Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Vermittlung von Kunst und Design der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 26. August 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Vermittlung von Kunst und Design im Departement Kulturanalysen und -Vermittlung und gilt für die Vertiefungen:

a.Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen,

b.Ästhetische Bildung/Soziokultur.

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Die Studierenden werden für eine fundierte Vermittlungstätigkeit im Bildungs- und Kulturbereich ausgebildet. In den zwei Vertiefungsrichtungen entwickeln sie Lehr-Lern-Kompetenzen für unterschiedliche Zielgruppen.

2

Die Studierenden der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen werden entsprechend den Vorgaben des Reglements über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen[2] auf die Lehrtätigkeit an Gymnasien vorbereitet. Der Abschluss zur Lehrerin oder zum Lehrer für Bildnerisches Gestalten erfolgt nach dem konsekutiven Studium im Master of Arts in Art Education, Vertiefung Bilden und Vermitteln, oder einem vergleichbaren Masterstudiengang.

3

Die Studierenden der Vertiefung Ästhetische Bildung/ Soziokultur werden auf die Vermittlung von Kunst, Design und Kultur vorbereitet, insbesondere auf das Anleiten und das Begleiten der Herstellung entsprechender Werke und Produkte.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer:

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Zur Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen wird zugelassen, wer zusätzlich über eine gymnasiale Maturität oder einen gleichwertigen Abschluss (Universitätszulassung, Primarlehrerdiplom) verfügt.

3

Für beide Vertiefungen wird das Absolvieren eines Propädeutikums, eines gestalterischen Vorkurses oder einer gleichwertigen Vorbildung empfohlen.

4

Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen sind Aufnahmen sur dossier nicht möglich.

5

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

6

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:

a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,

c.der Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 5.

1

Zur Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:

a.Anmeldeformular,

b.Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben,

d.Arbeitsproben,

e.Arbeit zur Prüfungsaufgabe,

f.Maturitätszeugnis oder andere Zeugnisse gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung.

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.

2

Der erste Teil der Eignungsabklärung besteht in der Regel aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen, Arbeitsproben und der Lösung einer thematisch gestellten Prüfungsaufgabe. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

3

Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch.

Beurteilungskriterien

§ 7.

Für die Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.gestalterischkünstlerisches Potenzial auf dem Niveau eines einjährigen Basisstudiums,

b.ausgeprägtes Interesse an künstlerischen und ästhetischen, sozialen und kulturellen Phänomenen der Gegenwart und deren Vermittlung sowie an wissenschaftlichen und didaktischen Fragestellungen,

c.Kommunikationsfähigkeit, pädagogischdidaktische Eignung, Sozialkompetenz.

Zuständigkeiten und Termine

§ 8.

1

Für das Zulassungsverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt für jede Vertiefungsrichtung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studiengangs.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse der Prüfungskommission.

4

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.

5

In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Aufnahmeentscheid der Studienbeginn für das dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau und Studienangebot

§ 9.

1

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.

3

Die Studierenden wählen im Rahmen der Ausbildungskonzepte ihre Module abhängig von Semester und Schwerpunkt.

4

Das Studienangebot besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

5

Für die einzelnen Vertiefungsrichtungen können durch die Studiengangsleitung curriculare Vorgaben gemacht werden.

6

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Wahl und Anrechnung der Z-Modul-Lehrangebote

§ 10.

1

Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Wahlpflichtangebote und finden generell als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zwischensemesterzeit statt.

2

Ein Z-Modul erbringt 3 ECTS-Punkte.

3

Die Z-Module können ab dem zweiten Semester besucht werden.

4

Auswahl und Belegungsrhythmus der drei Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Studiengangs.

Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens sechs bis höchstens zwölf Semestern zu absolvieren.

Semesterstrukturen

§ 12.

1

Praktika und Prüfungen können im Zwischensemester stattfinden.

2

Teile des Selbststudiums liegen im Zwischensemester.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 13.

Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung von Kursen oder Modulen,

f.Praktika,

g.Standortgespräche,

h.Kolloquien.

2

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Studienleistungen, werden in der Ausschreibung von Modulen und Kursen vor Semesterbeginn veröffentlicht.

3

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können von den Studierenden anstelle von oder ergänzend zu den regulären Pflicht- und Wahlpflicht-Modulen verlangt werden, um die Studienvoraussetzungen oder das Bildungsziel zu erreichen. Zuständig für diesen Entscheid ist die Studiengangsleitung.

Bewertungen

§ 15.

1

Die Studienleistungen in den einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.

2

Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.

3

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.

4

Zuständig für die Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 19 nachgewiesen werden.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 16.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden oder die Leistung mindestens mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 17.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird er mit dem Buchstaben F bewertet.

3

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 19.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz

§ 20.

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung.

4

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 21.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.

3

Die Praktika sind in den Studienverlauf integriert. Als Praktika gelten Hospitationen, Übungen sowie längere selbst verantwortete Lehr- und Vermittlungstätigkeiten und Lehrproben.

4

Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz.

5

Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt werden.

Studiengangwechsel und Wechsel an die ZHdK

§ 22.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 6 und 7 sinngemäss.

2

Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

3

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Lebenslauf,

b.Studienabsicht,

c.Motivationsschreiben für den Wechsel,

d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.

4

Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.

Gast- und Austauschsemester

§ 23.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienleistungen dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- und Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

4

Pflichtleistungen des Studiengangs müssen vor- oder nachgeholt oder durch äquivalente Studienleistungen kompensiert werden.

Studienberatung

§ 24.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der Hochschule Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Kulturanalysen und -Vermittlung.

2

Für diese ist die Studiengangsleitung verantwortlich.

Kommunikation und Information

§ 25.

1

Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen.

Infrastruktur

§ 26.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzlich selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der Hochschule, wie Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.

G. Diplom

Diplom

§ 27.

1

Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leistungsnachweise bestanden sind.

2

Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

3

Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.

4

Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt.

H. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 28.

1

Die BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. November 2009 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Vermittlung von Gestaltung und Kunst vom 6. September 2005 aufgehoben.


[1] OS 64, 597. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 29. September 2009.

[2] LS 410. 5.

[3] LS 414. 262.

414.263.311 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09401.09.201601.02.2023Version öffnen
08615.09.201401.09.2016Version öffnen
08001.02.201315.09.2014Version öffnen
06701.11.200901.02.2013Version öffnen