Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 6. Juli 2011)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums in den Studiengängen:

a.Bachelor of Arts in Musik mit den Vertiefungs- und Schwerpunktrichtungen gemäss § 8 Abs. 2,

b.Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.

2

Unter Studiengangsleitung wird in dieser BSO die studiengangsspezifische Organisationsform verstanden, zu der auch Profil-, Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen gezählt werden.

3

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

4

Die Ausbildungskonzepte regeln die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang Bachelor in Musik vermittelt als generalistische Grundausbildung künstlerischmusikalische und pädagogische Fertigkeiten sowie die spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse der in § 8 aufgeführten Vertiefungen und Schwerpunkte. Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium, dessen Abschluss als Regelabschluss eines Musikstudiums gilt. Der Bachelorabschluss kann zudem Voraussetzungen für einen Eintritt in Berufe im Musikmanagement, in der Kulturadministration oder in der Musikpublizistik vermitteln.

2

Der Bachelor in Musik und Bewegung ist ein Regelabschluss und befähigt zum Fachunterricht in Musik und Bewegung für Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren. Die Studierenden erwerben künstlerischmusikalische, pädagogische und didaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Musikpraxis, Musiktheorie, Bewegungpraxis sowie Musik und Bewegung/Rhythmik. Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium in Musikpädagogik in den Vertiefungen Musik und Bewegung und Schulmusik.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der künstlerischen Eignungsabklärung vorweist und

c.nachweist, dass sie oder er über genügend mündliche sowie schriftliche Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

3

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

4

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.

5

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren sur dossier ist möglich.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur künstlerischen Eignungsabklärung,

c.der künstlerischen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 5.

1

Für die Zulassung zur künstlerischen Eignungsabklärung sind einzureichen:

a.Anmeldeformular,

b.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung,

c.Lebenslauf,

d.handschriftliches Motivationsschreiben mit Begründung der Studienabsicht und Angaben zu Berufszielen,

2

Die einzelnen Vertiefungen und Schwerpunkte können zusätzliche Unterlagen und Arbeitsproben einfordern.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur künstlerischen Eignungsabklärung.

Künstlerische Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die künstlerische Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen:

a.Künstlerischmusikalische Performance,

b.Musiktheorieprüfung,

c.Eignungsgespräch,

d.Improvisationsprüfung,

e.Weitere studiengangs-, vertiefungs- oder schwerpunktspezifische Prüfungsteile.

2

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen[5]:

a.Musikalischkünstlerische Fähigkeiten,

b.Handwerkliches und sprachliches Können,

c.Künstlerisches Potenzial,

d.Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse),

e.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

3

Eine nicht bestandene künstlerische Eignungsabklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt höchstens einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Zuständigkeiten und Termine

§ 7.

1

Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt für jeden Studiengang bzw. jede Vertiefungsrichtung eine Prüfungskommission für die künstlerische Eignungsabklärung. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Studiengangsleitung und der Fachdozierenden.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

4

Die Departementsleitung bestimmt den Termin der künstlerischen Eignungsabklärung. In der Regel findet diese im Lauf des vorherigen Semesters statt.

D. Struktur des Studiums

Studienangebot und -aufbau

§ 8.

1

Die Studiengänge BA in Musik und BA in Musik und Bewegung sind modular strukturiert.

2

Der Studiengang BA in Musik ist in Vertiefungen und Schwerpunkte gegliedert:[5]

a.Klassik (mit Schwerpunkten Instrumental/Vokal, Orchesterleitung, Chorleitung weltlich),

b.Jazz und Pop (mit Schwerpunkten Instrumental/Vokal Jazz, Instrumental/Vokal Pop),

c.Schulmusik (mit Schwerpunkten Klassik, Jazz, Pop),

d.Kirchenmusik (mit Schwerpunkten Orgel, Chorleitung geistlich, Orgel und Chorleitung geistlich),

e.Komposition und Musiktheorie (mit Schwerpunkten Zeitgenössische Komposition, Elektroakustische Komposition, Komposition für Film, Theater und Medien, Musiktheorie),

f.Tonmeister (mit Schwerpunkten Klassik, Jazz, Pop).

3

Die Lehrangebote können in sämtlichen Lehrformen der ZHdK durchgeführt werden.

Disziplin- und departements-übergreifende Lehrangebote

§ 9.[5]

1

Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.

2

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module.

3

Bis zur Genehmigung dieses Reglements müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den fachübergreifenden Z-Modulen absolviert werden.

Studiendauer und Studienumfang

§ 10.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens sechs bis höchstens acht Semestern zu absolvieren.

Semester- und Wochenstrukturen

§ 11.

1

Die Semesterstruktur richtet sich nach § 12 ASO und nach dem von der Departementsleitung festgelegten Semesterdatenplan. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produktionsspezifische Erfordernisse ergeben.

2

Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Curriculum, wie es im Studienführer ausgewiesen ist. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produktionsspezifische Erfordernisse ergeben.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen und Leistungsnachweise

§ 12.[5]

1

Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Lehrveranstaltungen erbracht.

