Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 21. April 2008)[1]

Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule,

gestützt auf §§ 16, 22 und 24 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie für Studierende und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.

Begriffe

§ 2.

1

Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Weisung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.

2

Darunter fallen namentlich:

a.urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerprogramme,

b.Erfindungen,

c.Designs.

3

Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöpferinnen und Schöpfer bezeichnet.

Förderung der Schaffung immaterieller Güter

§ 3.

Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaffung immaterieller Güter an der Hochschule.

Schutz der immateriellen Güter

§ 4.

1

Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum.

2

Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu kennzeichnen.

Mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer

§ 5.

Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und Pflichten gemeinsam zu.

Verstösse

§ 6.

Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschulleitung in geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.

Streitfälle

§ 7.

Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und PHZH kann die Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet abschliessend.

B. Verwendungsbefugnisse

Rechte der PHZH

§ 8.

1

Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werken im Sinne des Urheberrechtes zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere

a.Pflichtwerke, die in Erfüllung der individuellen Arbeitspflichten geschaffen werden, wie z.B. Skripte, Lehrmittel, Fragebogen, elektronische Plattformen,

b.in bezahlten Weiterbildungsurlauben oder Forschungssemestern geschaffene Werke.

2

Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergebnisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

3

Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämtliche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.

Hochschulinterne Verwendung

§ 9.

1

An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden.

2

Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die PHZH auf den entsprechenden Materialien, z. B. durch einen Copyright-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu vermerken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Departementsleitung zu melden.

3

Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaffen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geistige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten.

Entscheid über die Verwendung

§ 10.

Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht zum Vornherein klar, entscheidet die zuständige Departementsleitung bzw. Abteilungsleitung der Verwaltungsdirektion nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt. Dieses bedarf der Zustimmung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.

Mitwirkung

§ 11.

Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei der optimalen Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutzvorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen.

Verträge mit Dritten

§ 12.[3]

1

Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an immateriellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), werden vorbehältlich Abs. 2 von der Verwaltungsdirektion unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers ausgehandelt. Sie sind vor ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.

2

Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abteilungs- bzw. Departementsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschriften oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sammelbänden. Die Abteilungs- bzw. Departementsleitung zieht bei Bedarf weitere Stellen bei.

3

Verträge mit Sponsorinnen und Sponsoren bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Hochschulleitung.

Abweichende Vereinbarungen

§ 13.

1

In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Vereinbarungen treffen. Namentlich kann sie:

a.auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Verwendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,

b.der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung gestatten.

2

Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöpfer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. § 16 ist analog anwendbar. Im Übrigen ist der Vertragsschluss Sache der Verwaltungsdirektion.

3

Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit.

Recht auf Namensnennung

§ 14.

1

Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Erstellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.

2

Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstanden, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet wird.

3

Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem gemeinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen Gutes von erheblicher Bedeutung ist.

Bearbeitung und Sammlung von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

§ 15.

1

Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann von einer Einwilligung abgesehen werden.

2

Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Urheberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei:

a.immateriellen Gütern, bei welchen gemäss allgemeiner Praxis eine Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt,

b.den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank verwalteten Fotos, sofern die Bearbeitung durch den Aufgabenbereich selber erfolgt.

3

Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urheberin oder dem Urheber.

C. Gewinnbeteiligung

Gewinnberechnung

§ 16.

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoeinnahmen, bestehend aus:

a.dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes bzw. für die Gewährung von Rechten und

b.den Einnahmen aus dem Vertrieb sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwartenden Ausgaben der PHZH, namentlich

a.für die Entwicklung, den Schutz und die Verwertung von immateriellen Gütern und

b.allfälligen Steuern.

Verteilungsgrundsätze

§ 17.[3]

1

Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt:

a.Ein Drittel geht an die Schöpferin oder den Schöpfer; bei einer gemeinsamen Schöpfung fällt dieser nach dem Verhältnis des in der ILV festgelegten zeitlichen Aufwands auf die beteiligten Mitarbeitenden,

b.zwei Drittel gehen an die PHZH, wobei sie die Hälfte davon dem an der Schaffung beteiligten Prorektorat bzw. der an der Schaffung beteiligten Verwaltungsdirektion zur Verfügung stellt.

2

Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH abgewichen werden, wenn:

a.von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes besonders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind,

b.Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des immateriellen Gutes verfügen,

c.die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielle Gut nicht fertigstellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt; die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten Werkes zu orientieren,

d.die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.

3

Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöpferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn

a.der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,

b.die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.

4

Entschädigungen für Publikationen im Sinne von § 12 Abs. 2 stehen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.

5

Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet die Hochschulleitung.

Abrechnung

§ 18.

Die Verwaltungsdirektion berechnet den Gewinn und stellt der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung. Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Schöpfer eine jährliche Abrechnung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung einmal jährlich aus.

D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design

Eintragung ins Markenregister

§ 19.

1

Die Marken «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Verlag Pestalozzianum» sind mit den entsprechenden Logos im schweizerischen Markenregister einzutragen.

2

Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt beim Rechtsdienst.

Ausschliessliche Verwendung des Corporate Designs

§ 20.

1

Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum Corporate Design der PHZH.

2

Ausgenommen sind der Verlag Pestalozzianum, die Versammlung der Studierenden oder weitere durch die Hochschulleitung ermächtigte Organisationseinheiten.

E. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 21.

Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.


[1] OS 63, 307.

[2] LS 414. 10.

[3] Fassung gemäss B vom 25. August 2008 (OS 63, 495). In Kraft seit 1. September 2008.

414.410.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10001.04.2018Version öffnen
06201.09.200801.04.2018Version öffnen
06101.06.200801.09.2008Version öffnen