Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Juli 1998[3]
1. Teil: Grundlagen
Zweck
Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.
Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Auszubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.
Pädagogische Hochschule
Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte eine Pädagogische Hochschule.
Auftrag
Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Weiterbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung.[14]
Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.
Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädagogischdidaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen übernehmen.
Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.
Zusammenarbeit
Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.
Zusammenarbeit mit der Universität Zürich
Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.
Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zusammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.
Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.
2. Teil: Ausbildung
A. Zulassung und Eignung[20]
Fachliche Voraussetzungen
a. für die Stufen der obligatorischen Schule (Schuljahre 1 bis 11)
Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:
a.einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,
b.einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen,
c.einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen,
d.eines Hochschuldiploms,
e.eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen oder
f.eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen.
Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.
Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität berechtigt.
b. für die Kindergarten- und die Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8)
Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:
a.einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
b.eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder
c.eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik.
Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.
c. Für die Sekundarstufe I
Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
b.erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem anerkannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen sind.
Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren anbieten.
Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität.
Studium für Quereinsteigende
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quereinsteigende sind:
a.vollendetes 30. Altersjahr,
b.Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbildung,
c.mehrjährige Berufserfahrung,
d.erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.
Lehrkräftemangel
Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen.
Persönliche Voraussetzungen
Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
Fehlen diese Voraussetzungen,
a.kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder verweigert werden,
b.können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
c.können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium ausgeschlossen werden.
Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beurteilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zu melden.
B. Allgemeines
Gliederung des Studiums
Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstudium und einem anschliessenden Diplomstudium.
Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.
Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten.[17]
Besonderheiten für die Sekundarstufe I
Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe I gliedert sich in ein Bachelor- und ein Masterstudium. Sie wird in der Regel als integrierter Studiengang geführt.
Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhaberinnen und Inhaber
a.eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,
b.eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,
c.eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern der Volksschule.
Sekundarstufe II
Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II richtet sich nach § 20.
Praktika
Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.[14]
Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht kein Lohnanspruch.
Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Lehrdiplom
Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.
Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.
Anerkennung anderer Lehrdiplome
Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[4] zum Schuldienst zugelassen.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.[8]
Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.[15]
Berufseinführung
Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinführung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.
C. Ausbildungsgänge
Lehrkräfte
a. für die Kindergarten- und die Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5)
Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Kindergarten- und der Unterstufe der Primarstufe erforderlich sind.
Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.
b. für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8)
Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.
Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.
c. für die Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11)
Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.
d. für Sonderklassen
Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.
Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen.
e. für die Sekundarstufe II
Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen richtet sich nach § 3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach § 2 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998[7].
3. Teil: Weiterbildung
Weiterbildung
Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit andern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die Berufserfahrung.
Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.
Vorbereitungskurse
Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene Umschulung führen.
Finanzielle Unterstützung
Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.
Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung[6].
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022
(OS 78, 260)
Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen haben, schliessen diesen nach bisherigem Recht ab.
[2] In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 233). § 24 in Kraft seit 12. Juli 2000 (OS 56, 167).
[3] ABl 1998, 1107.
[4] LS 410. 4.
[5] LS 414. 11.
[6] LS 414. 415.
[7] LS 415. 11.
[8] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
[9] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).
[10] Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
[11] Aufgehoben durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[12] Eingefügt durch G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[13] Fassung gemäss G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[14] Fassung gemäss G vom 22. September 2014 (OS 70, 146; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2015.
[15] Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. August 2015.
[16] Eingefügt durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABl 2015-01-30). In Kraft seit 1. März 2016.
[17] Fassung gemäss G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABl 2015-01-30). In Kraft seit 1. März 2016.
[18] Aufgehoben durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABl 2015-01-30). In Kraft seit 1. März 2016.
[19] Fassung gemäss Universitätsgesetz vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.
[20] Fassung gemäss G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; ABl 2022-03-04). In Kraft seit 1. August 2023.
[21] Aufgehoben durch G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; ABl 2022-03-04). In Kraft seit 1. August 2023.