Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste
(vom 3. Februar 2010)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiengangs Master of Arts in Fine Arts.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang hat das Ziel, Persönlichkeiten (Künstlerinnen und Künstler, Medienautorinnen und -autoren, Theoretikerinnen und Theoretiker, Kuratorinnen und Kuratoren, Kulturarbeiterinnen und -arbeiter) auszubilden, die ihre Autorschaft auf hohem ästhetischem und technologischem Niveau und in vertiefter Kenntnis der übrigen künstlerischen Praxen sowie in Reflexion gesellschaftlicher Gegebenheiten ausüben.
Die Absolventinnen und Absolventen sind nach dem Studium fähig, eine aktive und prägende Rolle sowohl im «System Kunst», in der Forschung, als auch in anderen, vielfältigen und an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnenden Arbeitsfeldern der Kulturwirtschaft zu spielen.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Aufnahmen sur dossier sind möglich.
Aufnahmen als Gruppe sind möglich. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss die Aufnahmebedingungen erfüllen.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.
C. Verfahren
Zulassungsverfahren
Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:
a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,
c.der Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Einzureichende Unterlagen
Für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Studienabsicht und Arbeitsvorhaben: Darlegung von Themen, Fragestellungen, Arbeitsfeldern, Verfahren und, je nach Arbeitsvorhaben, möglichen Ergebnissen für das künstlerische oder theoretischreflexive Arbeitsvorhaben,
b.Portfolio: Auswahl exemplarischer eigener Arbeiten, anhand derer die bisherige künstlerische Entwicklung deutlich wird (künstlerische oder gestalterische Arbeiten, im Falle von theoretischen Arbeiten auch Texte),
c.Lebenslauf,
d.Motivationsschreiben: Die Motivation, das Arbeitsvorhaben im Rahmen des Studiums zu realisieren, soll deutlich gemacht werden,
e.Bachelordiplom oder gleichwertiges Diplom.
Aufnahmegespräch
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur Eignungsabklärung. Diese besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch oder, im Fall von Bewerbungen als Gruppe, in der Gruppe.
Aufnahmen aufgrund einer positiven Beurteilung der eingereichten Unterlagen und insbesondere des Portfolios sind im Einzelfall ohne Aufnahmegespräch möglich.
Bewertung
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und des Aufnahmegesprächs ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang.
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.eigene künstlerische Fragestellungen (künstlerisches Potenzial),
b.Potenzial des Arbeitsvorhabens,
c.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),
d.Motivation für das Studium, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),
e.Selbsteinschätzung, Selbstständigkeit (Selbstkompetenz),
f.Analysevermögen (Reflexionsfähigkeit),
g.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).
Zuständigkeit und Termin
Die Studiengangsleitung bestimmt zur Durchführung der Eignungsabklärung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studienganges, davon mindestens ein Mitglied der Studiengangsleitung.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
D. Struktur des Studiums
Studienangebot und Studienaufbau
Der Studiengang ist modular aufgebaut.
Das Modulangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Studiendauer
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Der Studiengang wird als Vollzeitstudium absolviert.
Das Studium ist in mindestens vier und höchstens sechs Semestern zu absolvieren.
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
E. Studienleistungen und Bewertung
Leistungsnachweise
Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:[4]
a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
c.Projektarbeiten,
d.Referate,
e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,
f.Standortgespräche,
g.Kolloquien,
h.Mentorate.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.
Bewertung
Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Wird eine Lehrveranstaltung von mehreren Dozierenden durchgeführt, so wird sie gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Leitung des Studiengangs nach Rücksprache mit den Dozierenden.
Folgende Kriterien sind für die Beurteilung massgebend:
a.Motivation, Interesse, Neugier,
b.Originalität, Qualität der Arbeit,
c.technisches Können,
d.theoretisches Wissen,
e.Reflexionsfähigkeit,
f.Kommunikationsfähigkeit.
Diplomprüfung
a. Anmeldung und Leistungsnachweise
Die Studierenden melden sich ein Semester vor dem Abschluss zur Diplomprüfung mit mindestens 90 ECTS-Punkten an, nach einer Studiendauer von mindestens drei oder höchstens fünf Semestern.
