Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO)3, beschliesst:
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Bachelor of Arts in Fine Arts des Departements Kunst & Medien.
Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO
3. 3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang bildet Künstlerinnen und Künstler im Bereich Fine Arts aus.
Der Bachelor of Arts in Fine Arts eröffnet und fördert vielfältige Zugänge zur künstlerischen und diskursiven Praxis. Er zeichnet sich durch eine kontinuierliche künstlerische Praxis aus und schafft die Grundlagen für eine professionelle künstlerische Laufbahn. Der Bachelor of Arts in Fine Arts positioniert sich national und international.
Das Bachelorstudium vermittelt die Grundlagen und Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium, das im Bereich der Künste den Regelabschluss darstellt.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer:
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Deutschkenntnisse können bei ausgezeichneter künstlerischer Qualifikation ausnahmsweise auch in den ersten beiden Semestern angeeignet werden.
Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.dem Entscheid über die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 3 erfüllt und folgende Unterlagen eingereicht hat:
a.Anmeldeformular,
b.Portfolio,
c.Motivationsschreiben,
d.Maturitätszeugnis oder andere Zeugnisse gemäss den Anforderungen der Fachhochschulgesetzgebung.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet ein Aufnahmegespräch oder Übertrittsgespräch für den Fall des Eintritts in ein höheres Semester.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung
Für die Bewertung sind folgende Kriterien massgebend:
a.künstlerisches Potenzial,
b.Qualität des Portfolios,
c.Motivation,
d.Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit,
e.Reflexionsfähigkeit und Selbsteinschätzung,
f.Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz.
Zuständigkeit
Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.
Sie bestimmt eine Aufnahmeprüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden und einem Mitglied des Mittelbaus des Studiengangs sowie der Studiengangsleitung.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Aufnahmeprüfungskommission.
D. Struktur des Studiums
Studienaufbau
Das Studium ist modular nach Modultypen (Praxis-, Theorie-, Technologie-, Kontext- sowie Z-Module) aufgebaut. Die Module bestehen aus einem oder mehreren Kursen.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule
Das Studium besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen.
Die Pflichtmodule der Modultypen Theorie, Technologie und Kontext des ersten und zweiten Semesters sind bei Nichtbestehen im dritten und vierten Semester erfolgreich zu wiederholen.
Nach Absprache mit der Studiengangsleitung können auch Studienangebote an anderen Hochschulen belegt werden.
Disziplin- und departements-übergreifende Lehrangebote
Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.
Studiendauer und Studienumfang
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
Die Studiendauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester.
Semesterstruktur
Die Module finden von Montag bis Freitag statt; vorbehalten bleibt § 13 ASO3.
Bei Bedarf können ausnahmsweise an Wochenenden und an Feiertagen Module (Exkursionen, Workshops, ausserordentliche Veranstaltungen usw.) durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sind von der Studiengangsleitung zu genehmigen.
Pro Semester können sich Studierende für höchstens 36 ECTS-Punkte einschreiben. Es können entsprechend pro Semester höchstens 36 ECTS-Punkte und für das gesamte Studium insgesamt 180 ECTS-Punkte pro Studentin und Studenten vergeben werden.
Anmeldung
Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich. Angemeldete Studierende sind zum Besuch des Moduls verpflichtet.
Die Anmeldung zu einem Modul verpflichtet zur Erbringung der verlangten Leistungsnachweise.
Absage angekündigter Module
Bei weniger als fünf Teilnehmenden, infolge höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit und bei längerem Ausfall von Dozierenden, werden angekündigte Module abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
E. Studienleistungen und Bewertung
Studienleistungen
Studienleistungen können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.künstlerische Arbeit,
b.Absolvierung von Kursen und Modulen,
c.schriftliche und mündliche Arbeiten,
d.Diplomprüfung (Präsentation einer künstlerischen Arbeit, Diplomkolloquium).
Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Dozierenden der Module oder der Kurse. Die Studiengangsleitung kann Vorgaben machen.
Bewertungen
Die einzelnen Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die massgebenden Kriterien der Bewertung sind:
a.künstlerische Qualität,
b.Reflexionsfähigkeit,
c.Kontextualisierung,
d.Selbstständigkeit.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet und entsprechend gleich bewertet.
In Ausnahmefällen können die Dozierenden bei drohendem Nichtbestehen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für die Erfüllung der Kurs- oder Modulanforderungen einräumen.
