Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Design im Departement Design. Sie gilt für die Vertiefungen:
a.Visual Communication,
b.Product Design,
c.Interaction Design,
d.Knowledge Visualization,
e.Game Design,
f.Trends & Identity.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Das Studium dient der gestalterischen Vertiefung und forschungsorientierten Qualifikation von Studierenden für die Designpraxis, -forschung und -vermittlung. Es ist durch die gestaltungs- und forschungsmethodische Analyse, Anwendung und Entwicklung von Gestaltungswissen, -konzepten und -verfahren geprägt.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt, wobei die Vorbildung eine thematische Verwandtschaft zur gewählten Vertiefung im Masterstudium aufweisen muss,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.mittels eines Zertifikats nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Zur Aufnahme sur dossier kann ausnahmsweise zugelassen werden, wer
a.einen ausserordentlichen Lebenslauf vorweist,
b.gleichwertige Kompetenzen zur erforderlichen Vorbildung darlegt und
c.begründet, weshalb die erforderliche Vorbildung nicht nachträglich erworben werden konnte.
Es können pro Studienjahrgang höchstens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten sur dossier aufgenommen werden.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium,
e.der Bestätigung des Studienplatzes durch die Kandidatin oder den Kandidaten.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:
a.Projekt- und Referenzliste,
b.Lebenslauf,
c.Motivationsschreiben,
d.Beschreibung eines möglichen forschungsorientierten Masterprojekts,
e.Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe mit zwei Empfehlungsschreiben.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
Der zweite Teil beinhaltet ein persönliches Aufnahmegespräch mit der Prüfungskommission.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie des Aufnahmegesprächs sind Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung
Für die fachliche Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Bewertungskriterien massgebend:
a.konzeptionelle Fähigkeiten,
b.gestalterisches Potenzial,
c.wissenschaftliches Denken und Arbeiten,
d.Management- und Kommunikationskompetenz,
e.weitere vertiefungsspezifische Kriterien und Praxiserfahrung.
Zuständigkeit und Termine
Die Studiengangsleitung ist für das Aufnahmeverfahren zuständig und bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung.
Sie bestimmt die Prüfungskommission, bestehend aus der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter sowie mindestens einer Person aus der Vertiefung. Letztere kann eine Dozentin, ein Dozent oder eine Person aus dem Mittelbau sein.
Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter stellt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungskommission Antrag an die Studiengangsleitung. Diese entscheidet über die definitive Zulassung zum Studium.
Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.
Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht angetreten werden, gilt die Zulassungsberechtigung für das darauffolgende Studienjahr.
D. Struktur des Studiums
Studienaufbau
Das Studienangebot gliedert sich in ein vertiefungsspezifisches Major-Studium sowie ein vertiefungsübergreifendes Minor-Studium, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind.
Das Major-Studium umfasst die sechs Vertiefungen gemäss § 1 Abs. 1.
Das Minor-Studium umfasst vertiefungsübergreifende Lehrveranstaltungen.
Die Zahl der für die Veranstaltungen im Major- und Minor-Studium zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.
Studienangebot
Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Lehrveranstaltungen finden in Form von Seminaren, Workshops, Projekten, Kolloquien, Tutoraten, Mentoraten, Symposien und Exkursionen statt.
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine ausgeschriebene Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Studiendauer und Studienumfang
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in mindestens drei bis höchstens fünf Semestern zu absolvieren.
Das Studium ist als Vollzeitstudium ausgelegt.
Wochen- und Semesterstrukturen
Bei Bedarf, insbesondere bei Workshops oder ausserordentlichen Veranstaltungen, können ausnahmsweise am Samstag und in der Zwischensemesterzeit (vorlesungsfreie Zeit) Veranstaltungen durchgeführt werden.
In der Regel finden Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Semester statt.
Nacharbeiten für Prüfungen können in der Zwischensemesterzeit erfolgen.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Leistungsnachweise
Studienleistungen werden in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag aller beteiligten Studierenden klar ersichtlich und ausgewiesen sein.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden bis spätestens Semesterbeginn bekannt gegeben.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
c.Projektarbeiten,
d.Referate und Präsentationen,
e.Besuch von Kursen oder Modulen,
f.Mentoratsgespräche,
g.Kolloquien,
h.Diplomarbeit.
