Weisung zu den Professorenstellen an der Pädagogischen Hochschule Zürich[5]

(vom 26. September 2011)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 3 Abs. 2 des Reglements über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1.

Die Weisung regelt die Grundsätze der Professorenstellenplanung und legt das Verfahren zur Besetzung der Professorenstellen und zum Erwerb eines Professorentitels fest.

Geltungsbereich

§ 2.

Die Weisung gilt für alle Professorenstellen, unabhängig davon, ob die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber bereits über den Professorentitel verfügt oder sie oder er sich für den Erwerb noch profilieren muss.

Stellenzahl

§ 3.

Die Hochschulleitung beschliesst anhand der Vorgaben des Fachhochschulrates zur maximalen Stellenzahl über die Schaffung und Aufhebung von Professorenstellen.

Anforderungen

§ 4.

1

Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen weisen überdurchschnittliche wissenschaftliche Kompetenzen in einem für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung relevanten Fachgebiet aus. Sie verfügen über hervorragende Kompetenzen in Forschung und Entwicklung.

2

Eine Richtlinie der Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

B. Professorenstellen

Positionskriterien

§ 5.

a.[5] Thematische Positionskriterien

1

Professorenstellen dienen der nationalen und internationalen Profilierung und Vernetzung der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

2

Sie gehören in der Regel einer Fachgruppe an.

3

Die Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen nehmen eine fachlichthematische Leitungsaufgabe in einem für die PHZH strategischen Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet wahr.

4

Sie repräsentieren das Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet nach innen und aussen.

5

Sie sorgen für eine inhaltliche und methodische Weiterentwicklung des Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebietes.

6

Sie sind für die Dissemination des generierten Wissens durch Publikationen für Wissenschaft und Praxis zuständig.

7

Sie leisten einen massgeblichen Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung.

b.Strukturelle Positionskriterien 1 Professorenstellen setzen einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50% voraus.2 Sie werden in regelmässigen Abständen evaluiert.3 Sie verfügen über eingeworbene Drittmittel. §§ 6 und 7.[6]

Portfolio

§ 8.

1

Die Portfolios umschreiben die besondere Bedeutung der Stelle innerhalb der PHZH, nennen die Aufgaben und Funktionen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, definieren die für die Evaluation massgebenden Leistungskriterien und weisen die Stelle einer Abteilung oder einem Zentrum zu. Eine Richtlinie der Hochschulleitung legt die Aufgaben und Funktionen im Grundsatz fest.

2

Das Portfolio bildet die Grundlage der Stellenausschreibung und der Leistungsvereinbarung.

3

In der Regel beträgt der minimale Lehranteil im Rahmen einer Vollzeitstelle 25%; der Anteil für Forschung und Entwicklung 40%. Der minimale Anteil für Forschung und Entwicklung liegt unabhängig der Höhe des Beschäftigungsgrads bei 20%.

4

Die Hochschulleitung genehmigt die Portfolios auf Antrag des Prorektorats.

Leistungsvereinbarung und Reporting

§ 9.

1

Die Leistungsvereinbarung konkretisiert die im Portfolio beschriebenen Aufgaben und Funktionen für einen Zeitraum von 6 Jahren. Sie wird zwischen der Abteilungs- oder Zentrumsleitung und der Inhaberin oder dem Inhaber einer Professorenstelle geschlossen.

2

Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber berichtet der Hochschulleitung im Rahmen eines jährlichen Reportings über die Aufgabenerfüllung. Die Berichte werden in die Evaluation einbezogen und bilden die Grundlage für die Mitarbeiterbeurteilung.

Ausstattung

§ 10.

Die Inhaberinnen und Inhaber der Professorenstellen verfügen über projektbezogene Sachmittel. Diese sind bei der Abteilungsoder Zentrumsleitung zu beantragen.

Drittmittel

§ 11.

Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen haben Drittmittel einzuwerben. Die Höhe wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Qualitätssicherung

§ 12.

1

Professorenstellen und die Leistungen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers werden mindestens alle 6 Jahre evaluiert. Die Evaluation erfolgt durch die Forschungs- und Entwicklungskommission. Sie kann externe Expertinnen oder Experten beiziehen.[5]

2

Die Stellenplanung wird anhand der Evaluationsergebnisse und der jährlichen Reportings der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers überprüft und wenn nötig angepasst.

