Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 26. August 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiums im Master of Arts in Art Education im Departement Kulturanalysen und -Vermittlung. Sie gilt für die Vertiefungen:

a.Bilden und Vermitteln (Lehrende für Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen),

b.Ausstellen und Vermitteln (Ausstellungsmacher und Kulturvermittler),

c.Publizieren und Vermitteln (Expertinnen und Experten der fachnahen öffentlichmedialen Kommunikation).

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Das Studium schafft als praxisorientiertes Bildungsangebot die Voraussetzung für eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit in der professionellen, erfolgreichen und zeitgemässen Vermittlung von Kultur, Kunst und Design.

2

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, Praktiken, Produkte, Prozesse und Diskurse in diesen Bereichen umfassend zu reflektieren und in unterschiedlichen Kontexten und Medien sowie für verschiedene Zielgruppen zu vermitteln.

3

Nebst einem gemeinsamen Basisprogramm führen die Vertiefungen zu drei unterschiedlichen Abschlüssen. Die Kombination von Modulen aus den Vertiefungen «Bilden und Vermitteln» und «Ausstellen und Vermitteln» ermöglicht einen Abschluss mit dem Schwerpunkt Erwachsenenbildung.

B. Zulassung zum Studium

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer:

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

3

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

4

Die Aufnahme sur dossier ist für die Vertiefungen «Ausstellen und Vermitteln» und «Publizieren und Vermitteln» sowie den Schwerpunkt Erwachsenenbildung möglich.

5

Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.

Besondere Voraussetzungen für die Vertiefung «Bilden und Vermitteln»

§ 4.

1

Folgende besondere Regelungen gelten für die Vertiefung «Bilden und Vermitteln»:

a.Die Zulassung zum Studium setzt eine gymnasiale Maturität oder einen gleichwertigen Abschluss (Universitätszulassung, Primarlehrdiplom) voraus.

b.Eine Aufnahme sur dossier ist nicht möglich.

2

Die Zulassung zum Studium mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium vergleichbarer oder anderer Ausrichtung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein grosser Teil der erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse im Bereich der gestalterischkünstlerischen Praxis und Theorie und im pädagogischdidaktischen Bereich vorhanden sind und allfällig nicht vorhandene Studienleistungen zusätzlich erbracht werden. Der Umfang allfälliger Nachleistungen wird vor Beginn des Studiums von der Studiengangsleitung festgelegt.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 5.

Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:

a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,

c.der Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 6.

1

Zur Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 3 und gegebenenfalls § 4 erfüllt und folgende Unterlagen eingereicht hat:

a.Anmeldeformular,

b.Lebenslauf,

c.Bachelordiplom einer Hochschule oder gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe,

d.Arbeitsproben mit Bezug zu den für das Studium der Vertiefungsrichtung relevanten Feldern,

e.begründetes Motivationsschreiben mit Angaben zum Berufsziel.

2

Bewerberinnen und Bewerber für die Vertiefung «Bilden und Vermitteln» haben zusätzlich einen gymnasialen Maturitätsausweis oder den Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses (Universitätszulassung, Primarlehrdiplom) einzureichen.

Eignungsabklärung

§ 7.

1

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.

2

Der erste Teil der Eignungsabklärung besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen und Arbeitsproben. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

3

Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch oder eine Prüfung.

Beurteilungskriterien

§ 8.

Für die Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.gestalterischkünstlerische, kulturwissenschaftliche oder pädagogische Kompetenz in Bezug auf eigene Fragestellungen im gewählten Ausbildungsfeld,

b.herausragende Fach- und Methodenkompetenz in der Herkunftsdisziplin,

c.differenzierte ästhetische Wahrnehmungskompetenz und sprachliche Ausdrucksfähigkeit,

d.ausgeprägtes Interesse an aktuellen Entwicklungen, Diskursen und Positionen in den Bereichen Kunst und Design, Kultur und Gesellschaft sowie Kunst- und Kulturvermittlung,

e.überdurchschnittliche Eigenmotivation und Fähigkeit zur Selbstreflexion,

f.Eignung und Entwicklungspotenzial für das Berufsfeld sowie Motivation und Engagement für das Studieren auf Masterstufe.

Zuständigkeiten und Termine

§ 9.

1

Für die Eignungsabklärung ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt für jede Vertiefungsrichtung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studiengangs.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse der Prüfungskommission.

4

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung.

5

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.

6

In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Aufnahmeentscheid der Studienbeginn für das dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau und Studienangebot

§ 10.

1

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.

3

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1

Die für alle Vertiefungen gemeinsamen Module des Basisprogramms entsprechen 20 ECTS-Punkten.

2

Das Studium der Vertiefungen «Ausstellen und Vermitteln» und «Publizieren und Vermitteln» umfasst 90 ECTS-Punkte und ist in mindestens drei und höchstens sechs Semestern zu absolvieren.

3

Das Studium in der Vertiefung «Bilden und Vermitteln» umfasst 120 ECTS-Punkte und ist in mindestens vier und höchstens acht Semestern zu absolvieren. Es schliesst in der Regel konsekutiv an den Bachelorstudiengang in Vermittlung von Kunst und Design, Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen, an.