Bewertung
Die Bewertung von Leistungsnachweisen erfolgt mit den Buchstaben A bis F oder mit «bestanden» und «nicht bestanden».
Folgende Bewertungskriterien werden insbesondere angewendet:
a.Analyse und Konzeption,
b.Planung und Vorgehen,
c.Innovation und Originalität,
d.gestalterische Eigenständigkeit,
e.forschungsorientierte Wissensaneignung,
f.Darstellungs- und Vermittlungsqualität,
g.Selbstreflexion,
h.weitere vor der Bewertung zu nennende disziplinspezifische Kriterien.
Zuständig für die Beurteilung der Leistungsnachweise sind die für die Module verantwortlichen Dozierenden. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.
Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter informiert sich bis zum Ende jedes Semesters über den bisherigen Studienverlauf der einzelnen Studierenden und führt bei Bedarf ein Beratungsgespräch mit der oder dem Studierenden.
Semesterprüfungen und -übertritt
Die erfolgreiche Bewertung der Prüfungen am Ende des ersten und zweiten Semesters sowie das Erreichen von 30 (erstes Semester) bzw. 60 ECTS-Punkten (zweites Semester) sind Voraussetzung für den Übertritt in das nächste Semester.
Als Leistungsnachweise am Ende des ersten und zweiten Semesters gelten insbesondere:
a.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
b.Referate und Präsentationen.
Die Prüfungskommission für die Bewertung der Prüfungen am Ende des ersten und zweiten Semesters setzt sich zusammen aus der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden aus der Vertiefung und der zuständigen internen oder externen Mentorin oder dem zuständigen internen oder externen Mentor.
Die Studiengangsleitung erlässt Prüfungsrichtlinien für das erste, zweite und dritte Semester, in denen die Einzelheiten festgehalten sind.
Diplomarbeit
Die Diplomarbeit besteht aus:
a.einem schriftlichen recherche- und forschungsorientierten Teil (Thesis-Theorie),
b.einem gestalterischpraktischen Teil (Thesis-Praxis), der in einer öffentlichen Ausstellung präsentiert wird.
Die Studierenden werden bei der Erstellung der Diplomarbeit von internen oder externen Mentorinnen und Mentoren betreut.
Die Diplomarbeit kann mit Einverständnis der Studiengangsleitung als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Einzelleistungen der beteiligten Studierenden müssen eindeutig erkennbar und bewertbar sein.
Die Studierenden reichen drei Exemplare der Thesis-Theorie zur Archivierung der Studiengangsleitung ein.
Bewertung der Diplomarbeit
Die Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils erfolgt aufgrund der Kriterien:
a.Klarheit, Originalität und disziplinspezifische Relevanz der bearbeiteten Forschungsfrage,
b.Eigenständigkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit der methodischen Bearbeitung der Forschungsfrage,
c.Klarheit, disziplinspezifische Relevanz und wissenschaftliche Qualität der gewonnenen Erkenntnisse.
Die Bewertung des gestalterischpraktischen Teils der Diplomarbeit erfolgt aufgrund der Kriterien:
a.Relevanz des Themas für die gewählte Vertiefung,
b.Eigenständigkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit bei der Auswahl und Anwendung der gestalterischpraktischen Arbeitsmethoden und -prozesse,
c.Fähigkeit, das Projekt auf inhaltlicher Ebene angemessen zu reflektieren,
d.Qualität und Originalität der gestalterischpraktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufbereitung und Vermittlung,
e.Integrationsgrad der im recherche- und forschungsorientierten Teil gewonnenen Erkenntnisse gemäss Abs. 1 lit. c in den gestalterischpraktischen Teil der Diplomarbeit.
Sowohl für den recherche- und forschungsorientierten als auch für den gestalterischpraktischen Teil können weitere, im Vorfeld der Bewertung zu nennende disziplinspezifische Kriterien hinzugezogen werden.
