Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 22. November 2017)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Die Hochschulordnung gilt für alle Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Zweck

§ 2.

Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehörigen.

Strategie

§ 3.

Die Hochschulleitung legt die Strategie der PHZH fest.

Qualität

§ 4.

1

Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.

2

Sie betreibt ein Qualitätsmanagementsystem.

Nachhaltigkeit

§ 5.

Die PHZH nimmt ihre soziale Verantwortung wahr und setzt sich für ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ein.

2. Teil: Leistungsbereiche

1. Abschnitt: Übergeordnete Bestimmungen

Definition und Abgrenzung

§ 6.

1

Der gesetzliche Leistungsauftrag der PHZH umfasst vier Leistungsbereiche:

a.Ausbildung,

b.Weiterbildung,

c.Forschung und Entwicklung,

d.Dienstleistungen.

2

Die Definition der Leistungsbereiche richtet sich nach den Vorgaben von swissuniversities, insbesondere jenen der Kammer der Pädagogischen Hochschulen.

Entwicklung und Koordination

§ 7.

Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen werden gestützt auf den gesetzlichen Leistungsauftrag und die Hochschulstrategie koordiniert und weiterentwickelt.

2. Abschnitt: Ausbildung

Zielsetzung

§ 8.

1

Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätigkeit im Schulfeld nötige Professionswissen und entsprechende Handlungskompetenzen.

2

Die Ausbildung basiert auf Standards. Diese beschreiben die Kompetenzen, welche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit erreicht haben sollten.

3

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:

a.den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Lernenden umzusetzen,

b.den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Lernenden zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern,

c.die Sozialisation der Lernenden zu unterstützen,

d.mit anderen Lehrpersonen und Fachleuten, der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten,

e.an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,

f.ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen,

g.den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,

h.die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu beurteilen.

Reglementierung

§ 9.

Das Prorektorat Ausbildung schafft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen verbindliche Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums.

Studiengänge

§ 10.

Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Studiengängen der Sekundarstufe II.

Berufspraktische Ausbildung

§ 11.

Die PHZH arbeitet für die Berufspraktische Ausbildung unter anderem mit Kooperationsschulen und Praxiszentren zusammen.

Studienorganisation

§ 12.

1

Der Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.

2

Der Aufbau der Studiengänge ermöglicht den Studierenden, die für den Erhalt des Diploms erforderlichen Kreditpunkte innert der minimalen Studiendauer zu erlangen.

3

Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.

Semester

§ 13.

1

Semesterbeginn und Semesterdauer werden in Koordination mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.

2

Namentlich Blockkurse, Fremdsprachenaufenthalte, Veranstaltungen im Rahmen der Berufspraktischen Ausbildung und Prüfungen werden in der Regel ausserhalb der Zeit mit periodisch stattfindenden Lehrveranstaltungen durchgeführt.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Zielsetzung

§ 14.

1

Die PHZH stellt Weiterbildungsangebote bereit für im Bildungsbereich tätige Personen und Professionen, für Teams und Schuleinheiten.

2

Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürfnisse der Zielgruppen ausgerichtet.

Angebot und Durchführung

§ 15.

Das Angebot umfasst verschiedene Veranstaltungsformate. Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort bei den Zielgruppen durchgeführt.

Reglementierung

§ 16.

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die notwendigen verbindlichen Regelungen. Diese können in den Ausschreibungen der Weiterbildungsangebote statuiert werden.

Zulassung

§ 17.

Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstaltungen erfordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom. Die Hochschulleitung kann abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Sie regelt das Verfahren.

4. Abschnitt: Forschung und Entwicklung

Zielsetzung

§ 18.

1

Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwicklung und bearbeitet, national und international vernetzt, Fragen von Bildung, Schule und Unterricht.

2

Forscherinnen und Forscher orientieren sich bei ihren Projekten an den jeweils geltenden wissenschaftlichen Standards.

Wissenstransfer

§ 19.

1

Die PHZH sorgt für eine allgemein verständliche Kommunikation des in der Forschung generierten Wissens. Dieses fliesst insbesondere in Lehre und Dienstleistungen der PHZH ein.

2

Die Forscherinnen und Forscher verpflichten sich, wo immer möglich Daten der Forschungsgemeinschaft zugänglich zu machen.

Forschungsfinanzierung

§ 20.

Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Verfügung. Die Forscherinnen und Forscher werben Drittmittel für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte ein.

5. Abschnitt: Dienstleistungen

Zielsetzung

§ 21.

