Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music Performance, den Master of Arts in Specialized Music Performance, den Master of Arts in Music Pedagogy und den Master of Arts in Composition and Theory der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 7. Februar 2018)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[4]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums in den Studiengängen:

a.Master of Arts in Music Performance (mit den Vertiefungen «instrumentale/vokale Performance», «Dirigieren», «Kirchenmusik»),

b.Master of Arts in Specialized Music Performance (mit den Vertiefungen «Solist/in», «Kammermusik», «Orchester», «Dirigieren»),

c.Master of Arts in Music Pedagogy (mit den Vertiefungen «instrumentale/vokale Musikpädagogik», «Schulmusik», «Musik und Bewegung», «Analyse und Vermittlung»),

d.Master of Arts in Composition and Theory (mit den Vertiefungen «Komposition», «Theorie», «Tonmeister», «Sound Design»).

2

Die Masterstudiengänge werden von den Profil-, Vertiefungsund Schwerpunktleitungen geleitet.

3

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

4

Die Ausbildungskonzepte regeln die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Master in Music Performance vereinigt diejenigen Musikausbildungen, in denen die Performance von Musik als Instrumentalistin oder Instrumentalist, als Sängerin oder Sänger oder als Dirigentin oder Dirigent im Zentrum steht. Die Entwicklung einer umfassenden, eigenständigen Künstlerpersönlichkeit mit der Fähigkeit, mit dem Publikum in Konzert oder Aufführung und im jeweiligen Umfeld kommunikative Prozesse zu gestalten und sich im Kulturbetrieb kompetent zu bewegen, steht im Zentrum des Studiums.

2

Der Master in Specialized Music Performance ist solistischen Ausbildungen sowie weiteren Spezialisierungen vorbehalten, die sich durch einen ausserordentlich hohen Anspruch an die handwerklichen Anforderungen und an die interpretatorischen Aussagen auszeichnen.

3

Im Master in Music Pedagogy steht neben der Entwicklung des individuellen künstlerischen Profils die Vermittlung von Musik an verschiedene Zielgruppen im Zentrum. Ziele des Studiums sind die vertiefte Auseinandersetzung mit Musik, die Bildung einer eigenständigen künstlerischen Persönlichkeit sowie der Erwerb von pädagogischdidaktischen Kompetenzen. In der Vertiefung Schulmusik mit dem Schwerpunkt Schulmusik II werden der Masterabschluss und das Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Fach Musik aufgrund der integrierten Ausbildung zeitgleich erlangt. Das Studium richtet sich nach den Vorgaben des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)[3].

4

Der Master in Composition and Theory vereinigt diejenigen Musikausbildungen, in denen kompositorisch oder musiktheoretisch gearbeitet wird. Der Kompositionsbegriff erstreckt sich dabei vom traditionellen Aufschreiben von Musik auf Papier über Vertonungen von Bildmaterial bis hin zu computergesteuerter Klangsynthese, musikszenischen Inszenierungen und der Tätigkeit als Tonmeister oder Sound Designer. Die Ausbildung hat zum Ziel, die eigene ästhetische Position und Sprache zu vertiefen und sich konkret auf eine berufliche Zukunft vorzubereiten.

Kooperationen

§ 3.

Die einzelnen Masterstudiengänge und Vertiefungen können Kooperationen mit Masterstudiengängen anderer Ausbildungsstätten vorsehen. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Kooperationsverträgen geregelt.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 4.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,

b.einen positiven Entscheid des Aufnahmeverfahrens über die Zulassung zum Studium vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können. Die erforderlichen Sprachkenntnisse werden durch die Ausbildungskonzepte geregelt.

2

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist mit Ausnahme des Schwerpunktes Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

4

Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt.

5

Die Zulassung zum Studium gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.

Anmeldebedingungen

§ 5.

1

An Fachhochschulen in der Schweiz abgebrochene Bachelor- und Masterstudiengänge sind bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren zu deklarieren.

2

Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Profilleitung.

3

Ein Studium des gleichen Studiengangs an mehreren Hochschulen ist in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Profilleitung.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 6.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.der fachlichen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung

§ 7.

1

Für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren sind einzureichen:

a.Anmeldeformular,

b.Lebenslauf,

c.Bachelordiplom einer Hochschule oder gleichwertiger Hochschulabschluss,

d.Motivationsschreiben mit Angaben zu Beweggründen und Berufsziel.

2

Die Profilleitungen können zusätzliche Unterlagen und Arbeitsproben einfordern.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur fachlichen Eignungsabklärung.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 8.

1

Die fachliche Eignungsabklärung besteht aus den folgenden Teilen:

a.praktische Prüfung wie Vorspiel, Präsentation, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, Prüfung im Klassenverband,

b.Zulassungsgespräch.

