Besondere Studienordnung für die Masterstudiengänge Musik der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 1. April 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiums in den Studiengängen:

a.[4] Master of Arts in Music Pedagogy,

b.Master of Arts in Music Performance,

c.Master of Arts in Specialized Music Performance,

d.[4] Master of Arts in Composition and Theory.

2

Unter Studiengangsleitung wird in dieser Studienordnung die studiengangspezifische Organisationsform verstanden, zu der auch Profil-, Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen gezählt werden.

3

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

4

Die Ausbildungskonzepte regeln die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Im Master in Music Pedagogy steht neben der Entwicklung des individuellen künstlerischen Profils die Vermittlung von Musik an verschiedene Zielgruppen im Zentrum. Ziele des Studiums sind die vertiefte Auseinandersetzung mit Musik, die Bildung einer eigenständigen künstlerischen Persönlichkeit sowie der Erwerb von pädagogischdidaktischen Kompetenzen.[4]

2

Der Master in Music Performance vereinigt diejenigen Musikausbildungen, in denen die Performance von Musik als Instrumentalistin oder Instrumentalist, als Sängerin oder Sänger oder als Dirigentin oder Dirigent im Zentrum steht. Die Entwicklung einer umfassenden, eigenständigen Künstlerpersönlichkeit mit der Fähigkeit, mit dem Publikum in Konzert oder Aufführung und im jeweiligen Umfeld kommunikative Prozesse zu gestalten und sich im Kulturbetrieb kompetent zu bewegen, steht im Zentrum des Studiums.

3

Der Master in Specialized Music Performance ist solistischen Ausbildungen sowie weiteren Spezialisierungen vorbehalten, die sich durch einen ausserordentlich hohen Anspruch an die handwerklichen Anforderungen und an die interpretatorischen Aussagen auszeichnen.

4

Der Master in Composition and Theory vereinigt diejenigen Musikausbildungen, in denen kompositorisch oder musiktheoretisch gearbeitet wird. Der Kompositionsbegriff erstreckt sich dabei vom traditionellen Aufschreiben von Musik auf Papier über Vertonungen von Bildmaterial bis hin zu computergesteuerter Klangsynthese, musikszenischen Inszenierungen und der Tätigkeit als Tonmeister. Die Ausbildung hat zum Ziel, die eigene ästhetische Position und Sprache zu vertiefen und sich konkret auf eine berufliche Zukunft vorzubereiten.[4]

Kooperationen

§ 3.

Die einzelnen Masterstudiengänge und Vertiefungen können Kooperationen mit Masterstudiengängen anderer Ausbildungsstätten vorsehen. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Kooperationsverträgen geregelt.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 4.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können. Bei Kandidierenden für den Master in Specialized Music Performance kann von Deutschkenntnissen abgesehen werden, sofern die Studiumsorganisation davon nicht beeinträchtigt wird.

2

Es gilt eine Begrenzung der Gesamtstudienzeit an Musikhochschulen von 14 Semestern. Anmeldungen für Masterstudiengänge können nur entgegengenommen werden, wenn die Kandidierenden nicht länger als 11 Semester an einer anderen ausländischen oder schweizerischen Musikhochschule studiert haben.

3

Wird bei einem Übergang zu einem Masterstudiengang das Kernfach gewechselt, beginnt die Zählung der Semester neu.

4

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

5

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

6

Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 5.

Das Zulassungsverfahren besteht aus:

a.der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,

c.der Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 6.

1

Für die Zulassung sind einzureichen:

a.Anmeldeformular,

b.Lebenslauf,

c.Bachelordiplom einer Hochschule oder gleichwertiger Hochschulabschluss,

d.Referenzen,

e.Motivationsschreiben mit Angaben zu Beweggründen und Berufsziel.

2

Die einzelnen Vertiefungen und Schwerpunkte können zusätzliche Unterlagen einfordern.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur Eignungsabklärung.

Eignungsabklärung

§ 7.

1

Die Eignungsabklärung besteht aus den folgenden Teilen:

a.praktische Prüfung wie Vorspiel, Präsentation, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, Prüfung im Klassenverband,

b.Zulassungsgespräch.

2

Die einzelnen Vertiefungen und Schwerpunkte können zusätzliche Prüfungsteile festlegen.

Zuständigkeit und Termin

§ 8.

1

Für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Die Eignungsabklärung erfolgt durch eine Prüfungskommission. Diese besteht aus mindestens einer Vertretung der Studiengangsleitung und mindestens zwei Fachpersonen. Zuständig für die Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommission ist die Departementsleitung.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

4

Wer die Voraussetzung erfüllt und sich über die Kernkompetenzen eines Masterstudiums ausweist, aber nicht alle curricularen Vorgaben eines Bachelorstudiums an der ZHdK erfüllt, kann als Auflage zu Leistungen im maximalen Umfang von 60 ECTS-Punkten verpflichtet werden.

5

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung.

D. Struktur des Studiums

Studienangebot

§ 9.

1

Ein Studiengang ist modular aufgebaut.

2

Ein Masterstudiengang ist in Vertiefungen gegliedert. Vertiefungen können in Schwerpunkte gegliedert sein.

3

Einzelne Unterrichtsgefässe sind den folgenden Profilen zugeordnet:

a.Klassik,

b.Jazz und Pop,

c.Musik und Bewegung,

d.Kirchenmusik,

e.Tonmeister.