Die zwei Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss dieser innerhalb der beiden nachfolgenden Semester wiederholt (F) oder gemäss § 23 Abs. 4 verbessert (FX) werden.
Die Rechte an der Diplomarbeit können nach Erteilung des Diploms mit gewissen Auflagen an die Studierenden übertragen werden, sofern kein Rechtsanspruch Dritter besteht.
Prüfungskommission der Diplomarbeit
Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter bestimmt in Absprache mit der Studiengangsleitung eine Prüfungskommission.
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
a.der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden aus der Vertiefung oder mindestens einer externen Expertin oder einem externen Experten zur Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils,
b.der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden aus der Vertiefung sowie mindestens einer externen Expertin oder einem externen Experten aus dem Fachgebiet zur Bewertung des gestalterischpraktischen Teils.
Die Prüfungskommission ist verantwortlich für die Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit gemäss §§ 16 und 17.
Die Studierenden haben Anrecht auf eine schriftliche oder mündliche Begründung und Erläuterung der Note durch die Prüfungskommission.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung besucht wurden und wenn die Studienleistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird. Zu spät eingereichte Studienleistungen werden für die Bewertung nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig angerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 22 nachgewiesen werden.
Für die Erteilung von ECTS-Punkten sind die für die Module verantwortlichen Dozierenden zuständig. Die Studiengangsleitung entscheidet in strittigen Fällen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen hochschulinternen oder -externen Lehrveranstaltungen können angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und von der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter vorgängig anerkannt worden sind.
An Partnerinstitutionen erbrachte Leistungen werden aufgrund des vereinbarten Übernahmevertrages mit dieser Partnerinstitution angerechnet.
Zuständig für den Entscheid zur Anrechnung bereits erworbener ECTS-Punkte innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen ist die Studiengangsleitung auf Antrag der Vertiefungsleiterin oder des Vertiefungsleiters.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Dozierende kann in Absprache mit der Studiengangsleitung Ersatzleistungsnachweise festlegen.
Wiederholung, Ersatzleistung und Nachbesserung
Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Studiengangsleitung entscheidet in Absprache mit der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter, ob Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.
Nachbesserungen müssen in Absprache mit der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter bis spätestens Ende des nachfolgenden Semesters vorgelegt werden.
Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzleistungen werden von der Studienleitung festgelegt.
F. Organisation des Studiums
Wechsel des Studiengangs und Wechsel an die ZHdK
Für Masterstudierende, die innerhalb der ZHdK den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 3–8 sinngemäss. Als zusätzliche Unterlagen müssen die bisherigen nachgewiesenen Studienleistungen und bescheinigten ECTS-Punkte eingereicht werden.
Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
Über die Zulassung, Einstufung und Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Gast- und Austauschsemester sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter entscheidet über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Kommunikation und Information
Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.
Die Studienberatung erfolgt durch die Studiengangsleitung oder durch die Vertiefungsleiterin oder den Vertiefungsleiter.
Arbeitsmaterial und Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente grundsätzlich selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.
Studienort
Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
In Absprache mit der Studiengangsleitung können auch in den Räumlichkeiten von Kooperationspartnern Studienleistungen erbracht werden.
G. Diplom
Diplom
Der Mastertitel wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte erreicht und beide Teile der Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.
Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZFH in Design mit Vertiefung in [gewählter Vertiefung]» abgeschlossen.
H. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste vom 25. April 2012.
Übergangsbestimmung
Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Design.
Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
Studierende, die vor dem Frühlingssemester 2019 ihr Studium im Masterschwerpunkt «Game Design» in der Vertiefung «Interaktion» aufgenommen haben, schliessen es nach dieser Besonderen Studienordnung mit der Vertiefung «Game Design» ab.
Studierende, die vor dem Frühlingssemester 2019 ihr Studium im Masterschwerpunkt «Erkenntnis-Visualisierung» in der Vertiefung «Kommunikation» aufgenommen haben, schliessen es nach dieser Besonderen Studienordnung mit der Vertiefung «Knowledge Visualization» ab.
[1] OS 73, 454; Begründung siehe ABl 2018-09-21. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 4. September 2018.
[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
[3] LS 414. 262.