2

Die Profilleitungen können zusätzliche Prüfungsteile festlegen.

3

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, der praktischen Prüfung und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

4

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Zuständigkeiten und Termine

§ 9.

1

Für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist die Profilleitung zuständig.

2

Die fachliche Eignungsabklärung erfolgt durch eine Prüfungskommission. Diese besteht aus mindestens einer Vertretung der Profilleitung und mindestens zwei Fachpersonen. Zuständig für die Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommission ist die Profilleitung.

3

Die Profilleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung.

4

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Profilleitung.

5

Wer die Voraussetzung erfüllt und sich über die Eintrittskompetenzen des angestrebten Masterstudiums ausweist, aber nicht alle Vorgaben eines Bachelorstudiums an der ZHdK erfüllt, kann als Auflage zu Studienleistungen im maximalen Umfang von 60 ECTS-Punkten verpflichtet werden.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau und Studienangebot

§ 10.

1

Das Studienangebot des Departements ist in Profilen organisiert, die nach stilistischen und musikpraktischen Kriterien geordnet sind.

2

Es gibt folgende Profile:

a.Klassik,

b.Jazz und Pop,

c.Musik und Bewegung / Schulmusik,

d.Kirchenmusik,

e.Komposition/Theorie/Tonmeister.

3

Ein Studiengang ist in Vertiefungen gegliedert. Vertiefungen können in Schwerpunkte gegliedert sein.

4

Die Vertiefungen und Schwerpunkte sowie das Studienangebot werden in den einzelnen Ausbildungskonzepten geregelt.

5

Ein Studiengang ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen. Lehrveranstalten umfassen alle Unterrichtseinheiten im Rahmen des Studiums.

6

Mit der elektronischen Einschreibung erfolgt die semesterweise erforderliche Bestätigung der Immatrikulation durch die Studierenden und die verbindliche Anmeldung für das Folgesemester.

Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.

2

Das Studium im Schwerpunkt Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) umfasst 180 ECTS-Punkte einschliesslich der für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbildung.

3

Das Studium ist in mindestens vier bis höchstens sechs Semestern zu absolvieren.

Semester- und Wochenstrukturen

§ 12.

1

Die Semesterstruktur richtet sich nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produktionsspezifische Erfordernisse ergeben.

2

Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Curriculum, wie es im Studienführer ausgewiesen ist. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produktionsspezifische Erfordernisse ergeben.

Absage angekündigter Lehrveranstaltungen

§ 13.

Bei weniger als fünf Teilnehmenden infolge höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit und bei längerem Ausfall von Dozierenden werden angekündigte Lehrveranstaltung in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 14.

1

Studienleistungen können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.

2

Leistungsnachweise werden insbesondere in folgenden Formen erbracht:

a.musikalischkünstlerische Performance,

b.Projektarbeiten,

c.Präsentationen,

d.Referate,

e.schriftliche und mündliche Prüfungen,

f.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

g.Absolvierung von Kursen, Modulen und Praxisstunden,

h.Praktika,

i.Diplomprüfung (Diplomprojekt, Diplomkolloquium).

3

Mindestens 80% der Lehrveranstaltung müssen nachweisbar besucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.

4

Bei produktionsorientierten Lehrveranstaltungen wird die erforderliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.

5

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte

a.können anstelle eines oder mehrerer Pflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und wenn ein vertiefendes oder erweiterndes Studieren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist,

b.können von den Studierenden anstelle von oder ergänzend zu den regulären Pflichtmodulen verlangt werden, wenn die Studienvoraussetzungen oder das Bildungsziel nur so erreichbar sind.

6

Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Dozierenden der Kurse oder der Module. Die Profilleitung ist für die Planung der Leistungsnachweise verantwortlich.

7

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden im Studienführer vor Semesterbeginn veröffentlicht.

Bewertungen

§ 15.

1

Die Studienleistungen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Noten 6 bis 1 in Viertelschritten bewertet.

2

Die verbindlichen Bewertungskriterien werden im Studienführer des jeweiligen Studiengangs festgehalten.

3

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.musikalischkünstlerische Fähigkeiten,

b.handwerkliches Können,

c.sprachliche Fähigkeiten,

d.künstlerisches Potenzial,

e.Arbeitsdisziplin,

f.Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse)

g.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz, Reflexionsfähigkeit),

h.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen sowie Arbeitsverhalten und Sozialkompetenz werden so weit als möglich getrennt beurteilt.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 16.

1

ECTS-Punkte werden in den Kursen und Modulen erteilt, wenn diese zu mindestens 80% besucht wurden oder der Leistungsnachweis mindestens mit «bestanden» oder der Note 4 bewertet wurde.

2

Die Ausbildungskonzepte regeln die Zuteilung der ECTS-Punkte.

