Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 26. August 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Master of Arts in Transdisziplinarität im Departement Kulturanalysen und -Vermittlung.

2

Der Studiengang wurde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als Master of Arts in Multimedia eingereicht.

3

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

4

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Im Zentrum der Ausbildung steht die Auseinandersetzung mit transdisziplinären Methodologien und ihren praktischen Umsetzungen. Die Studierenden analysieren das Potenzial künstlerischer und ästhetischer Strategien und nutzen es für die eigenen Interessen.

2

Die Ausbildung vermittelt den Studierenden die Fähigkeit, ihre Kompetenzen aus angestammten Berufsfeldern in der Zusammenarbeit mit anderen Berufsfeldern so zu vertiefen, zu erweitern und zu positionieren, dass neue Fragen, Methodologien und Arbeitsschwerpunkte entwickelt und professionell verfolgt werden können.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Die Aufnahme sur dossier ist möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

5

Bewerbungen von Teams sind möglich und erwünscht. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss die Aufnahmebedingungen erfüllen.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:

a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,

c.der Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 5.

Zur Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:

a.Anmeldeformular,

b.Lebenslauf,

c.Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplomarbeit,

d.Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe,

e.begründetes Motivationsschreiben mit Angaben zum Berufsziel.

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.

2

Der erste Teil der Eignungsabklärung besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

3

Wer zum zweiten Teil der Eignungsabklärung zugelassen wird, hat Arbeitsproben einzureichen.

4

Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet zusätzlich die Lösung einer thematisch vorgegebenen Aufgabe sowie ein individuelles Aufnahmegespräch. Ausgangspunkt des Gespräches bilden die Projektskizze oder die Skizze einer thematischen Idee, das Motivationsschreiben, die Arbeitsproben sowie die Lösung der thematisch vorgegebenen Aufgabe.

5

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang.

Beurteilungskriterien

§ 7.

Für die Beurteilung sind vor allem folgende Kriterien massgebend:

a.im Bereich der Fachkompetenzen die Kompetenz in der Herkunftsdisziplin, die kritische Auseinandersetzung mit eigenen Konzeptionen und Arbeiten sowie die konzeptionelle Qualität,

b.im Bereich der Methodenkompetenz die Fähigkeit, Strategien der eigenen Disziplin zu entwickeln (Kreativität), die Tradition der eigenen Disziplin kritisch zu reflektieren (Arbeitsformen) sowie fachlich vorgeprägte Produkte auf ihre Übertragbarkeit in andere fachliche Kontexte zu analysieren,

c.im Bereich der Sozial- und Selbstkompetenzen die Bereitschaft, eigene Vorstellungen infrage zu stellen, sowie die Kompetenz für Prozesse der Zusammenarbeit.

Zuständigkeiten und Termine

§ 8.

1

Für das Zulassungsverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens einer Vertretung der Studiengangsleitung und mindestens einer Fachperson.

3

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.

4

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse der Prüfungskommission.

5

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau und Studienangebot

§ 9.

1

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.

3

In der Regel findet der Unterricht im Team-Teaching statt.

4

Neben den studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen haben die Studierenden Zugang zu sämtlichen Lehrveranstaltungen der ZHdK, sofern die jeweiligen Zulassungsbedingungen erfüllt werden und keine Platzbeschränkungen bestehen. Einzelheiten für die Lehrveranstaltungen werden von den entsprechenden Studiengangsleitungen geregelt.

5

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Studiendauer und Studienumfang

§ 10.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens drei und höchstens sechs Semestern zu absolvieren.

E. Studienleistungen

Studienleistungen

§ 11.

1

Die Leistungen der Studierenden sind im Rahmen der Anforderungen der BSO und des Ausbildungskonzeptes zu erbringen.

2

Module anderer Studiengänge oder Studienleistungen, wie Campus-Punkte, können anstelle eines oder mehrerer Pflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und wenn ein vertiefendes oder erweiterndes Studieren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist. Zuständig für diesen Entscheid ist die Studiengangsleitung.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.

2

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,

f.Praktika,

g.Standortgespräche,

h.Kolloquien,

i.Diplomarbeit.

3

Die Modalitäten der Durchführung und insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleistungen werden in der Ausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.

Bewertungen

§ 13.

1

Die Studienleistungen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.

2

Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.

3

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden so weit als möglich getrennt beurteilt.

4

Zuständig für die Leistungskontrolle sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

Diplomprüfungen und Diplomarbeit

§ 14.

1

Das Studium wird mit einer Diplomarbeit abgeschlossen. Sie enthält praktische und theoretische Anteile. Folgende Leistungsnachweise sind dafür massgebend:

a.praktische Arbeit (in künstlerischer, gestalterischer oder wissenschaftlicher Ausrichtung),

b.theoretische Arbeit (diskursiver, schriftlicher Teil),

c.Präsentation der Diplomarbeit vor einer Jury.

2

Alle für das Diplom massgeblichen Leistungsnachweise werden gesamthaft als «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.

3

Jeder einzelne Leistungsnachweis muss als bestanden oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.

4

Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Leistungsnachweise müssen innerhalb von drei Semestern wiederholt werden.

5

Die Studiengangsleitung bestimmt für Durchführung und Bewertung der Diplomprüfung und der Diplomarbeit eine Kommission.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 15.

1

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

2

ECTS-Punkte werden in den Kursen und Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und wenn die Leistung mindestens mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 18 nachgewiesen werden.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 16.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 17.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird als Bewertung der Buchstabe F erteilt.

3

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss unverzüglich der Studiengangsleitung mitgeteilt und belegt werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz

§ 19.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung.

4

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Studiengangwechsel und Wechsel an die ZHdK

§ 20.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 6 und 7 sinngemäss.

2

Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

3

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Lebenslauf,

b.Studienabsicht,

c.Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplomarbeit,

d.Motivationsschreiben für den Wechsel,

e.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.

4

Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.

Gast- und Austauschsemester

§ 21.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

Studienberatung

§ 22.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Kulturanalysen und -Vermittlung.

2

Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich.

Kommunikation und Information

§ 23.

1

Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen.

Infrastruktur

§ 24.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzlich selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK wie Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.

G. Diplom

Diplom

§ 25.

1

Das Diplom wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leistungsnachweise bestanden sind.

2

Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.

3

Die Diplomurkunde und die Zusätze werden am Ende des Abschlusssemesters ausgehändigt.

H. Schlussbestimmungen

Akkreditierung

§ 26.

Der Studiengang ist im Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung von den zuständigen Behörden versuchsweise und befristet genehmigt und befindet sich im Prozess der Akkreditierung. Die Akkreditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.

Inkrafttreten

§ 27.

Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. November 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 615. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 29. September 2009.

[2] LS 414. 262.

414.263.325 – Versionen

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