2

Leistungsnachweise werden insbesondere in folgenden Formen erbracht:

a.Musikalischkünstlerische Performance,

b.Projektarbeiten, Präsentationen, Referate,

c.schriftliche und mündliche Prüfungen,

d.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

e.Absolvieren von Modulen und sonstigen Lehrveranstaltungen,

f.Standort- und Evaluationsgespräche,

g.Praktika,

h.Diplomprüfung: Bachelorprojekt.

3

Die verbindlichen Prüfungsinhalte und -anforderungen werden im Studienführer vor Semesterbeginn publiziert.

4

Zuständig für die Beurteilung und Durchführung der Leistungsnachweise sind die Dozierenden. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Mindestens 80% der Lehrveranstaltung müssen nachweisbar besucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.

6

Bei produktionsorientierten Lehrveranstaltungen wird die erforderliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.

Bewertung der Leistungsnachweise

§ 13.

1

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Noten 6 bis 1 in Viertelschritten bewertet.

2

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen[5]:

a.Musikalischkünstlerische Fähigkeiten,

b.Handwerkliches und sprachliches Können,

c.Künstlerisches Potenzial,

d.Arbeitsdisziplin,

e.Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse),

f.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),

g.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

3

Die Prüfungskommissionen, welche aus einer Vertretung der Studiengangsleitung, einem/einer Fachdozierenden und gegebenenfalls internen und/oder externen Fachexpertinnen und -experten bestehen, werden von der Studiengangsleitung eingesetzt.

4

Folgende Leistungen sind für die Diplomnote massgebend:

a.Modulnote Kernfach,

b.Modulnote Musikalische Allgemeinbildung,

c.Modulnote Musikalische Praxis,

d.Modulnote Individuelles Profil bzw. Bachelorprojekt,

e.Modulnote Kirchenmusik (nur in der Vertiefung Kirchenmusik).

5

Für die Diplomierung müssen sämtliche unter Abs. 4 aufgeführten Modulnoten genügend sein.

6

Zuständig für die Organisation der Leistungsnachweise ist die Studiengangsleitung.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 14.

1

ECTS-Punkte werden in den Modulen und Lehrveranstaltungen erteilt, wenn der Leistungsnachweis erfolgreich erbracht wurde.[5]

2

ECTS-Punkte zu Modulen oder Lehrveranstaltungen werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.[5]

3

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.

4

Wird der Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht, werden keine ECTS-Punkte vergeben. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 17 Abs. 1 nachgewiesen werden.

Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten

§ 15.

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener Hochschulausbildungen erbracht wurden, kann ein Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studiengangsleitung endgültig.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 16.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 17.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studiengangsleitung.

Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen

§ 18.

1

Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 19.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

4

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Die Studiengangsleitung legt fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

6

Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Studiengangsleitung festgelegt.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 20.[5]

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art, Inhalt, Dauer sowie Anerkennung des allfälligen Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in einer Vereinbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

3

Die Studierenden bemühen sich in der Regel selber um einen Praktikumsplatz.

Urlaub, Studienunterbruch

§ 21.

Die Studiengangsleitung entscheidet über die Bewilligung von Urlaub und Studienunterbruch.

Gast- und Austauschsemester

§ 22.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote den Ausbildungszielen entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.[5]

3

Die Studiengangsleitung bewilligt Gast- und Austauschsemester. In einer Lernvereinbarung werden die im Rahmen von Gast- und Austauschsemestern zu besuchenden Studienangebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten.

Studiengangswechsel und Wechsel an die ZHdK

§ 23.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4, 5 und 6 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur künstlerischen Eignungsabklärung ist zudem ein Motivationsschreiben mit Begründung des Studiengangswechsels einzureichen.

3

Allfällige Wechsel erfolgen auf Beginn eines Studienjahrs. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der künstlerischen Eignungsabklärung.

Studienberatung

§ 24.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Musik.

2

Für diese sind die jeweiligen Studiengangsleitungen verantwortlich. Sie können die Beratung an Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen delegieren.

Kommunikation und Information

§ 25.

1

Die ZHdK und das Departement Musik liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zur Kenntnis zu nehmen.

Infrastruktur

§ 26.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Instrumente, Partituren und Computer selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht und in Einklang mit den internen Regelungen steht.

G. Diplom

Diplom

§ 27.

1

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und Diplomprüfungen bestanden sind und die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht wurden.

2

Zum Diplom werden ausgestellt: das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie ein Zeugnisblatt mit Diplomnote und Bewertungen der einzelnen Studienleistungen.

3

Die Diplomurkunde wird nach Ende des Abschlusssemesters erteilt.

H. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

Diese Studienordnung ersetzt die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen des Bachelor of Arts in Musik der ZHdK vom 2. Februar 2010.

I. Übergangsbestimmung

J. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2016[4]

Vertiefungen «Instrument/ Gesang» und «Dirigieren»

§ 30.[4]

1

Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung «Instrument/Gesang» und «Dirigieren» vor dem Herbstsemester 2016/17 begonnen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

2

Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.


[1] OS 66, 793; Begründung siehe ABl 2011, 2374. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. August 2011.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2012.

[3] LS 414. 262.

[4] Eingefügt durch B vom 16. März 2016 (OS 71, 307; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[5] Fassung gemäss B vom 16. März 2016 (OS 71, 307; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[6] Aufgehoben durch B vom 16. März 2016 (OS 71, 307; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

414.263.511 – Versionen

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