Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

(vom 25. Oktober 1999)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Juli 1998[3]

1. Teil: Grundlagen

Zweck

§ 1.

1

Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte.

2

Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.

3

Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Auszubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.

Pädagogische Hochschule

§ 2.

1

Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte eine Pädagogische Hochschule.

2

Die Pädagogische Hochschule ist eine Hochschule der Zürcher Fachhochschule.[10]

3

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fachhochschulgesetz[5].

Auftrag

§ 3.

1

Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Weiterbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung.[14]

2

Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.

3

Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädagogischdidaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen übernehmen.

4

Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.

Zusammenarbeit

§ 4.

Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.

Zusammenarbeit mit der Universität Zürich

§ 5.

1

Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.

2

Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zusammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.

3

Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.

2. Teil: Ausbildung

A. Zulassung

Fachliche Voraussetzungen

a. Für die Kindergartenstufe

§ 6.[13]

1

Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergartenstufe wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

b.anerkannter Abschluss einer Fachmittelschule oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

c.anerkannter Abschluss einer dreijährigen Handelsmittelschule,

d.eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität oder Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung.

2

Bei Abschlüssen gemäss Abs. 1 lit. c und d ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Diese dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Fachmittelschulabschluss. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Festgestellte Mängel müssen vor Studienbeginn behoben werden.

b. Für die Primarstufe und die Kindergarten-Unterstufe

§ 7.[13]

1

Zum Studium für Lehrkräfte der Primarstufe oder der Kindergarten-Unterstufe wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

b.anerkannte Fachmaturität Pädagogik oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

c.anerkannte Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik oder eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität, wenn vor Studienbeginn eine Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde,

d.erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem anerkannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen sind.

2

Ergänzungsprüfung und Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. c und d dienen dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Fachmaturität Pädagogik. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

3

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung und das Aufnahmeverfahren anbieten.

c. Für die Sekundarstufe I

§ 7 a.[12]

1

Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

b.erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem anerkannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen sind.

2

Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

3

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren anbieten.

4

Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität.

Lehrkräftemängel

§ 7 b.[12]

Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann der Regierungsrat ein besonderes Aufnahmeverfahren und das Mindestalter für die Zulassung festlegen.

Persönliche Voraussetzungen

§ 8.

1

Die Zulassung zum Studium setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf voraus.

2

Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Schulleitung die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden oder ganz verweigern, Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellen oder sie vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen.[10]

3

Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zu melden.

B. Allgemeines

Gliederung des Studiums

§ 9.

1

Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstudium und einem anschliessenden Diplomstudium.

2

Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.

3

Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie der Stufenorientierung und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt die für die gewählte Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

4

Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II richtet sich nach § 20.

Praktika

§ 10.

1

Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.[14]

2

Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht kein Lohnanspruch.

3

Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Lehrdiplom

§ 11.

1

Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.

2

Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.

Anerkennung anderer Lehrdiplome

§ 12.

1

Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[4] zum Schuldienst zugelassen.

2

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.[8]

Berufseinführung

§ 14.

Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinführung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.

C. Ausbildungsgänge

Lehrkräfte für die Kindergartenstufe

§ 15.[10]

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit an der Kindergartenstufe erforderlich sind. Der Bildungsrat legt die Studienfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest.

Lehrkräfte für die Kindergarten- und die Unterstufe der Primarstufe

§ 15 a.[12]

1

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Kindergartenstufe und an der Unterstufe der Primarstufe erforderlich sind.

2

Der Bildungsrat legt die Studienfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest.

Lehrkräfte für die Primarstufe

§ 16.[10]

1

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind. Der Bildungsrat legt die Unterrichtsfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest. Er bezeichnet die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen obligatorischen und frei wählbaren Fächer.

2

Im Rahmen der Ausbildung bildet das vertiefte Studium in einem ausgewählten Fachbereich einen Schwerpunkt.

Lehrkräfte für die Sekundarstufe I

§ 17.

1

Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel an der Universität statt.[10]

2

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.

3

Der Bildungsrat legt die Fächerkombinationen von vier Unterrichtsfächern gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest. Er kann ein fünftes Fach als Zusatzfach obligatorisch erklären.

Besondere Ausbildungen

§ 18.

1

Der Bildungsrat kann für Fachlehrkräfte an der Primar- und Sekundarstufe I Bestimmungen über eine Ausbildung ohne vorheriges Basisstudium und ohne ausserschulisches Praktikum erlassen.

2

Der Bildungsrat kann für die gemäss § 7 b zugelassenen Studierenden besondere Ausbildungsgänge festlegen.[13]

Lehrkräfte für Sonderklassen

§ 19.

1

Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.

2

Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen.

Lehrkräfte für die Sekundarstufe II

§ 20.[14]

Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen richtet sich nach § 3, diejenige der Lehrkräfte der Mittelschulen nach § 5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998[7].

3. Teil: Weiterbildung

Weiterbildung

§ 21.

1

Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit andern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die Berufserfahrung.

2

Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.

Vorbereitungskurse

§ 22.

Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene Umschulung führen.

Finanzielle Unterstützung

§ 23.

1

Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.

2

Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.

4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 24.

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung[6].

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25.

Das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978 wird aufgehoben.


[1] OS 56, 99.

[2] In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 233). § 24 in Kraft seit 12. Juli 2000 (OS 56, 167).

[3] ABl 1998, 1107.

[4] LS 410. 4.

[5] LS 414. 11.

[6] LS 414. 415.

[7] LS 415. 11.

[8] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[9] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).

[10] Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

[11] Aufgehoben durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[12] Eingefügt durch G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[13] Fassung gemäss G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[14] Fassung gemäss G vom 22. September 2014 (OS 70, 146; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2015.

414.41 – Versionen

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