Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten im Departement Kulturanalysen und Vermittlung.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Im Zentrum der Ausbildung steht die Auseinandersetzung mit transdisziplinären Methodologien und ihren praktischen Umsetzungen. Die Studierenden analysieren das Potenzial künstlerischer und ästhetischer Strategien und nutzen es für die eigenen Interessen.
Die Ausbildung vermittelt den Studierenden die Fähigkeit, ihre Kompetenzen aus angestammten Berufsfeldern in der Zusammenarbeit mit anderen Berufsfeldern so zu vertiefen, zu erweitern und zu positionieren, dass neue Fragen, Methoden und Arbeitsschwerpunkte entwickelt und professionell verfolgt werden können.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Die Aufnahme sur dossier ist möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Bewerbungen von Teams sind möglich und erwünscht. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss die Aufnahmebedingungen erfüllen.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzung,
b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:
a.Anmeldeformular,
b.Lebenslauf,
c.Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplomarbeit,
d.Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe,
e.begründetes Motivationsschreiben mit Angaben zum Berufsziel.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
Wer zum zweiten Teil zugelassen wird, hat Arbeitsproben einzureichen.
Der zweite Teil beinhaltet zusätzlich die Lösung einer thematisch vorgegebenen Aufgabe sowie ein individuelles Aufnahmegespräch. Ausgangspunkt des Gespräches bilden die Projektskizze oder die Skizze einer thematischen Idee, das Motivationsschreiben, die Arbeitsproben sowie die Lösung der thematisch vorgegebenen Aufgabe.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung in den Studiengang.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Beurteilungskriterien
Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a.im Bereich der Fachkompetenzen die Kompetenz in der Herkunftsdisziplin, die kritische Auseinandersetzung mit eigenen Konzeptionen und Arbeiten sowie die konzeptionelle Qualität,
b.im Bereich der Methodenkompetenz die Fähigkeit, Strategien der eigenen Disziplin zu entwickeln (Kreativität), die Tradition der eigenen Disziplin kritisch zu reflektieren (Arbeitsformen) sowie fachlich vorgeprägte Produkte auf ihre Übertragbarkeit in andere fachliche Kontexte zu analysieren,
c.im Bereich der Sozial- und Selbstkompetenzen die Bereitschaft, eigene Vorstellungen infrage zu stellen, sowie die Kompetenz für Prozesse der Zusammenarbeit.
Bei Kandidierenden, die über keine kunstspezifische Vorbildung verfügen, werden zusätzlich die Eignung für die auszubildenden Kompetenzen sowie Arbeitsweisen im Kontext der Künste und der Gestaltung überprüft. Die Prüfungskommission kann im Zweifelsfall ergänzende Unterlagen einfordern.
Zuständigkeiten und Termine
Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.
Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens einer Vertretung der Studiengangsleitung sowie mindestens einer Fachperson, und legt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung fest.
Die Studiengangsleitung stellt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungskommission Antrag an die Departementsleitung. Diese entscheidet über die definitive Zulassung zum Studium.
Die Zulassung zum Studium gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.
D. Struktur des Studiums
Studienaufbau und Studienangebot
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Der Studiengang ist modular aufgebaut.
In der Regel findet der Unterricht im Teamteaching statt.
Neben den studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen haben die Studierenden Zugang zu sämtlichen Lehrveranstaltungen der ZHdK, sofern die jeweiligen Zulassungsbedingungen erfüllt werden und keine Platzbeschränkungen bestehen. Einzelheiten für die Lehrveranstaltungen werden von den entsprechenden Studiengangsleitungen geregelt.
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Studiendauer und Studienumfang
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in mindestens vier und höchstens sechs Semestern zu absolvieren.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Studienleistungen
Die Leistungen der Studierenden sind im Rahmen der Anforderungen dieser BSO und des Ausbildungskonzeptes zu erbringen.
Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.
Die Modalitäten der Durchführung und insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleistungen werden in der Ausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
Leistungsnachweise
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
c.Projektarbeiten,
d.Referate,
e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,
f.Praktika,
g.Standortgespräche,
h.Kolloquien,
i.Diplomprüfung.