3

ECTS-Punkte zu einem Kurs oder Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Wird der Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht, werden keine ECTS-Punkte vergeben. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 19 Abs. 1 nachgewiesen werden.

5

Wer einen Leistungsnachweis erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Anrechnung von bereits erworbenen ECTS-Punkte

§ 17.

1

Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können als äquivalent angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenen der Module des Studiengangs entsprechen.

2

Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

3

Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, erfolgt eine anteilmässige Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.

4

Über die Anrechnung entscheidet die Profilleitung auf Antrag der Vertiefungs- oder Schwerpunktleitung endgültig.

5

Für den Schwerpunkt Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) werden zudem vorgängig erbrachte Studienleistungen nach den Grundsätzen der Richtlinien der EDK* angerechnet.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 19.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Profilleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Profilleitung.

3

Die Profilleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

4

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 20.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen. * Richtlinien für die Anrechnung bereits erbrachter formaler Bildungsleistungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für die Vorschul- und Primarstufe, für die Sekundarstufe I sowie für Logopädie und Psychomotoriktherapie vom 18. März 2014.

4

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Profilleitung entscheidet, ob Ersatzleistungen erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.

5

Die Profilleitung legt fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 21.

1

Die Profilleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden in den Ausbildungskonzepten geregelt.

3

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in den Ausbildungskonzepten und den entsprechenden Richtlinien geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

4

Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.

Urlaub, Studienunterbruch

§ 22.

Studienurlaub und -unterbruch müssen rechtzeitig bei der Profilleitung beantragt bzw. kommuniziert werden und richten sich nach §§ 18 und 19 ASO.

Gast- und Austauschsemester

§ 23.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote den Bildungszielen entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Profilleitung bewilligt Gast- und Austauschsemester. In einer Lernvereinbarung werden die im Rahmen von Gast- und Austauschsemestern zu besuchenden Studienangebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten.

Wechsel der Vertiefung und des Studiengangs, Wechsel an die ZHdK

§ 24.

1

Für Masterstudierende, die innerhalb der ZHdK die Vertiefung, den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 6–9 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Lebenslauf,

b.Begründung der Studienabsicht,

c.Motivationsschreiben für den Wechsel,

d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,

3

Die positive Beurteilung der Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung. Die Profilleitung kann aufgrund eines Aufnahmegesprächs einzelne Prüfungsteile erlassen.

4

Allfällige Wechsel erfolgen auf Semesterbeginn. Die Profilleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

Studienberatung

§ 25.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Musik.

2

Für die Studienberatung ist die Profilleitung verantwortlich. Sie können die Beratung an Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen delegieren.

Kommunikation und Information

§ 26.

1

Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.

3

Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.

Infrastruktur

§ 27.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Instrumente, Partituren und Computer selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang und in Einklang mit den internen Regelungen steht.

G. Diplom

Diplom

§ 28.

1

Das Masterdiplom wird erteilt, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und Diplomprüfungen bestanden sind und 120 ECTS-Punkte erreicht wurden.

2

Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen sowie das Masterdiplom im Schwerpunkt Schulmusik II der Vertiefung Schulmusik des Masters in Music Pedagogy werden erteilt, wenn die Diplomarbeit und die Diplomprüfungen bestanden sowie 180 ECTS-Punkte gemäss § 11 Abs. 2 erreicht wurden.

3

Die Lehrdiplomurkunde richtet sich nach dem Anerkennungsreglement der EDK. Die Diplomurkunde enthält den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung Musik».

4

Zum Masterdiplom werden ausgestellt: das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie ein Zeugnisblatt mit Diplomnote und Bewertungen der einzelnen Studienleistungen.

5

Die Diplomurkunde wird nach Ende des Abschlusssemesters erteilt.

6

Der Masterstudiengang wird je nach gewähltem Master mit folgendem Titel abgeschlossen:

a.«Master of Arts ZFH in Music Performance mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt])»,

b.«Master of Arts ZFH in Specialized Music Performance mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt])»,

c.«Master of Arts ZFH in Music Pedagogy mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt])»,

d.«Master of Arts ZFH in Composition and Theory mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt])».

H. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 29.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für die Masterstudiengänge Musik der Zürcher Hochschule der Künste vom 1. April 2009.

Übergangsbestimmung

§ 30.

1

Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden der Masterstudiengänge Musik.

2

Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.

3

Studierende, die ihr Studium als Zweit-Masterstudiengang bis und mit Herbstsemester 2017/18 begonnen haben, absolvieren diesen mit einer zu erbringenden Studienleistung im Umfang von 90 ECTS-Punkten gemäss aufgehobener Studienordnung § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 bzw. 2 in der Fassung vom 7. Mai 2014.


[1] OS 73, 266; Begründung siehe ABl 2018-05-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 17. April 2018.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.

[3] LS 410. 411.

[4] LS 414. 262.

414.263.515 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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