Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 7. April 2008)[1]

Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Die Hochschulordnung gilt für alle Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Zweck

§ 2.

Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der PHZH sowie die Rechte und Pflichten der Hochschulangehörigen.

Grundsätze

§ 3.[6]

Die Hochschulleitung erlässt die Strategie der PHZH.

2. Teil: Leistungsbereiche

1. Abschnitt: Ausbildung

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die erfolgreiche Tätigkeit im Schulfeld.

2

Die Ausbildung basiert auf Standards. Diese beschreiben die Kompetenzen, welche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit erreicht haben sollten.

3

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:

a.den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Lernenden umzusetzen,

b.den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Kinder oder Jugendlichen zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern,

c.die Sozialisation der Lernenden zu unterstützen,

d.mit anderen Lehrpersonen und Fachleuten, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten,

e.an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,

f.ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen,

g.den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,

h.die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder oder Jugendlichen zu beurteilen.

Reglementierung

§ 5.

Das Prorektorat Ausbildung präzisiert in Richtlinien und Ordnungen die Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen im Bereich der Ausbildung und trifft damit für die Studierenden verbindliche Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums.

Studienaufbau

§ 6.

Die Ausbildung gliedert sich in Bachelor- und Masterstudiengänge.

Berufspraktische Ausbildung

§ 7.

Die PHZH arbeitet für die berufspraktische Ausbildung unter anderem mit Kooperationsschulen zusammen.

Studienorganisation

§ 8.

1

Die Studierenden lernen sowohl im beruflichen Umfeld wie im Rahmen von Übungen, Seminaren, Vorlesungen, Kursen, in Lerngruppen und in Einzelarbeit, an der PHZH oder in einer Partnerschule und ortsunabhängig über Computernetzwerke.

2

Das Angebot an Lehrveranstaltungen ermöglicht den Studierenden, die für die Anmeldung zur Diplomprüfung erforderlichen Kreditpunkte innert der minimalen Studiendauer zu erlangen.

3

Alle Lehrveranstaltungen werden zusammen mit den Semesterdaten und Anmeldefristen vor Schluss des vorangehenden Semesters in geeigneter Form veröffentlicht.

Semester

§ 9.

1

Semesterbeginn und Semesterdauer werden in Koordination mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.

2

Blockkurse, Fremdsprachaufenthalte, Veranstaltungen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung, Prüfungen usw. werden in der Regel ausserhalb der Zeit mit periodisch stattfindenden Lehrveranstaltungen durchgeführt.

2. Abschnitt: Weiterbildung

Zielsetzung

§ 10.

1

Die PHZH stellt Weiterbildungsangebote bereit für im Bildungsbereich tätige Personen und Professionen.

2

Die Weiterbildung basiert auf Standards. Diese beschreiben die Kompetenzen, welche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit erreicht haben sollten.

Angebot und Durchführung

§ 11.

Angebot und Durchführung dieser Veranstaltungen erfolgen im Rahmen der Strategie der PHZH und liegen im Verantwortungsbereich des Prorektorats Weiterbildung und Forschung.

Ausschreibung

§ 12.[6]

Ausschreibungen präzisieren im Bereich der Weiterbildung die Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen.

Zulassung

§ 13.[6]

Für die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstaltungen gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Zulassung zur Ausbildung. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Abteilungs-, Instituts- oder Zentrumsleitung.

3. Abschnitt: Forschung und Entwicklung

Zielsetzung

§ 14.[6]

Die PHZH fördert und betreibt national und international vernetzte Forschung. Diese trägt zur Unterstützung eines nachhaltigen Bildungssystems bei. Dabei ist die Forschung an der schulfeldbezogenen Relevanz orientiert und dieser verpflichtet.

Angebot

§ 15.

1

Die Forschung an der PHZH beachtet die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis. Sie folgt eindeutigen Regeln zur Klärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie ist interdisziplinär orientiert und zeigt exzellente Qualität.

2

Die Forschenden verpflichten sich, wo immer möglich Daten der Forschungsgemeinschaft zugänglich zu machen.

Externe Forschungsmittel

§ 16.

Die PHZH unterstützt die Förderung von Forschungsvorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.

4. Abschnitt: Dienstleistungen

Zielsetzung

§ 17.

Die PHZH fördert den Wissens- und Technologietransfer aus Lehre und Forschung durch Dienstleistungen an Private, öffentliche und private Institutionen und Unternehmen.

Angebot

§ 18.

Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von Dienstleistungen:

a.kantonaler Leistungsauftrag;

b.Leistungen an Dritte.

3. Teil: Angehörige der Hochschule

1. Abschnitt: Hochschulpersonal

Professorinnen und Professoren

§ 18 a.[5]

Dozierenden kann der Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen werden. Die Verleihung richtet sich nach dem Reglement des Fachhochschulrats über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule[3].

Dozierende

§ 19.

1

Dozierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt für Tätigkeiten in den verschiedenen Leistungsbereichen der PHZH. Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss individueller Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben.