Zuständig für die Leistungskontrolle von Abs. 1 lit. a–h sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.
Zuständig für die Leistungskontrolle der Diplomprüfung ist die Prüfungskommission gemäss § 16.
Bewertungen
Die Studienleistungen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A–F bewertet.
Im Falle von Teamteaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
Diplomprüfung
Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom massgebend:
a.[5] Diplomarbeit: künstlerische bzw. gestalterische Umsetzung mit schriftlichem Anteil;
b.Diplompräsentation: Vermittlung der Diplomarbeit an eine interessierte Öffentlichkeit;
c.Diplomkolloquium: Vorstellung und Verteidigung der Diplomarbeit vor einer Prüfungskommission.
Alle für das Diplom massgeblichen Leistungsnachweise werden gesamthaft als «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A–F bewertet.
Jeder einzelne Leistungsnachweis muss als bestanden oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.
Als «nicht bestanden» bewertete Leistungsnachweise müssen innerhalb von zwei Semestern wiederholt werden.
Die Diplomnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Diplomarbeit, der Diplompräsentation und des Diplomkolloquiums im Verhältnis von 3 : 1 : 1.
Bewertung der Diplomprüfung
Für die Bewertung sind insbesondere die folgenden Kriterien massgebend:
a.im Bereich aller Diplom-Leistungsnachweise: reflexives Niveau und Qualität in der Umsetzung von Konzepten und Praxen der Transdisziplinarität,
b.im Bereich der Diplomarbeit: inhaltliche und argumentative Plausibilität, Angemessenheit von Methoden, Anspruch und Umfang sowie klare Strukturierung und Darstellung,
c.im Bereich der Diplompräsentation: Verständlichkeit, Attraktivität, klare Strukturierung sowie inhaltliche, formale und mediale Angemessenheit,
d.im Bereich des Diplomkolloquiums: Rhetorik und Präsentation sowie inhaltliche Verständlichkeit und argumentative Stringenz.
Prüfungskommission der Diplomprüfung
Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit und Diplompräsentation eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studiengangs. Die Mentorin oder der Mentor hat bei der Bewertung der Diplomarbeit beratende Stimme.
Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und Bewertung des Diplomkolloquiums eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei departementsexternen Expertinnen oder Experten, die sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweisen. Die Dozierenden gemäss Abs. 1 haben beratende Stimme.
Erteilung von ECTS-Punkten
Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte werden in den Kursen und Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und wenn die Leistung mindestens mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 20 nachgewiesen werden.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird als Bewertung der Buchstabe F erteilt.
Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss unverzüglich der Studiengangsleitung mitgeteilt und belegt werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz
Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Studiengangsleitung entscheidet, ob Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.
Die Modulverantwortlichen legen in Absprache mit der Studiengangsleitung fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.
F. Organisation
Studiengangwechsel und Wechsel an die ZHdK
Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 6–8 sinngemäss.
Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Lebenslauf,
b.Studienabsicht,
c.Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplomarbeit,
d.Motivationsschreiben für den Wechsel,
e.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.
Über die Zulassung zum Studium sowie die Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Kulturanalysen und Vermittlung.
Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich.
Kommunikation und Information
Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen.
Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzlich selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK wie Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.
G. Diplom
Diplom
Das Diplom wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leistungsnachweise bestanden sind.[5]
Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
Die Diplomurkunde und die Zusätze werden am Ende des Abschlusssemesters ausgehändigt.
H. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität der Zürcher Hochschule der Künste vom 26. August 2009.
Übergangsbestimmung
Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Transdisziplinarität in den Künsten.
Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
[1] OS 67, 254; Begründung siehe ABl 2012, 1203. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 22. Mai 2012.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2012.
[3] LS 414. 262.
[4] Eingefügt durch gemäss B vom 28. August 2013 (OS 68, 417; ABl 2013-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
[5] Fassung gemäss B vom 28. August 2013 (OS 68, 417; ABl 2013-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2013.