Die PHZH fördert den Wissens- und Technologietransfer aus Lehre und Forschung durch Dienstleistungen an natürliche Personen sowie öffentliche und private Institutionen und Unternehmen.

Angebot

§ 22.

Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von Dienstleistungen:

a.gesetzlicher Leistungsauftrag,

b.Leistungen an Dritte.

3. Teil: Angehörige der Hochschule

1. Abschnitt: Hochschulpersonal

Professorinnen und Professoren

§ 23.

1

Professorinnen und Professoren sind Dozierende, die in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle innehaben und über einen durch den Fachhochschulrat verliehenen Professorentitel verfügen.

2

Sie treiben die Forschung und Entwicklung unter Einwerbung von Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen wesentlichen Beitrag zur Verknüpfung der vier Leistungsbereiche.

Dozierende

§ 24.

1

Dozierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und nach Möglichkeit in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig. Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss Individueller Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben.

2

Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen sowie über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im tertiären oder quartären Bildungsbereich.

3

Die Besetzung von Dozierendenstellen ist in der Regel öffentlich auszuschreiben. In das Auswahlverfahren können auch Personen miteinbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

Lehrbeauftragte

§ 25.

1

Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungsauftrags der Hochschule mit, insbesondere bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung oder zur Erbringung von Dienstleistungen.

2

Lehrbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen und über Unterrichtserfahrung.

Mittelbau

§ 26.

1

Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken mit in der Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und administrativen Aufgaben.

2

Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche oder berufspraktische Qualifikation.

3

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren und legt spezifische Personalentwicklungsmassnahmen fest.

Administratives und technisches Personal

§ 27.

1

Das administrative und technische Personal (AT-Personal) setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicherstellen.

2

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungsverfahren.

2. Abschnitt: Studierende

Definition

§ 28.

Als Studentin oder Student gilt, wer an der PHZH immatrikuliert ist.

Rechtsstellung

§ 29.

1

Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach der Fachhochschulverordnung.

2

Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungsleitung Vorschläge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorinnen oder Prorektoren oder die Abteilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der Versammlung der Studierenden.

3

Die Studierenden können zum Einsatz eines eigenen Laptops oder eines Geräts mit vergleichbaren Funktionen verpflichtet werden.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Chancengleichheit

§ 30.

1

Die PHZH setzt sich proaktiv für die Chancengleichheit ihrer Angehörigen ein und schützt sie vor Diskriminierung jeglicher Art.

2

Die Mitarbeitenden gehen offen und reflektiert mit Heterogenität um und respektieren die personelle Vielfalt.

Mitwirkung

§ 31.[4]

¹ Die Mitwirkung der Angehörigen der PHZH fördert die Gestaltung und Entwicklung der PHZH. Sie erlaubt es den Hochschulangehörigen, ihre Meinung zu betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten wie auch zu personellen Belangen nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen vorzubringen..2

Das Mitwirkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung.

Einrichtungen zugunsten Angehöriger der PHZH

§ 32.

1

Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrichtungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.

2

Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.

3

Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.

4

Für Anfragen Studierender, die das Studium betreffen, steht die Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.

5

Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, gesundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Institutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell oder anderweitig unterstützen.

6

Alle Einrichtungen können gemeinsam mit anderen Hochschulen geführt werden.

Vereine an der PHZH

§ 33.

Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbereich tätig sind, als «Verein an der PHZH» anerkennen. Sie regelt die Einzelheiten.

Räumlichkeiten und Infrastruktur

§ 34.

Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte. Sie kann die Aufgabe an die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor delegieren.

Hausordnung

§ 35.

Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.

4. Teil: Struktur und Organisation

1. Abschnitt: Aufbauorganisation

Gesamtverantwortung und Grundstruktur

§ 36.

1

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er ist für alle Belange zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er kann entsprechende Geschäfte der Hochschulleitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschliessende Entscheid bleibt bei der Rektorin oder dem Rektor.

2

Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Zentren und Teams.

Rektorat

§ 37.

1

Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und leitet dessen Ressorts.

2

Die Ressorts unterstützen die Rektorin oder den Rektor und die Hochschulleitung bei der Leitung der Hochschule.

Prorektorate

§ 38.

1

Ein Prorektorat verantwortet einen oder zwei Leistungsbereiche.

2

Die Prorektorinnen und Prorektoren leiten ihr Prorektorat, führen das ihnen zugeordnete Personal in der Linie, stimmen die Planung und Entwicklung ihrer Leistungsbereiche und Organisationseinheiten aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Koordination.