3

Die Aufhebung einer Professorenstelle setzt eine Evaluation voraus.

C. Verfahren zur Besetzung von Professorenstellen

Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

§ 13.

Wo diese Weisung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Ernennung von Dozierenden anwendbaren Bestimmungen der Weisung zum Auswahlverfahren von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden an der PHZH sinngemäss.

Stellenantrag

§ 14.

Die Abteilungs- oder Zentrumsleitung beantragt der Hochschulleitung auf dem Dienstweg die Besetzung einer Professorenstelle und die Einsetzung der Ernennungskommission.

Ausschreibung

§ 15.

1

Eine Professorenstelle kann sowohl intern als auch extern ausgeschrieben werden.

2

Der Ausschreibung liegt das von der Hochschulleitung genehmigte Portfolio zugrunde.

Ernennungskommission

§ 16.

1

Die Kommission setzt sich zusammen aus:[4]

a.der Prorektorin oder dem Prorektor, der oder dem die Professorenstelle zugeordnet ist (Vorsitz),

b.der Abteilungs- oder Zentrumsleitung, der die Professorenstelle zugeordnet ist,

c.einer Abteilungs- oder Zentrumsleitung aus dem anderen Prorektorat,

d.zwei fachlich versierten Dozentinnen oder Dozenten der PHZH, vorzugsweise Bereichsleitungen oder Forschungsgruppenleitungen,

e.[5] einer Dozierendenvertretung aus der Fachgruppe, der die Professorenstelle zugeordnet ist,

f.[5] einer Mittelbauvertretung aus der Fachgruppe, der die Professorenstelle zugeordnet ist,

g.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.

2

Die Hochschulleitung kann in begründeten Fällen andere Personen bezeichnen.

3

Zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beigezogene externe Expertinnen oder Experten aus dem Fachgebiet der Professorenstelle überprüfen die Bewerbungsdossiers und beurteilen den wissenschaftlichen Leistungsausweis und das wissenschaftliche Potenzial der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie erstellen einen Bericht und geben der Ernennungskommission eine Empfehlung ab.[5]

Aufgaben der Ernennungskommission

§ 17.

1

Das Ernennungsverfahren beinhaltet folgende Schritte:

a.Sichtung der Bewerbungen (erübrigt sich beim direkten Ernennungsverfahren),

b.Besprechung der valablen Bewerbungen,

c.Interview mit ausgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten,

d.fachliche Präsentation der Kandidatinnen oder Kandidaten (Seminar, Vorlesung, Kolloquium, Probelektion o.Ä.),

e.Entscheidungssitzung,

f.Antragstellung an die Hochschulleitung (wenn möglich aufgrund eines gewichteten Dreiervorschlags).

2

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende.

Kommunikation

§ 18.

Die Besetzung von Professorenstellen wird durch das Rektorat intern kommuniziert. Dabei wird der berufliche Werdegang der ernannten Dozierenden in angemessener Weise präsentiert.

D. Verfahren zum Erwerb eines Professorentitels

Voraussetzungen

§ 19.

Die Voraussetzungen für die Verleihung eines Professorentitels richten sich nach dem Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule[3] und den dazugehörigen Richtlinien.

Antragstellung

§ 20.

1

Die Hochschulleitung stellt Antrag an den Fachhochschulrat. Ein Merkblatt regelt den hochschulinternen Prozess.

2

Erfolgt die Zusage zur Antragstellung nicht im Rahmen des Ernennungsverfahrens, setzt die Antragstellung eine Evaluation der Professur voraus.


[1] OS 66, 855; Begründung siehe ABl 2011, 2958.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.

[3] LS 414. 112. 2.

[4] Fassung gemäss B vom 9. März 2015 (OS 70, 175; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 1. April 2015.

[5] Fassung gemäss B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 8. Mai 2019.

[6] Aufgehoben durch B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 8. Mai 2019.

414.410.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08919.06.201526.08.2019Version öffnen
07501.12.201119.06.2015Version öffnen