Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 7. Februar 2018)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums in den Studiengängen:

a.Bachelor of Arts in Musik mit den Vertiefungen gemäss § 8 Abs. 2,

b.Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.

2

Die Bachelorstudiengänge werden von den Profil-, Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen geleitet.

3

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

4

Die Ausbildungskonzepte regeln die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang Bachelor in Musik vermittelt eine musikalische Grundausbildung, künstlerischmusikalische Fertigkeiten sowie die spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse der in § 8 aufgeführten Vertiefungen. Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium, dessen Abschluss als Regelabschluss eines Musikstudiums gilt. Der Bachelorabschluss kann zudem Voraussetzungen für einen Eintritt in Berufe im Musikmanagement, in der Kulturadministration oder in der Musikpublizistik vermitteln.

2

Der Bachelor in Musik und Bewegung befähigt zum Fachunterricht in Musik und Bewegung für Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren und ist der Regelabschluss. Die Studierenden erwerben künstlerischmusikalische, pädagogische und didaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Musikpraxis, Musiktheorie, Bewegungspraxis sowie Musik und Bewegung/Rhythmik. Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium in Musikpädagogik in den Vertiefungen Musik und Bewegung und Schulmusik.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der künstlerischen Eignungsabklärung vorweist und

c.nachweist, dass sie oder er über genügend mündliche sowie schriftliche Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

3

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

4

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.

5

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist möglich.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.der fachlichen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung

§ 5.

1

Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind einzureichen:

a.Anmeldeformular,

b.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung,

c.Lebenslauf,

d.handschriftliches Motivationsschreiben mit Begründung der Studienabsicht und Angaben zu Berufszielen.

2

Die einzelnen Vertiefungen können zusätzliche Unterlagen und Arbeitsproben einfordern.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur fachlichen Eignungsabklärung.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 6.

1

An der fachlichen Eignungsabklärung wird Folgendes überprüft:

a.künstlerischmusikalische Performance,

b.Musiktheorie,

c.Improvisation,

d.weitere vertiefungsspezifische Inhalte.

2

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a.künstlerischmusikalische Fähigkeiten,

b.künstlerisches Potenzial,

c.Motivation,

d.Selbsteinschätzung,

e.soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit.

3

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt höchstens einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Zuständigkeiten und Termine

§ 7.

1

Für das Aufnahmeverfahren ist die Profilleitung zuständig.

2

Sie bestimmt für jeden Studiengang bzw. jede Vertiefung eine Prüfungskommission für die fachliche Eignungsabklärung. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Profilleitung und der Fachdozierenden.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Profilleitung.

4

Die Departementsleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung.

D. Struktur des Studiums

Studienangebot und Studienaufbau

§ 8.

1

Das Studienangebot des Departements ist in Profilen organisiert, die nach stilistischen und musikpraktischen Kriterien geordnet sind.

2

Es gibt folgende Profile:

a.Klassik,

b.Jazz und Pop,

c.Musik und Bewegung / Schulmusik,

d.Kirchenmusik,

e.Komposition/Theorie/Tonmeister.

3

Die Studiengänge Bachelor in Musik und Bachelor in Musik und Bewegung sind modular strukturiert. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen. Lehrveranstaltungen umfassen alle Unterrichtseinheiten im Rahmen des Studiums.

4

Der Studiengang Bachelor in Musik ist in Vertiefungen gegliedert:

a.Klassik,

b.Jazz und Pop,

c.Schulmusik,

d.Kirchenmusik,

e.Komposition und Musiktheorie,

f.Tonmeister.

5

Die einzelnen Vertiefungen können zusätzlich in Schwerpunkte gegliedert sein.

6

Die Bachelorstudiengänge, Vertiefungen und Schwerpunkte sowie das Studienangebot werden in den einzelnen Ausbildungskonzepten geregelt.

7

Bei ungenügender Teilnehmerzahl infolge höherer Gewalt, Unfall, Krankheit oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden werden angekündigte Lehrveranstaltungen in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Disziplin- und departements-übergreifende Lehrangebote

§ 9.

1

Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.

2

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.

Studiendauer und Studienumfang

§ 10.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens sechs bis höchstens acht Semestern zu absolvieren.

Semester- und Wochenstrukturen

§ 11.

1

Die Semesterstruktur richtet sich nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produktionsspezifische Erfordernisse ergeben.

2

Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Curriculum, wie es im Studienführer ausgewiesen ist. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produktionsspezifische Erfordernisse ergeben.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen und Leistungsnachweise

§ 12.

1

Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Lehrveranstaltungen erbracht.

2

Leistungsnachweise werden insbesondere in folgenden Formen erbracht:

a.künstlerischmusikalische Performance,

b.Projektarbeiten, Präsentationen, Referate,

c.schriftliche und mündliche Prüfungen,

d.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

e.Absolvieren von Modulen und sonstigen Lehrveranstaltungen,

f.Standort- und Evaluationsgespräche,

g.Praktika,

h.Diplomprüfung: Bachelorprojekt.