3

Sie stellen zuhanden der Hochschulleitung Antrag auf den für die Prorektorate erforderlichen Anteil am Globalbudget, verteilen diesen auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Einsatz der Mittel ab.

Verwaltungsdirektion

§ 39.

1

Die Verwaltungsdirektion erbringt für den Betrieb der Hochschule zentrale Dienstleistungen, stellt Führungsinformationen und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die Ressourcenbewirtschaftung.

2

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltungsdirektion und schafft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungserbringung notwendigen verbindlichen Regelungen.

Organisationseinheiten zweiter und dritter Ebene

§ 40.

1

Abteilungen sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, welche die Entwicklung und Erstellung der Leistungen aus ihrem Leistungsbereich verantworten.

2

Ressorts sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, die Steuerungsaufgaben erfüllen und interne Dienstleistungen für die Hochschule erbringen und verantworten.

3

Bereiche sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten fächer- und themenspezifische Beiträge für die Studiengänge und verantworten die Leistungen in ihrem Bereich.

4

Zentren sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die dem Prorektorat Forschung und Entwicklung oder einer Abteilung des Prorektorats Weiterbildung und Dienstleistungen zugeordnet sind. Sie bearbeiten Schwerpunkte ihres Leistungsbereichs und verantworten die damit zusammenhängenden Projekte.

5

Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere Organisationseinheiten bei der Leistungserbringung unterstützen. Sie erfüllen Steuerungsaufgaben und erbringen und verantworten interne Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Organe und Gremien

A. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben

I. Hochschulleitung

Aufgaben

§ 41.

1

Die Hochschulleitung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rektor zugewiesen sind, und beschliesst über entsprechende Anträge ihrer Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.

2

Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Rektorin oder des Rektors.

Zusammensetzung

§ 42.

1

Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus:

a.der Rektorin oder dem Rektor,

b.den Prorektorinnen und Prorektoren,

c.der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

2

Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimmrecht vorsehen.

II. Leitungskonferenz

Aufgaben

§ 43.

1

Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hochschulleitung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.

2

Der Beizug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungsgeschäften, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leistungsbereichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit

a.leistungsbereichsübergreifender Bedeutung,

b.grosser Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen oder die Qualität von Leistungen,

c.hoher Aussenwirkung.

3

Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Bedarf.

Zusammensetzung

§ 44.

Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleitenden zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung delegieren.

III. Leitungsforum

Aufgaben

§ 45.

1

Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informationsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwicklung.

2

Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen Themen statt.

Zusammensetzung

§ 46.

In das Leitungsforum nehmen Einsitz:

a.die Mitglieder der Hochschulleitung,

b.die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene,

c.die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.

IV. Hochschulversammlung

Aufgaben

§ 47.

1

Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für Geschäfte mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann Anträge an die Hochschulleitung stellen.[4]

2

Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Delegierten in den Fachhochschulrat. Sie bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung.

Honorierung der Aktivitäten

§ 48.

Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlungen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Entschädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.

B. Prorektoratsleitung

Aufgaben

§ 49.

1

Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungsübergreifenden Geschäften.

2

Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors.

Zusammensetzung

§ 50.

Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen.

C. Fachgruppen

Aufgaben

§ 51.

Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte ständige Arbeitsgruppen mit der Aufgabe, Fachperspektiven leistungsbereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinären und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum internen Wissensmanagement beizutragen.

Organisation

§ 52.

1

Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und deren Schwerpunkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder mehrere Disziplinen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für die Fachgruppen liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre Tätigkeit Bericht.

2

Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppen-übergreifend tätig sein können.

3

Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstellungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab 20%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge auf eine Mitgliedschaft.

4

Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Professoren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgruppenleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wissenschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus dem Kreis der Fachgruppenleitung.

5

Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konferenz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen.

D. Kommissionen

Stellung

§ 53.

1

Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themenbereich im Interesse der Hochschule ständig bearbeiten.

2

Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auflösung sowie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung.

Aufgaben und Organisation

§ 54.

Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.

E. Schlussbestimmung[3]

Inkrafttreten

§ 55.

Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7. April 2008 und tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Januar 2018 in Kraft.


[1] OS 73, 89; Begründung siehe ABl 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Dezember 2017.

[2] LS 414. 10.

[3] Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1. Juli 2020.

[4] Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1. Juli 2020.

414.410 – Versionen

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11201.04.2021Version öffnen
10901.07.202001.04.2021Version öffnen
10023.02.201801.07.2020Version öffnen
07601.02.201223.02.2018Version öffnen
06101.07.200801.02.2012Version öffnen
00031.03.2000Version öffnen