Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Vermittlung von Kunst und Design der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 26. August 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Vermittlung von Kunst und Design im Departement Kulturanalysen und Vermittlung und gilt für die Vertiefungen:[5]

a.Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen,

b.Ästhetische Bildung/Soziokultur.

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.[7]

1

Die Studierenden werden für Vermittlungstätigkeiten im Bildungs- und Kulturbereich ausgebildet. In den zwei Vertiefungen entwickeln sie Lehr-Lern-Kompetenzen für unterschiedliche Zielgruppen.

2

Die Studierenden der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen werden entsprechend den Vorgaben des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf ihre berufliche Tätigkeit vorbereitet. Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung Bildnerisches Gestalten, wird nach dem konsekutiven Studium im Master of Arts in Art Education, Vertiefung Bilden und Vermitteln, oder einem vergleichbaren Masterstudiengang erlangt.

3

Die Studierenden der Vertiefung Ästhetische Bildung/Soziokultur werden auf die Vermittlung von Kunst, Design und Kultur vorbereitet, insbesondere auf das Anleiten und das Begleiten der Herstellung entsprechender Werke und Produkte.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer:

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.[5] einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Zur Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen wird zugelassen, wer zusätzlich über eine gymnasiale Maturität oder ein EDK-anerkanntes Primarlehrerdiplom verfügt.[7]

3

Für beide Vertiefungen wird das Absolvieren eines Propädeutikums, eines gestalterischen Vorkurses oder einer gleichwertigen Vorbildung empfohlen.

4

Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen sind Aufnahmen sur dossier nicht möglich.

5

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

6

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 4.[5]

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.der fachlichen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung

§ 5.[5]

Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:

a.Anmeldeformular,

b.Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben,

d.Portfolio,

e.Maturitätszeugnis oder andere Zeugnisse gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 6.[5]

1

Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem dreiteiligen Verfahren statt.

2

Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum dritten Teil der Eignungsabklärung. Kann die Beurteilung anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht abschliessend vorgenommen werden, wird eine Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung ausgesprochen.

3

Der zweite Teil besteht in der Lösung einer thematisch gestellten Prüfungsaufgabe. Die positive Beurteilung dieser Aufgabe ist die Voraussetzung für die Einladung zum dritten Teil der Eignungsabklärung.

4

Der dritte Teil beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch.

5

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, der allfälligen Aufgabe sowie des Gespräches ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

6

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Beurteilungskriterien

§ 7.

Für die fachliche Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:[5]

a.[7] gestalterischkünstlerisches Potenzial,

b.ausgeprägtes Interesse an künstlerischen und ästhetischen, sozialen und kulturellen Phänomenen der Gegenwart und deren Vermittlung sowie an wissenschaftlichen und didaktischen Fragestellungen,

c.Kommunikationsfähigkeit, pädagogischdidaktische Eignung, Sozialkompetenz.

Zuständigkeiten und Termine

§ 8.[5]

1

Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt für jede Vertiefung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studiengangs.[7]

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse der Prüfungskommission.

4

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.

5

In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungsentscheid der Studienbeginn für das dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau und Studienangebot

§ 9.

1

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.

3

Die Studierenden wählen im Rahmen des Ausbildungskonzeptes ihre Module abhängig von Semester und Vertiefung.[7]

4

Das Studienangebot besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

5

Für die einzelnen Vertiefungen können durch die Studiengangsleitung curriculare Vorgaben gemacht werden.[7]

6

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Wahl und Anrechnung der Z-Modul-Lehrangebote

§ 10.[5]

1

Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Wahlpflichtangebote und finden in der Regel als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zwischensemesterzeit statt.

2

Das Reglement für Z-Module regelt die Organisation und Struktur.

3

Die Z-Module können ab dem zweiten Semester besucht werden.

4

Auswahl und Belegungsrhythmus der Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Studiengangs.

Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium in der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen umfasst 180 ECTS-Punkte einschliesslich der für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbildung. Das Lehrdiplom wird gemäss § 2 Abs. 2 nach dem konsekutiven Masterstudium erlangt.[6]

3

Das Studium ist in mindestens sechs bis höchstens zehn Semestern zu absolvieren.[5]

Semesterstrukturen

§ 12.

1

Praktika und Prüfungen können im Zwischensemester stattfinden.

2

Teile des Selbststudiums liegen im Zwischensemester.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 13.

Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,

f.Praktika,

g.Standortgespräche,

h.Kolloquien.

2

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleistungen, werden in der Ausschreibung von Modulen und Kursen vor Semesterbeginn veröffentlicht.

3

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können von den Studierenden anstelle von oder ergänzend zu den regulären Pflicht- und Wahlpflicht-Modulen verlangt werden, um die Studienvoraussetzungen oder das Bildungsziel zu erreichen. Zuständig für diesen Entscheid ist die Studiengangsleitung.

Bewertungen

§ 15.

1

Die Studienleistungen in den einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.

2

Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.

3

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.

4

Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 19 nachgewiesen werden.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 16.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden oder die Leistung mindestens mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 17.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

3

Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen werden vorgängig erbrachte Studienleistungen gemäss den Grundsätzen der Richtlinien der EDK* angerechnet.[6] * Richtlinien für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, für Maturitätsschulen und für Sonderpädagogik vom 28. Januar 2008.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird er mit dem Buchstaben F bewertet.

3

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 19.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz

§ 20.

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

3

Die Modulverantwortlichen entscheiden, ob bei nicht bestandenen Leistungsnachweisen, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und ob diese gleichwertig sind.[5]

4

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 21.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.

3

Die Praktika sind in den Studienverlauf integriert. Als Praktika gelten Hospitationen, Übungen sowie längere selbst verantwortete Lehr- und Vermittlungstätigkeiten und Lehrproben.

4

Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz.

5

Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

Studiengangwechsel und Wechsel an die ZHdK

§ 22.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 6 und 7 sinngemäss.

2

Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

3

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Lebenslauf,

b.Studienabsicht,

c.Motivationsschreiben für den Wechsel,

d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.

4

Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.

Gast- und Austauschsemester

§ 23.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienleistungen dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- und Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

4

Pflichtleistungen des Studiengangs müssen vor- oder nachgeholt oder durch äquivalente Studienleistungen kompensiert werden.

Studienberatung

§ 24.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der Hochschule Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Kulturanalysen und Vermittlung.[5]

2

Für diese ist die Studiengangsleitung verantwortlich.

Kommunikation und Information

§ 25.

1

Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen.

Infrastruktur

§ 26.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzlich selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der Hochschule, wie Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.

G. Diplom

Diplom

§ 27.

1

Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.[7]

2

Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

3

Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.

4

Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt.

H. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 28.

1

Die BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. November 2009 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Vermittlung von Gestaltung und Kunst vom 6. September 2005 aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 29.[4]

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/14 begonnen haben, können es gemäss § 11 Abs. 2 in der Fassung vom 26. August 2009 in höchstens zwölf Semestern absolvieren.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

7. Mai 2014

§ 30.[6]

Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen vor dem Herbstsemester 2014/15 aufgenommen haben, schliessen dieses nach § 11 in der Fassung vom 29. August 2012 und dem entsprechenden Ausbildungskonzept ab.


[1] OS 64, 597. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 29. September 2009.

[2] LS 410. 5.

[3] LS 414. 262.

[4] Eingefügt durch B vom 29. August 2012 (OS 67, 582; ABl 2012-10-12). In Kraft seit 1. Februar 2013.

[5] Fassung gemäss B vom 29. August 2012 (OS 67, 582; ABl 2012-10-12). In Kraft seit 1. Februar 2013.

[6] Eingefügt durch B vom 7. Mai 2014 (OS 69, 337; ABl 2014-06-13). In Kraft seit 15. September 2014.

[7] Fassung gemäss B vom 7. Mai 2014 (OS 69, 337; ABl 2014-06-13). In Kraft seit 15. September 2014.

414.263.311 – Versionen

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