Folgende Leistungsnachweise sind für die Diplomprüfung massgebend:
a.Praxis und Präsentation der Praxis anhand ausgewählter Arbeiten aus der Studienzeit vor der Diplomprüfungskommission,
b.diskursiver, schriftlicher Teil und Präsentation des diskursiven, schriftlichen Teils vor der Diplomprüfungskommission.
b. Bewertungskriterien
Für die Beurteilung der Praxis und ihrer Präsentation sind folgende Kriterien massgebend:
a.Qualität der konzeptionellen Grundlagen, der Recherche und der Ausführung,
b.Entwicklung der eigenen Praxis im Verlauf des Studiums,
c.Präsenz in der Öffentlichkeit mit Ausstellungen, Präsentationen oder anderen Veröffentlichungsformaten,
d.Potenzial der Praxis für die eigene Weiterentwicklung,
e.Qualität der Darlegung und Reflexion der Praxis.
Für die Beurteilung des diskursiven, schriftlichen Teils sind folgende Kriterien massgebend:
a.Qualität der Recherche und der konzeptionellen Grundlagen,
b.sprachlich und inhaltlich angemessene Darlegung und Reflektion des gewählten Themas.
c. Bewertung
Alle für die Diplomprüfung massgebenden Leistungsnachweise werden gesamthaft beurteilt gemäss der Bewertungsskala (Anhang zur Allgemeinen Studienordnung).
Wird der diskursive, schriftliche Teil von der Konzeption her als «bestanden» beurteilt, die Ausführung jedoch mit «nicht bestanden», kann die Diplomprüfungskommission auf eine Nachbearbeitung innerhalb von drei Monaten entscheiden.
Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Teile der Diplomprüfung können innerhalb von einem Semester wiederholt werden. Zu diesem Zweck wird eine Prüfungskommission einberufen, die aus dem Departementsleiter oder der Departementsleiterin, dem Studiengangsleiter oder der Studiengangsleiterin und einem Experten oder einer Expertin besteht.
Das Prüfungsergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle von «nicht bestanden» oder «Nachbearbeitung» wird der Entscheid begründet.
d. Ablauf
Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung der Diplomprüfung eine Diplomprüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studiengangs und zwei externen Expertinnen oder Experten.
Die Studiengangsleitung informiert rechtzeitig über die Einzelheiten des Prüfungsablaufes.
Die Verleihung des Mastertitels verpflichtet zur Teilnahme an der öffentlichen Abschlusspräsentation.
Die definitive Auswahl der an der Abschlusspräsentation gezeigten Arbeiten obliegt der Studiengangsleitung.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden in den Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» bewertet wird.
Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Leistungsnachweisen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 18 nachgewiesen werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.
Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise
Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung.
Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.
F. Organisation des Studiums
Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK
Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–8 sinngemäss.
Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
Über die Zulassung, die Einstufung in ein Studiensemester und die Anrechnung von ECTS-Punkten und weiterer quantitativer Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Studienangebote anderer Hochschulen
Die Studierenden können an Studienangeboten anderer Schweizer und ausländischer Hochschulen teilnehmen.
Die erfolgreiche Teilnahme ist nachzuweisen. Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anerkennung und Vergabe von ECTS-Punkten.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an anderen Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Studiengang.
Für die Studienberatung ist die Departementsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
Kommunikation und Information
Die ZHdK, das Departement Kunst und Medien und der Studiengang Master of Fine Arts liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen.
Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente grundsätzlich selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie. Einzelheiten werden in der Gebührenordnung geregelt.
Den Studierenden stehen an der ZHdK persönliche Arbeitsplätze zur Verfügung.
Studienort
Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
Ausnahmen ergeben sich bei der Absolvierung von Gast- oder Austauschsemestern und bei der Teilnahme an Studienangeboten im Rahmen des «Master of Fine Arts Plattform Schweiz» oder an anderen Hochschulen.
G. Diplom
Diplom
Der Abschluss des Masterstudiums setzt insgesamt vier und mindestens drei im Studiengang absolvierte Semester voraus.
H. Schlussbestimmungen
Akkreditierung
Der Studiengang ist im Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung von den zuständigen Behörden versuchsweise und befristet genehmigt und befindet sich im Prozess der Akkreditierung. Die Akkreditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.
Inkrafttreten
Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Mai 2010 in Kraft.
I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar 2015[3]
Für Studierende des Studiengangs Master of Arts in Fine Arts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von §§ 14–14 c das Diplomsemester bereits begonnen haben, gelten die Regelungen vom 3. Februar 2010.
[1] OS 65, 199. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 16. März 2010.
[2] LS 414. 262.
[3] Eingefügt durch B vom 4. Februar 2015 (OS 70, 120; ABl 2015-03-20). In Kraft seit 1. August 2015.
[4] Fassung gemäss B vom 4. Februar 2015 (OS 70, 120; ABl 2015-03-20). In Kraft seit 1. August 2015.