4

Die Zuordnungen zu den Profilen werden in den Ausbildungskonzepten geregelt.

5

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Studiendauer und Studienumfang

§ 10.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten. Das Studium ist in mindestens vier bis höchstens sechs Semestern zu absolvieren. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2 bei der Berechnung der Gesamtstudienzeit.

2

Im Schwerpunkt Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) ist für die pädagogische Lehrbefähigung zusätzlich eine pädagogische Ausbildung im Umfang von 60 ECTS-Punkten erfolgreich zu absolvieren.[4]

3

Falls der Masterstudiengang im Anschluss an einen bereits erfolgten Masterabschluss belegt wird, beträgt der Studienumfang der zu erbringenden Studienleistungen 90 ECTS-Punkte. Das Studium ist in diesem Fall in mindestens drei bis höchstens fünf Semestern zu absolvieren.

Semester- und Wochenstrukturen

§ 11.

1

Die Semesterstruktur richtet sich nach § 12 ASO.

2

Eine Ferienwoche während des Semesters kann unter Beibehaltung der Semesterwochenzahl von der Departementsleitung festgelegt werden.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 12.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte:

a.können anstelle eines oder mehrerer Pflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und wenn ein vertiefendes oder erweiterndes Studieren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist,

b.können von den Studierenden anstelle von oder ergänzend zu den regulären Pflichtmodulen verlangt werden, wenn die Studienvoraussetzungen oder das Bildungsziel nur so erreichbar sind.

2

Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.

Erlass von Studienleistungen

§ 13.

1

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener Hochschulausbildungen erbracht wurden, kann ein Erlass von Teilen der Ausbildung erfolgen.

2

Zuständig für den Entscheid ist die Studiengangsleitung auf Antrag der Vertiefungs- oder Schwerpunktsleitung.

Bewertungen und Leistungsnachweise

§ 14.

1

Die Studienleistungen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Noten 6 bis 1 bewertet.

2

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.Vorspiel/Vorsingen,

b.Projektarbeiten,

c.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

d.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

e.Referate,

f.Absolvierung von Kursen oder Modulen,

g.Praktika,

h.Standortgespräche,

i.Kolloquien,

k.Diplomarbeit.

3

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in den Modulausschreibungen vor Semesterbeginn veröffentlicht.

4

Zuständig für die Durchführung und Beurteilung der Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 15.

1

ECTS-Punkte werden in den Kursen und Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden oder wenn eine Studienleistung mindestens mit der Note 4 oder als «bestanden» bewertet wird.

2

Die Ausbildungskonzepte regeln die Zuteilung der ECTS-Punkte.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen sowie Arbeitsverhalten und Sozialkompetenz werden so weit als möglich getrennt beurteilt.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 18 Abs. 1 nachgewiesen werden.

Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten

§ 16.

1

Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können als Wahlmodule angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenen der Wahlmodule des Studiengangs entsprechen.

2

Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

3

Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.

4

Über die Anrechnung entscheidet die Studiengangsleitung endgültig.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 17.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studiengangsleitung.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen

§ 19.

1

Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 20.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

4

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

6

Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Studiengangsleitung festgelegt.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 21.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden in den Ausbildungskonzepten geregelt.

3

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in den Ausbildungskonzepten und den entsprechenden Richtlinien geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

4

Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.

Wechsel der Vertiefung und des Studiengangs, Wechsel an die ZHdK

§ 22.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 6–8 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Lebenslauf,

b.Begründung der Studienabsicht,

c.Motivationsschreiben für den Wechsel,

d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.

3

Die positive Beurteilung der Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsabklärung. Die Studiengangsleitung kann aufgrund eines Aufnahmegespräches einzelne Prüfungsteile erlassen.

4

Allfällige Wechsel erfolgen auf Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

Studienberatung

§ 23.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Musik.

2

Für die Studienberatung sind die Vertiefungsleitungen verantwortlich.

Kommunikation und Information

§ 24.

1

Die ZHdK und das Departement liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen.

Infrastruktur

§ 25.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Instrumente, Partituren und Computer selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK wie Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.

G. Diplom

Diplom

§ 26.

Das Diplom wird erteilt, wenn 120 ECTS-Punkte oder 90 ECTS-Punkte gemäss § 10 erreicht wurden.

H. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 28.

Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Juni 2012[3]

Lehrbefähigung für Schwerpunkt Theorie

§ 29.[3]

Studierende, die ihr Studium mit dem Schwerpunkt Theorie (Master in Composition and Theory [vormals Komposition/Theorie], Vertiefung Komposition und Theorie) vor dem Herbstsemester 2011/12 begonnen haben, schliessen ihre pädagogische Lehrbefähigung bis spä-testens Ende Frühlingssemester 2013 nach § 10 Abs. 2 in der Fassung vom 1. April 2009 ab.


[1] OS 64, 464. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 262.

[3] Eingefügt durch B vom 6. Juni 2012 (OS 67, 305; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. September 2012.

[4] Fassung gemäss B vom 6. Juni 2012 (OS 67, 305; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. September 2012.

[5] Aufgehoben durch B vom 6. Juni 2012 (OS 67, 305; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. September 2012.

414.263.515 – Versionen

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