Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Kunst & Medien der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Kunst & Medien des Departements Kunst & Medien. Der Studiengang ist in Praxisfelder gegliedert.
Das Ausbildungskonzept regelt die Praxisfelder sowie die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang bildet Autorinnen und Autoren (Künstlerinnen und Künstler, Medienautorinnen und Medienautoren, Theoretikerinnen und Theoretiker sowie Kulturschaffende) aus.
Der Bachelor of Arts in Kunst & Medien positioniert sich international. Er eröffnet und fördert vielfältige Zugänge zur künstlerischen und diskursiven Praxis. Er schafft die Grundlagen für eine Autorinnen- und Autorenhaltung durch Aneignen und Erproben und bietet eine erste Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten.
Das Bachelorstudium vermittelt insbesondere die Grundlagen für ein Masterstudium, das im Bereich der Künste den Regelabschluss darstellt.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Deutschkenntnisse können bei ausgezeichneter Qualifikation ausnahmsweise auch in den ersten beiden Semestern angeeignet werden.
Aufnahmen sur dossier sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 3 erfüllt und folgende Unterlagen eingereicht hat:
a.Anmeldeformular,
b.Portfolio,
c.Motivationsschreiben,
d.Maturitätszeugnis oder andere Zeugnisse gemäss den Anforderungen der Fachhochschulgesetzgebung.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung umfasst zwei Teile:
a.Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
b.Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet ein Aufnahmegespräch oder Übertrittsgespräch für den Fall des Eintritts in ein höheres Semester.
Bewertung
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.künstlerisches und theoretisches Potenzial,
b.Qualität des Portfolios,
c.Motivation, Interessen, Neugier,
d.Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit,
e.Reflexionsfähigkeit, Selbsteinschätzung, Selbstkompetenz,
f.Team- und Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz.
Zuständigkeit
Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.
Die Bachelorkonferenz bestimmt eine oder mehrere Aufnahmeprüfungskommissionen, je bestehend aus mindestens zwei und höchstens vier Dozierenden und einer oder einem Angehörigen des Mittelbaus. Je eine Studentin oder ein Student erhält Einsitz ohne Stimmrecht.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der jeweiligen Aufnahmeprüfungskommission.
D. Struktur des Studiums
Studienaufbau
Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst die beiden ersten, das Hauptstudium das dritte bis sechste Semester.
Das Studium ist modular nach Modultypen (Praxis-, Theorie-, Technologie-, Kontext- sowie Z-Module) aufgebaut. Die Module bestehen aus einem oder zwei Kursen.
Das Studium ist in praxisfeldspezifische, praxisfeldübergreifende und interdisziplinäre Module gegliedert.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Pflicht- und Wahlmodule
Das Grundstudium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.
Im Hauptstudium haben die Studierenden Wahlpflicht- und Wahlmodule innerhalb des Studiengangs zu belegen.
Im Hauptstudium können nach Absprache mit der Bachelorkonferenz auch Studienangebote an anderen Hochschulen belegt werden.
Disziplin- und departements-übergreifende Lehrangebote
Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.
Bis zur Genehmigung dieses Reglements müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den fachübergreifenden Z-Modulen absolviert werden.
Studiendauer und Studienumfang
Der Studiengang verlangt Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
Die Studiendauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester.
Die Pflichtmodule sowie Wahlpflichtmodule der ersten beiden Semester sind in den ersten drei Semestern zu absolvieren.
Semesterstruktur
Für das Praxismodul stehen im Semester und über das ganze Studium rund 50% der Studienzeit zur Verfügung.
Die Lehrveranstaltungen finden von Montag bis Freitag statt; vorbehalten bleibt § 13 ASO[3]. Bei Bedarf können ausnahmsweise am Samstag Lehrveranstaltungen (Workshops, Kongresse, ausserordentliche Veranstaltungen usw.) durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sind von der Bachelorkonferenz zu genehmigen.
Pro Semester können sich Studierende für höchstens 36 ECTS-Punkte einschreiben. Es können entsprechend pro Semester höchstens 36 ECTS-Punkte und für das gesamte Studium insgesamt 180 ECTS-Punkte pro Studentin oder Student vergeben werden.
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei weniger als fünf Teilnehmenden, infolge höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit und bei längerem Ausfall von Dozierenden werden angekündigte Lehrveranstaltung in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
E. Studienleistungen und Bewertung
Studienleistungen
Studienleistungen können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.künstlerische Arbeit,
b.Projektarbeit,
c.Referat,
d.Absolvierung von Kursen und Modulen,
e.Thesenpapiere,
f.Hausarbeit,
g.Protokolle,
h.Kolloquien,
i.Diplomprüfung (Abschlusspräsentation, Diplomkolloquium).
Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Dozierenden der Module oder der Kurse. Die Bachelorkonferenz kann Vorgaben machen.
Bewertungen
Die einzelnen Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die massgebenden qualitativen Kriterien der Beurteilung sind:
a.künstlerische Qualität,
b.Reflexionsfähigkeit,
c.Kontextualisierung,
d.Diskursivierung,
e.Selbstständigkeit.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet und entsprechend gleich bewertet.
In Ausnahmefällen können die Dozierenden bei drohendem Nichtbestehen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für die Erfüllung der Kurs- oder Modulanforderungen einräumen.