Erteilung von ECTS-Punkten
Die Zahl der für die einzelnen Leistungsnachweise zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
Es gilt Anwesenheitspflicht. ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und wenn die pro Modul geforderten Leistungen mit «bestanden» bewertet wurden.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 20 Abs. 2 nachgewiesen werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen an anderen Hochschulen können angerechnet werden. Die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte wird aufgrund des in Abs. 2 beschriebenen Verfahrens festgelegt.
An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung solcher Studienangebote bedarf der Zustimmung der Studiengangsleitung.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, können Teile der Ausbildung von der Studiengangsleitung erlassen werden.
Versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Elternschaft, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss den Kursoder Modulverantwortlichen unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.
Die Kurs- oder Modulverantwortlichen können für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheiden im Zweifelsfalle über Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise zum nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
Bestandene Module können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden.
Nicht bestandene Module sind am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Nicht bestandene Module, für die keine Leistungsnachweise mehr durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Module oder Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangsleitung.
Termine und Fristen für Wiederholungsprüfungen, Ersatzleistungsnachweise und Nachbesserungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.
Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Module innerhalb der festgelegten Frist nachgebessert werden können.
F. Organisation des Studiums
Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs
Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 3–8 sinngemäss.
Voraussetzungen für die Zulassung eines Wechsels sind:
a.Nachweis der bisher absolvierten und mit den Studiengangsanforderungen vergleichbaren Studienleistungen (quantitativ: ECTS-Punkte, qualitativ: künstlerische Arbeiten),
b.Gespräch mit der Studiengangsleitung.
Die Semestereinstufung erfolgt aufgrund der Eignungsabklärung gemäss § 6 und unter der teilweisen oder vollumfänglichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
Über die Zulassung zum Studium, die Semestereinstufung und die Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind während des Studiums in der Regel im dritten oder vierten Semester und im Umfang von einem Semester möglich. Voraussetzung ist, dass die Pflichtmodule der ersten beiden Semester gemäss § 10 Abs. 2 bestanden wurden.
Das International Office oder die Studiengangsleitung beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
Praktikum
Die Studiengangsleitung genehmigt Art, Inhalt, Dauer sowie Anerkennung des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in einer Vereinbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.
Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anrecht auf eine Studienberatung im Departement Kunst & Medien.
Für diese ist die Studiengangsleitung zuständig.
Kommunikation und Information
Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesendete E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.
Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsgeräte wie Computer, Kamera usw. selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforderlicher Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Den Studierenden stehen Arbeitsplätze und Atelierplätze zu, vorbehältlich der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und der übergeordneten Reglemente und Richtlinien.
Studienreisen/ Exkursionen
Exkursionen innerhalb von Pflichtveranstaltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden.
G. Diplom
Diplomanforderung
Für einen Abschluss im Bachelor Fine Arts sind mindestens fünf Semester im Bachelor Fine Arts an der ZHdK zu absolvieren, darunter das Abschlusssemester. Ausnahmen sind bei einem Quereinstieg möglich.
Diplomabschluss
Folgende Leistungen sind im Rahmen der Diplomprüfung zu erbringen:
a.Präsentation einer künstlerischen Arbeit an der Diplomausstellung,
b.Teilnahme am Diplomkolloquium.
Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden und einem Mitglied des Mittelbaus des Studiengangs sowie mindestens einer externen Expertin oder einem externen Experten.4 Für die Bewertung der Diplomprüfung gelten die Kriterien gemäss § 17 Abs. 2 und 3.5 Die Bewertung erfolgt mit «bestanden», gegebenenfalls «mit Auszeichnung», oder «nicht bestanden».6 Im Falle von «nicht bestanden» kann die Diplomprüfung innerhalb eines Jahres im Rahmen der nächsten Diplomausstellung einmal wiederholt werden.
Diplom
Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und die massgeblichen Leistungen für das Diplom bestanden sowie die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht wurden.
Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Transcript of Records mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters überreicht.
H. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Kunst & Medien vom 30. Juni 2016.
Übergangsbestimmung
Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden des Studiengangs Bachelor of Arts in Fine Arts, die ihr Studium ab Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben sowie für bereits immatrikulierte Studierende des Studiengangs Bachelor of Arts in Kunst & Medien, die sich entschieden haben, ihr Studium nach dieser Studienordnung abzuschliessen.
Alle anderen Studierenden, die ihr Studium nach der Studienordnung Bachelor of Arts in Kunst & Medien vom 30. Juni 2016 begonnen haben, schliessen es nach dieser Studienordnung bis spätestens Ende Frühlingssemester 2022 ab.
Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
[1] OS 74, 150; Begründung siehe ABl 2019-02-01. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 11. Dezember 2018.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2019.
[3] Obsolet.
[4] Fassung gemäss B vom 24. August 2022 (OS 77, 579; ABl 2022-10-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.