen

2.1.1 Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS), Certificate of Advanced Studies (CAS), Module/ Modulgruppenpro ECTS-PunktFr. 500–1000
2.1.2 Kursepro Kurstag (8 Stunden)Fr. 240–450 In Kursen mit Selbstlernzeiten oder Onlinephasen führt der Betreuungsauf - wand zu höheren Gebühren pro Kurstag.

Mitarbeitende der PHZH erhalten 25 Prozent Ermässigung auf die Teilnahmegebühren für Kurse und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.

2.2 Weitere Angebote

2.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen ausserhalb des ordentlichen Weiterbildungs - programmspro Persongemäss jeweiliger Ausschreibung
2.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerkepro Persongemäss jeweiliger Ausschreibung

2.3 Anrechnungen, Wiederholungen, Bescheinigungen, Administration

2.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen (Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte)pro Person und Weiterbildungs - veranstaltungFr. 100–300
2.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen als Modul (Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmel - dung für einen CAS.)pro Person und ModulFr. 250
2.3.3 Anrechnung der Weiterbildung «Fachbegleitung am Arbeitsort» als Modulpro PersonFr. 100
2.3.4 Wiederholung von Leistungs - nachweisen und PrüfungenLeistungsnachweis Zertifikatsarbeit Masterarbeit und KolloquiumFr. 100 Fr. 250 Fr. 750
2.3.5 Ausstellung von Doppeln von Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungenpro DokumentFr. 100
2.3.6 Abmeldung von Weiterbildungs - veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 1pro Person und Abmeldung Kurs pro Person und Abmeldung übrige VeranstaltungenFr. 30 Fr. 50
2.3.7 Abmeldung von Weiterbildungs - veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 3pro Person und AbmeldungFr. 150

3. Gebühren für Infrastrukturnutzung und Inkasso 3.1 Benutzung des medienlab

Geräteausleihe und Nutzung der Medien - arbeitsplätze durch Studierende, Teilnehmende von Wei - terbildungsstudien und Lehrgängen sowie Mitarbeitendekostenlos

3.2 Benutzung von Kopierern und Druckern

Benutzung von Kopierern und Druckern durch oder für Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsveranstaltungen sowie für externe Personenpro Seite A4 pro Seite A3schwarz/weiss: Fr. 0.10 farbig: Fr. 0.40 schwarz/weiss: Fr. 0.20 farbig: Fr. 0.80

3.3 Administration

3.3.1 Ersatz der Campus Cardpro StückFr. 20
3.3.2 Ersatz von Schlüsselnpro StückFr. 100
3.3.3 Verspätete Rückgabe von Gerätenpro GerätFr. 50
3.3.4 Leerung von Tagesschliessfächernpro SchliessfachFr. 10
3.3.5 Nichtbefolgung des Aufrufs zur Leerung des Veloraumspro AufrufFr. 10
3.3.6 Mahnungen ohne Betreibungsandrohung mit Betreibungsandrohungpro Brief pro BriefFr. 5 Fr. 10
3.3.7 Fehlzahlungenpro ÜberweisungFr. 20 (oder Höhe des überwiesenen Betrags, sofern dieser < Fr. 20).

[1] OS 70, 273; Begründung siehe ABl 2015-07-17.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2015.

[3] LS 414. 10.

[4] LS 414. 411. 9.

[5] LS 414. 12.

[6] LS 414. 20.

[7] LS 682.

[8] Fassung gemäss B vom 30. September 2015 (OS 70, 423; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2016.

[9] Aufgehoben durch B vom 30. September 2015 (OS 70, 423; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2016.

[10] Fassung gemäss B vom 6. Juni 2016 (OS 71, 310; ABl 2016-06-17). In Kraft seit 15. September 2016.

[11] Eingefügt durch B vom 5. April 2017 (OS 72, 373; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. August 2017.

[12] Fassung gemäss B vom 5. April 2017 (OS 72, 373; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. August 2017.

414.410.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09701.08.2017Version öffnen
09415.09.201601.08.2017Version öffnen
09101.01.201615.09.2016Version öffnen
09001.10.201501.01.2016Version öffnen
08231.08.201331.08.2013Version öffnen
07401.10.201131.08.2013Version öffnen