Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 3. Februar 2010)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiengangs Master of Arts in Fine Arts.

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO[2].

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang hat das Ziel, Persönlichkeiten (Künstlerinnen und Künstler, Medienautorinnen und -autoren, Theoretikerinnen und Theoretiker, Kuratorinnen und Kuratoren, Kulturarbeiterinnen und -arbeiter) auszubilden, die ihre Autorschaft auf hohem ästhetischem und technologischem Niveau und in vertiefter Kenntnis der übrigen künstlerischen Praxen sowie in Reflexion gesellschaftlicher Gegebenheiten ausüben.

2

Die Absolventinnen und Absolventen sind nach dem Studium fähig, eine aktive und prägende Rolle sowohl im «System Kunst», in der Forschung, als auch in anderen, vielfältigen und an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnenden Arbeitsfeldern der Kulturwirtschaft zu spielen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

3

Aufnahmen als Gruppe sind möglich. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss die Aufnahmebedingungen erfüllen.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse vergeben.

5

Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:

a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,

c.der Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Einzureichende Unterlagen

§ 5.

Für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Studienabsicht und Arbeitsvorhaben: Darlegung von Themen, Fragestellungen, Arbeitsfeldern, Verfahren und, je nach Arbeitsvorhaben, möglichen Ergebnissen für das künstlerische oder theoretischreflexive Arbeitsvorhaben,

b.Portfolio: Auswahl exemplarischer eigener Arbeiten, anhand derer die bisherige künstlerische Entwicklung deutlich wird (künstlerische oder gestalterische Arbeiten, im Falle von theoretischen Arbeiten auch Texte),

c.Lebenslauf,

d.Motivationsschreiben: Die Motivation, das Arbeitsvorhaben im Rahmen des Studiums zu realisieren, soll deutlich gemacht werden,

e.Bachelordiplom oder gleichwertiges Diplom.

Aufnahmegespräch

§ 6.

1

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur Eignungsabklärung. Diese besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch oder, im Fall von Bewerbungen als Gruppe, in der Gruppe.

2

Aufnahmen aufgrund einer positiven Beurteilung der eingereichten Unterlagen und insbesondere des Portfolios sind im Einzelfall ohne Aufnahmegespräch möglich.

Bewertung

§ 7.

1

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und des Aufnahmegesprächs ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang.

2

Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:

a.eigene künstlerische Fragestellungen (künstlerisches Potenzial),

b.Potenzial des Arbeitsvorhabens,

c.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),

d.Motivation für das Studium, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

e.Selbsteinschätzung, Selbstständigkeit (Selbstkompetenz),

f.Analysevermögen (Reflexionsfähigkeit),

g.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Zuständigkeit und Termin

§ 8.

1

Die Studiengangsleitung bestimmt zur Durchführung der Eignungsabklärung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studienganges, davon mindestens ein Mitglied der Studiengangsleitung.

2

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

3

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

D. Struktur des Studiums

Studienangebot und Studienaufbau

§ 9.

1

Der Studiengang ist modular aufgebaut.

2

Das Modulangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

Studiendauer

§ 10.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.

2

Der Studiengang wird als Vollzeitstudium absolviert.

3

Das Studium ist in mindestens vier und höchstens sechs Semestern zu absolvieren.

Absage angekündigter Lehrveranstaltungen

§ 11.

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

E. Studienleistungen und Bewertung

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.

2

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,

f.Standortgespräche,

g.Kolloquien,

h.Diplomarbeiten und -prüfungen,

i.Mentorate.

3

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.

4

Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

Bewertung

§ 13.

1

Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Wird eine Lehrveranstaltung von mehreren Dozierenden durchgeführt, so wird sie gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Leitung des Studiengangs nach Rücksprache mit den Dozierenden.

3

Folgende Kriterien sind für die Beurteilung massgebend:

a.Motivation, Interesse, Neugier,

b.Originalität, Qualität der Arbeit,

c.technisches Können,

d.theoretisches Wissen,

e.Reflexionsfähigkeit,

f.Kommunikationsfähigkeit.

Diplomprüfungen und Diplomarbeiten

§ 14.

1

Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom massgebend:

a.künstlerische Arbeit (praktischer Teil),

b.theoretische Arbeit (diskursiver, schriftlicher Teil),

c.im Falle eines Theorieabschlusses: theoretische Arbeit,

d.Präsentation der Diplomarbeit vor einer Jury,

e.Teilnahme an einer öffentlichen Präsentation.

2

Diplomarbeiten von Gruppen werden als Gruppenarbeit bewertet.

3

Alle für das Diplom massgeblichen Leistungsnachweise werden gesamthaft als «bestanden», «nicht bestanden» oder «mit Auszeichnung» bewertet.

4

Jeder einzelne Leistungsnachweis muss als bestanden bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.

5

Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Teile der Diplomprüfung müssen innerhalb von zwei Semestern wiederholt werden.

6

Die Studiengangsleitung bestimmt für Durchführung und Bewertung der Diplomprüfung und der Diplomarbeit eine Prüfungskommission, bestehend aus drei Dozierenden des Studienganges und drei externen Expertinnen und Experten, die sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweisen.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 15.

1

ECTS-Punkte werden in den Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Leistungsnachweisen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 18 nachgewiesen werden.

6

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 16.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 17.

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.

Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 19.

1

Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung

§ 20.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung.

3

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK

§ 21.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–8 sinngemäss.

2

Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

3

Über die Zulassung, die Einstufung in ein Studiensemester und die Anrechnung von ECTS-Punkten und weiterer quantitativer Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

Studienangebote anderer Hochschulen

§ 22.

1

Die Studierenden können an Studienangeboten anderer Schweizer und ausländischer Hochschulen teilnehmen.

2

Die erfolgreiche Teilnahme ist nachzuweisen. Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anerkennung und Vergabe von ECTS-Punkten.

Gast- und Austauschsemester

§ 23.

1

Gast- und Austauschsemester können an anderen Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

Studienberatung

§ 24.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Studiengang.

2

Für die Studienberatung ist die Departementsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe delegieren.

Kommunikation und Information

§ 25.

1

Die ZHdK, das Departement Kunst und Medien und der Studiengang Master of Fine Arts liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen.

Infrastruktur

§ 26.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente grundsätzlich selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie. Einzelheiten werden in der Gebührenordnung geregelt.

3

Den Studierenden stehen an der ZHdK persönliche Arbeitsplätze zur Verfügung.

Studienort

§ 27.

1

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.

2

Ausnahmen ergeben sich bei der Absolvierung von Gast- oder Austauschsemestern und bei der Teilnahme an Studienangeboten im Rahmen des «Master of Fine Arts Plattform Schweiz» oder an anderen Hochschulen.

G. Diplom

Diplom

§ 28.

1

Der Abschluss des Masterstudiums setzt insgesamt vier und mindestens drei im Studiengang absolvierte Semester voraus.

2

Der Mastertitel wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte nachgewiesen werden und die Masterarbeit als «bestanden» oder «mit Auszeichnung» bewertet wird.

H. Schlussbestimmungen

Akkreditierung

§ 29.

Der Studiengang ist im Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung von den zuständigen Behörden versuchsweise und befristet genehmigt und befindet sich im Prozess der Akkreditierung. Die Akkreditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.

Inkrafttreten

§ 30.

Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Mai 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 199. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 16. März 2010.

[2] LS 414. 262.

414.263.415 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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