Erteilung von ECTS-Punkten
Die Zahl der für die einzelnen Leistungsnachweise zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und wenn die pro Modul geforderten Leistungen mindestens mit «bestanden» bewertet wurden.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 19 Abs. 2 nachgewiesen werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen an anderen Hochschulen werden gemäss Bologna-Modell angerechnet. Die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte wird aufgrund des in Abs. 2 beschriebenen Verfahrens festgelegt.
An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung solcher Studienangebote bedarf der Zustimmung der Studiengangsleitung auf Antrag der Praxisfeldverantwortlichen.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, können Teile der Ausbildung von der Studiengangsleitung auf Antrag der Praxisfeldverantwortlichen erlassen werden.
Versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss unverzüglich den Kurs- oder Modul-Dozierenden mitgeteilt und auf Anfrage belegt werden.
Die oder der verantwortliche Kurs- oder Modul-Dozierende kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bachelorkonferenz über Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise zum nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung
Bestandene Module können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Module können im Rahmen des entsprechenden Modultyps oder durch gleichwertige Ersatzleistungsnachweise einmal wiederholt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Bachelorkonferenz.
F. Organisation des Studiums
Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs
Für Verfahren und Entscheid gelten §§ 3–8 sinngemäss.
Voraussetzungen für die Zulassung beim Wechsel von einem anderen Studiengang oder von einer anderen Hochschule sind:
a.Nachweis der bisher absolvierten und mit den Studiengangsanforderungen vergleichbaren Studienleistungen (quantitativ: ECTS-Punkte, qualitativ: künstlerische, gestalterische oder theoretische Arbeiten),
b.Gespräch mit einem Mitglied der Bachelorkonferenz und der oder dem jeweiligen Praxisfeldverantwortlichen.
Die Einstufung in ein Studiensemester erfolgt aufgrund der Eignungsabklärung gemäss § 6 und unter der teilweisen oder vollumfänglichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
Über Zulassung zum Studium, Semestereinstufung und Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der oder des jeweiligen Praxisfeldverantwortlichen.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig auf Antrag der jeweiligen Praxisfeldverantwortlichen über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Die Praxisfeldverantwortlichen oder die Studiengangsleitung beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
Praktika
Die Studiengangsleitung genehmigt auf Antrag der jeweiligen Praxisfeldverantwortlichen Art, Inhalt, Dauer sowie Anerkennung der Praktika vor Praktikumsbeginn.
Die Studierenden bemühen sich in der Regel selber um einen Praktikumsplatz.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anrecht auf eine Studienberatung im Departement Kunst & Medien.
Für diese ist die Studiengangsleitung zuständig.
Kommunikation und Information
Die ZHdK und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel zur Verfügung.
Die Kommunikation erfolgt insbesondere über die ZHdK-Mail-Adressen der Studierenden und des Hochschulpersonals. Regelmässiges Abrufen der Mails ist erforderlich.
Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzlich selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforderliche Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Den Studierenden stehen Arbeitsplätze und Atelierplätze zur Verfügung.
Arbeitsmaterial (Verbrauchsmaterial) wird in beschränktem Masse zur Verfügung gestellt.
Studienreisen, Exkursionen
Studienreisen und Exkursionen innerhalb von Pflichtveranstaltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden.
G. Diplom
Diplomanforderung
Für einen Abschluss im Bachelor Kunst & Medien sind mindestens vier Semester im Bachelor Kunst & Medien an der ZHdK zu absolvieren, darunter das Abschlusssemester. Ausnahmen sind bei einem Quereinstieg möglich.
Das Diplom wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte erreicht wurden und folgende Anforderungen erfüllt wurden (kumulativ):
– sechs erfolgreich absolvierte Module Praxis,
– 25 erfolgreich absolvierte Module aus Theorie, Technologie/Kulturtechnik, Kontext,
– erfolgreich absolvierte Z-Module im Umfang von 9 ECTS-Punkten,
– Vorliegen eines Portfolios,
– Vorliegen von Arbeiten für eine öffentliche Abschlusspräsentation,
– erfolgreiche Teilnahme an einer öffentlichen Präsentation und erfolgreiches Diplomkolloquium.
Diplomabschluss
Die Studiengangsleitung bestimmt für Durchführung und Bewertung der Diplomkolloquien eine oder mehrere Prüfungskommissionen, bestehend aus je einem Mitglied der Bachelorkonferenz, einer oder einem Dozierenden eines entsprechenden Praxisfelds, einer oder einem Angehörigen des Mittelbaus des Studiengangs sowie mindestens einer externen Expertin oder einem externen Experten.
Die Prüfungskommission bewertet die präsentierten Arbeiten im Rahmen des Diplomkolloquiums.
Die Bewertung erfolgt mit «bestanden», gegebenenfalls «mit Auszeichnung» oder «nicht bestanden».
Die Kriterien der Bewertung richten sich nach § 16 Abs. 2 und 3.
Im Falle von «nicht bestanden» kann die Diplomprüfung innerhalb eines Jahres einmal, jeweils zu Semesterende, wiederholt werden.
H. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden des Studiengangs Bachelor of Arts in Kunst & Medien, die ihr Studium ab Herbstsemester 2016/2017 aufgenommen haben sowie für bereits immatrikulierte Studierende des Studiengangs Bachelor of Arts in Medien und Kunst, die sich entschieden haben, ihr Studium nach dieser Studienordnung abzuschliessen.
Alle anderen Studierenden schliessen ihr Studium nach der Studienordnung in der Fassung vom 21. November 2012 ab.
Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
[1] OS 71, 376; Begründung siehe ABl 2016-07-22. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Juli 2016.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2016.
[3] LS 414. 262.