3

Die verbindlichen Prüfungsinhalte und -anforderungen werden im Studienführer vor Semesterbeginn publiziert.

4

Zuständig für die Beurteilung und Durchführung der Leistungsnachweise sind die Dozierenden. In Zweifelsfällen entscheidet die Profilleitung.

5

Mindestens 80% der Lehrveranstaltung müssen nachweisbar besucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.

6

Bei produktionsorientierten Lehrveranstaltungen wird die erforderliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.

Bewertung der Leistungsnachweise

§ 13.

1

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Noten 6 bis 1 in Viertelschritten bewertet.

2

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a.künstlerischmusikalische Fähigkeiten,

b.handwerkliches und sprachliches Können,

c.künstlerisches Potenzial,

d.Arbeitsdisziplin,

e.Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse),

f.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz, Reflexionsfähigkeit),

g.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

3

Die Prüfungskommissionen werden von der Profilleitung eingesetzt. Sie bestehen aus einer Vertretung der Profilleitung, einer oder einem Fachdozierenden sowie gegebenenfalls internen und externen Fachexpertinnen und Fachexperten.

4

Folgende Leistungen sind für die Diplomnote massgebend:

a.Modulnote Core/Kern,

b.Modulnote Context/Zusammenhang,

c.Modulnote Experience/Erfahrung,

d.Modulnote Extension/Erweitertes Profil,

e.Modulnote Kirchenmusik (nur in der Vertiefung Kirchenmusik).

5

Für die Diplomierung müssen sämtliche unter Abs. 4 aufgeführten Modulnoten genügend sein.

6

Zuständig für die Organisation der Leistungsnachweise ist die Profilleitung.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 14.

1

ECTS-Punkte werden in den Modulen und Lehrveranstaltungen erteilt, wenn der Leistungsnachweis erfolgreich erbracht wurde.

2

ECTS-Punkte zu Modulen oder Lehrveranstaltungen werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

3

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.

4

Wird der Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht, werden keine ECTS-Punkte vergeben. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 17 Abs. 1 nachgewiesen werden.

Abrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten

§ 15.

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener Hochschulausbildungen erbracht wurden, kann ein Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Profilleitung endgültig.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 16.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 17.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Profilleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Profilleitung.

Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen

§ 18.

1

Die Profilleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 19.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

4

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes entscheidet die Profilleitung.

5

Die Profilleitung legt fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

6

Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Profilleitung festgelegt.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 20.

1

Die Profilleitung genehmigt Art, Inhalt, Dauer sowie Anerkennung des allfälligen Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in einer Vereinbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

3

Die Studierenden bemühen sich in der Regel selber um einen Praktikumsplatz.

Urlaub, Studienunterbruch

§ 21.

Studienurlaub und -unterbruch müssen rechtzeitig bei der Profilleitung beantragt bzw. kommuniziert werden und richten sich nach §§ 18 und 19 ASO.

Gast- und Austauschsemester

§ 22.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote den Ausbildungszielen entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Profilleitung bewilligt Gast- und Austauschsemester. In einer Lernvereinbarung werden die im Rahmen von Gast- und Austauschsemestern zu besuchenden Studienangebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten.

Studiengangswechsel und Wechsel an die ZHdK

§ 23.

1

Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK die Vertiefung, den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 3–7 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur künstlerischen Eignungsabklärung ist zudem ein Motivationsschreiben mit Begründung des Studiengangswechsels einzureichen.

3

Allfällige Wechsel erfolgen auf Beginn eines Studienjahres. Die Profilleitung bestimmt den Termin der künstlerischen Eignungsabklärung.

Studienberatung

§ 24.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Musik.

2

Für diese ist die jeweilige Profilleitung verantwortlich. Sie können die Beratung an die Vertiefungsleitungen delegieren.

Kommunikation und Information

§ 25.

1

Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.

3

Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.

Infrastruktur

§ 26.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Instrumente, Partituren und Computer selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang und in Einklang mit den internen Regelungen steht.

G. Diplom

Diplom

§ 27.

1

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und Diplomprüfungen bestanden sind und die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht wurden.

2

Zum Diplom werden ausgestellt: das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie ein Zeugnisblatt mit Diplomnote und Bewertungen der einzelnen Studienleistungen.

3

Die Diplomurkunde wird nach Ende des Abschlusssemesters erteilt.

4

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

a.Bachelor of Arts ZFH in Musik mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt]),

b.Bachelor of Arts ZFH in Musik und Bewegung.

H. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste vom 6. Juli 2011.


[1] OS 73, 256; Begründung siehe ABl 2018-05-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 17. April 2018.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.

[3] LS 414. 262.

414.263.511 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.202301.02.2023Version öffnen
10101.08.201801.01.2023Version öffnen
09801.11.201701.08.2018Version öffnen
09401.09.201601.11.2017Version öffnen
07601.02.201201.09.2016Version öffnen