4

Der Schwerpunkt Erwachsenenbildung umfasst 90 ECTS-Punkte und ist in mindestens drei und höchstens sechs Semestern zu absolvieren. Er besteht aus der Kombination von Modulen der Vertiefungen «Bilden und Vermitteln» und «Ausstellen und Vermitteln».

Semesterstrukturen

§ 12.

1

Das Semester umfasst zwei siebenwöchige Sequenzen sowie zwei Wochen für Blockunterricht oder Selbststudium.

2

Praktika oder Mentorate können im Zwischensemester stattfinden.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 13.

1

Leistungsnachweise können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.

2

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleistungen, werden in der Ausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.

3

Module anderer Studiengänge oder Studienleistungen wie Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und wenn ein vertiefendes oder erweiterndes Studieren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist. Zuständig für diesen Entscheid ist die Studiengangsleitung.

Leistungsnachweise

§ 14.

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,

f.Praktika,

g.Standortgespräche,

h.Kolloquien,

i.Diplomarbeit.

Bewertungen

§ 15.

1

Die Studienleistungen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.

2

Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.

3

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.

4

Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

Diplomprüfungen und Diplomarbeit

§ 16.

1

Das Studium wird mit einer Diplomarbeit abgeschlossen. Diese kann aus einem praktischen und theoretischen Teil oder nur aus einem theoretischen Teil bestehen. Folgende Leistungsnachweise sind dafür massgebend:

a.praktische Arbeit (in vermittelnder, künstlerischer oder gestalterischer Ausrichtung),

b.theoretische Arbeit (diskursiver, schriftlicher Teil),

c.Präsentation der Diplomarbeit vor einer Jury.

2

Alle für das Diplom massgeblichen Leistungsnachweise werden gesamthaft als «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.

3

Jeder einzelne Leistungsnachweis muss als bestanden oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.

4

Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Leistungsnachweise müssen innerhalb von zwei Semestern wiederholt werden.

5

Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und Bewertung der Diplomprüfung und Diplomarbeit pro Vertiefung eine Prüfungskommission.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 17.

1

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

2

ECTS-Punkte werden in den Kursen und Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und wenn die Leistung mindestens mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 20 nachgewiesen werden.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 18.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte gemäss § 14 Abs. 6 ASO können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 19.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird er mit dem Buchstaben F bewertet.

3

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird er als «nicht bestanden» bewertet.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 20.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz

§ 21.

1

Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

3

Nicht bestandene Module und Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung.

4

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 22.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.

3

In der Vertiefung «Ausstellen und Vermitteln» ist das Praktikum in den Studienverlauf integriert. Diese Studienleistung ist mehrheitlich im Zwischensemester zu erbringen.

4

In der Vertiefung «Bilden und Vermitteln» und im Schwerpunkt Erwachsenenbildung sind die Praktika in den Studienverlauf integriert. Als Praktika gelten Hospitationen, Übungen sowie längere selbst verantwortete Lehr- und Vermittlungstätigkeiten und Lehrproben.

5

In der Vertiefung «Publizieren und Vermitteln» werden Praktika entsprechend den individuellen Ausbildungszielen (Berufsfeld, Interessengebiet) mit der Vertiefungsleitung vorbesprochen und eingegrenzt. Es ist möglich, anstelle eines Praktikums oder ergänzend zu einem solchen ein Mentorat zu absolvieren.

6

Die Studierenden bemühen sich selber um die Praktikumsplätze.

7

Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

Studiengangwechsel und Wechsel an die ZHdK

§ 23.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 7 und 8 sinngemäss.

2

Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

3

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Lebenslauf,

b.Studienabsicht und Masterprojektidee,

c.Motivationsschreiben für den Wechsel,

d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,

e.Bewerberinnen und Bewerber für die Vertiefung «Bilden und Vermitteln» haben zusätzlich die unter § 6 für diese Vertiefung geforderten Nachweise zu erbringen.

4

Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.

Gast- und Austauschsemester

§ 24.

1

Gast- und Austauschsemester können an anderen Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- und Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

Studienberatung

§ 25.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Kulturanalysen und -Vermittlung.

2

Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich.

Kommunikation und Information

§ 26.

1

Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen.

Infrastruktur

§ 27.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzlich selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK wie Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.

G. Diplom

Diplom

§ 28.

1

Für die Zulassung zum Abschlusssemester müssen die gemäss Ausbildungskonzept und Lehrplan erforderlichen Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 bzw. 90 ECTS-Punkten geleistet werden.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn 90 bzw. 120 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leistungsnachweise bestanden sind.

3

Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.

4

Die Diplomurkunde und die Zusätze werden am Ende des Abschlusssemesters ausgehändigt.

H. Schlussbestimmungen

Akkreditierung

§ 29.

Der Studiengang ist im Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung von den zuständigen Behörden versuchsweise und befristet genehmigt und befindet sich im Prozess der Akkreditierung. Die Akkreditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.

Inkrafttreten

§ 30.

Die BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. November 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 605. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 29. September 2009.

[2] LS 414. 262.

414.263.315 – Versionen

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