2

Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachbereich, über didaktische Qualifikationen sowie über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im tertiären oder quartären Bildungsbereich.

3

Die Besetzung von Dozierendenstellen ist in der Regel öffentlich auszuschreiben. In das Auswahlverfahren können auch Personen miteinbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

Lehrbeauftragte

§ 20.

1

Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungsauftrags der Hochschule mit, insbesondere in der Führung von Lehrveranstaltungen oder der Übernahme weiterer Aufgaben in der Ausbildung und/oder der Weiterbildung.

2

Lehrbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachbereich, über didaktische Qualifikationen und über Unterrichtserfahrung.

3

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren.[6]

Mittelbau

§ 21.

1

Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken in der Ausbildung, der Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und administrativen Aufgaben.

2

Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche oder berufspraktische Qualifikation.

3

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren und legt spezifische Personalentwicklungsmassnahmen fest.

Administratives und technisches Personal

§ 22.

1

Das administrative und technische Personal (AT-Personal) setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicherstellen.[6]

2

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungsverfahren.

2. Abschnitt: Studierende

Definition

§ 23.

Als Studierende oder Studierender gilt, wer an der PHZH immatrikuliert ist.

Rechtsstellung

§ 24.

1

Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach der Fachhochschulverordnung[4].

2

Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungs-, Instituts- oder Zentrumsleitung Vorschläge zur Institution zu richten. Diese entscheidet über einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung oder Weiterbildung und Forschung und die Abteilungsleitungen pflegen den Kontakt mit der Versammlung der Studierenden.[6]

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Gleichstellung

§ 25.[6]

Die Angehörigen der PHZH, insbesondere solche mit Führungsfunktionen, fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter. Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an und setzen sich für die Vermeidung von Diskriminierung jeglicher Art ein.

Mitsprache

§ 26.

1

Die Mitsprache der Angehörigen der PHZH fördert die Gestaltung und Entwicklung der PHZH in allen Bereichen des Leistungsauftrags. Sie bietet Gewähr, dass die Hochschulangehörigen ihre Meinung zu betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten wie auch zu personellen Belangen nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen vorbringen können.

2

Das Mitspracheorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung. Die Hochschulversammlung und deren Teilversammlungen (Senat, Mittelbauorganisation, Versammlung des AT-Personals und Versammlung der Studierenden) vertreten die Hochschulangehörigen nach innen und nach aussen, insbesondere in der Leitungskonferenz.[6]

Einrichtungen zugunsten Angehöriger der PHZH

§ 27.

1

Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrichtungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.

2

Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.

3

Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.

4

Für Studienfragen steht die Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.

5

Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, gesundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Institutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell oder anderweitig unterstützen.

6

Alle Einrichtungen können gemeinsam mit anderen Hochschulen geführt werden.

Vereine an der PHZH

§ 28.

Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbereich tätig sind, als «Verein an der PHZH» anerkennen. Sie regelt die Einzelheiten.

Räumlichkeiten und Infrastruktur

§ 29.

1

Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte.

2

Die Angehörigen der PHZH haben angemessenen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen des Informationszentrums (IZ).

Hausordnung

§ 30.

Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.

4. Teil: Struktur und Organisation

1. Abschnitt: Organisationseinheiten

Rektorat

§ 31.

Die Rektorin oder der Rektor ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er kann entsprechende Geschäfte der Hochschulleitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen.

Prorektorate

§ 32.

1

Die PHZH gliedert sich in Prorektorate.

2

Die Prorektorinnen und Prorektoren stimmen die Entwicklung und Planung der Abteilungen, Institute und Zentren aufeinander ab und schaffen die für die Leistungserbringung und den Betrieb des Prorektorats notwendigen Rechtsgrundlagen.[6]

3

Sie stellen zuhanden der Hochschulleitung Antrag auf den für die Prorektorate erforderlichen Anteil am Globalbudget und legen Rechenschaft über den Einsatz der Mittel ab.

Verwaltung

§ 33.

1

Die Verwaltung gliedert sich in Abteilungen.

2

Sie erbringt die für den Betrieb der Gesamtinstitution zentralen Dienstleistungen, stellt Führungsinformationen und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die Ressourcenbewirtschaftung.

Abteilungen

§ 34.[6]

1

Den Prorektoraten sind Abteilungen zugeordnet. Diese gliedern sich in Untereinheiten.

2

Die Abteilungsleitenden stehen den Führungspersonen der Untereinheiten vor und teilen ihnen als Vorgabe die für die Individuellen Leistungsvereinbarungen der Dozierenden, Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden notwendigen Arbeitsstunden zu. Sie führen Laufbahngespräche und sind verantwortlich für die Mitarbeitendenbeurteilung.

3

Die Abteilungsleitenden sorgen für die Weiterentwicklung der Produkte und tragen die Produktverantwortung. Der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor beantragen sie das Abteilungsbudget.

Fachbereiche

§ 35 a.[5]

1

Fachbereiche sind von der Hochschulleitung bestimmte, administrativ dem Rektorat zugeordnete Organisationseinheiten mit inhaltlicher und/oder disziplinärer Ausrichtung. Sie bündeln die fachliche Expertise hochschulübergreifend und stellen sie den Leistungsbereichen für ihre Zwecke zur Verfügung.

2

Dozierende, Lehrbeauftragte und Angehörige des Mittelbaus sind einem Fachbereich zugewiesen. Die Fachbereichszugehörigkeit für AT-Mitarbeitende beruht auf Freiwilligkeit.

3

Die Fachbereiche werden von einer Fachbereichsleitung geführt. Diese ist in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig. Die Fachbereichsleitungen bilden die Fachbereichsleitungskonferenz. Die von der Hochschulleitung zu genehmigende Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

4

Die Leistungen der Fachbereiche richten sich nach den Zielvorgaben der Hochschulleitung. Die Rektorin oder der Rektor legt der Hochschulleitung das Fachbereichsbudget zur Stellungnahme vor.

Institute

§ 36.

1

Institute sind den Prorektoraten zugeordnete Organisationseinheiten mit einer durch die Hochschulleitung definierten, klar abgrenzbaren thematischen Schwerpunktbildung unter Einbezug aller Bereiche des Leistungsauftrags.[6]

2

Nach Vorgaben der Hochschulleitung erwirtschaften Institute die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig.

Zentren

§ 37.[6]

Zentren sind als Organisationseinheiten einem Prorektorat, einer Abteilung oder einem Institut zugeordnet. Sie bearbeiten einen von der Hochschulleitung definierten Teil eines strategischen Schwerpunkts. Eine Weisung der Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Organe und Gremien

A. Organe und Gremien mit gesamtinstitutionellen Aufgaben

I. Hochschulleitung

Aufgaben

§ 38.

1

Die Hochschulleitung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rektor zugewiesen sind und beschliesst über entsprechende Anträge ihrer Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.

2

Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Hochschulleitung.

Zusammensetzung

§ 39.

1

Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus:

a.der Rektorin oder dem Rektor,

b.den Prorektorinnen und Prorektoren,

c.der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

2

Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der Hochschulleitung können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimmrecht vorsehen.

II. Leitungskonferenz[6]

Aufgaben

§ 40.[6]

1

Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hochschulleitung. Sie dient dem gegenseitigen Austausch und der Mitwirkung bei der Hochschulentwicklung.

2

Es finden jährlich in der Regel drei Konferenzen zu strategischen Themen statt.

Zusammensetzung

§ 41.[6]

1

In die Leitungskonferenz nehmen Einsitz:

a.die Mitglieder der Hochschulleitung,

b.die Abteilungsleitenden, die Institutsleitenden und die Zentrumsleitenden der 2. Führungsebene,

c.[7]

d.die Abteilungsleitenden der Verwaltungsdirektion,

e.die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung,

f.die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Rektorats.

2

Die Hochschulleitung kann bei Bedarf weitere Führungspersonen beiziehen.

III. Hochschulversammlung

Aufgaben

§ 42.

1

Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese regelt Aufgaben und Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Delegierten in den Fachhochschulrat.

2

Die Geschäftsordnungen der Hochschulversammlung sowie der Teilversammlungen unterliegen der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

3

Die Hochschulversammlung kann Anträge an die Hochschulleitung stellen.

Zusammensetzung

§ 43.

Der Hochschulversammlung gehören an:

a.14 Delegierte der Teilversammlung der Dozierenden und Lehrbeauftragten,

b.[6] 7 Delegierte der Teilversammlungen des Mittelbaus und des administrativen und technischen Personals,

c.7 Delegierte der Teilversammlung der Studierenden.

Honorierung der Aktivitäten

§ 44.

Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlungen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Entschädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.

B. Kommissionen und andere Arbeitsgruppen

Stellung

§ 45.

Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auflösung sowie über die organisatorische Zuordnung der Arbeitsgruppen, die einen Themenbereich im Interesse der Gesamtinstitution ständig bearbeiten, namentlich der Stelle für Personalfragen (SteP), der Gleichstellungskommission oder der Umweltkommission.

Aufgaben und Organisation

§ 46.

Die Arbeitsgruppen regeln Aufgaben und Organisation in einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmung

Inkrafttreten

§ 47.

Die Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 48.

Rechtserlasse von Organen oder Gremien, deren Zuständigkeit aufgrund des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 und dessen Ausführungserlasse oder der Hochschulordnung ändert, behalten bis zur Änderung durch die neu zuständige Instanz Gültigkeit.


[1] OS 63, 262. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 27. Mai 2008.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 112. 2.

[4] SR 414. 711.

[5] Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2011 (OS 67, 7; ABl 2011, 3416). In Kraft seit 1. Februar 2012.

[6] Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2011 (OS 67, 7; ABl 2011, 3416). In Kraft seit 1. Februar 2012.

[7] Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2011 (OS 67, 7; ABl 2011, 3416). In Kraft seit 1. Februar 2012.

414.410 – Versionen

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