Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 25. April 2012)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Master of Arts in Design im Departement Design. Sie gilt für die Vertiefungen:

a.Kommunikation,

b.Produkt,

c.Interaktion,

d.Ereignis,

e.Trends.

2

Die BSO gilt ebenso für das vertiefungsübergreifende Studienangebot.

3

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO[3].

4

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

Das Studium dient der gestalterischen Vertiefung und forschungsorientierten Qualifikation von Studierenden für die Designpraxis, -forschung und -vermittlung. Es ist durch die gestaltungs- und forschungsmethodische Analyse, Anwendung und Entwicklung von Gestaltungswissen, -konzepten und -verfahren geprägt.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Die Vorbildung gemäss Abs. 1 lit. a muss eine thematische Verwandtschaft zur gewählten Vertiefung im Masterstudium aufweisen.

3

Zur Aufnahme sur dossier kann ausnahmsweise zugelassen werden, wer

a.einen ausserordentlichen Lebenslauf vorweist,

b.gleichwertige Kompetenzen zur erforderlichen Vorbildung darlegt und

c.begründet, weshalb die erforderliche Vorbildung nicht nachträglich erworben werden konnte.

4

Es können pro Studienjahrgang höchstens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten sur dossier aufgenommen werden.

5

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

6

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.der fachlichen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung

§ 5.

Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:

a.Projekt- und Referenzliste,

b.Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben,

d.Beschreibung eines forschungsorientierten Masterprojektes,

e.Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe mit zwei Empfehlungsschreiben.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.

2

Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

3

Der zweite Teil beinhaltet ein persönliches Aufnahmegespräch mit der Prüfungskommission.

Bewertung

§ 7.

1

Für die fachliche Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Bewertungskriterien massgebend:

a.konzeptionelle Fähigkeiten,

b.gestalterisches Potenzial,

c.wissenschaftliches Denken und Arbeiten,

d.Management- und Kommunikationskompetenz,

e.weitere vertiefungsspezifische Kriterien und Praxiserfahrung.

2

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Zuständigkeit und Termine

§ 8.

1

Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens einer oder einem Angehörigen der entsprechenden Vertiefung (Dozierende oder Mittelbau) sowie mindestens einer oder einem weiteren Angehörigen (Dozierende oder Mittelbau) des Studiengangs zusammen.

2

Die oder der Vertiefungsverantwortliche stellt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungskommission Antrag an die Studiengangsleitung. Diese entscheidet über die definitive Zulassung zum Studium.

3

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.

4

Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht angetreten werden, gilt die Zulassungsberechtigung für das darauf folgende Studienjahr.

5

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau

§ 9.

1

Das Studienangebot gliedert sich in ein vertiefungsspezifisches Major-Studium sowie ein vertiefungsübergreifendes Minor-Studium, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

2

Das Major-Studium umfasst die fünf Vertiefungen gemäss § 1 Abs. 1.

3

Das Minor-Studium umfasst vertiefungsübergreifende Lehrveranstaltungen.

4

Die Zahl der für die Veranstaltungen im Major- und Minor-Studium zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.

Studienangebot

§ 10.

1

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projekten, Kolloquien, Tutoraten, Mentoraten, Symposien und Exkursionen statt.

3

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine ausgeschriebene Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens drei bis höchstens fünf Semestern zu absolvieren.

Wochenstrukturen

§ 12.

1

Während des Semesters finden die Lehrveranstaltungen von Montag bis Freitag statt.

2

Das Studium ist als Vollzeitstudium ausgelegt.

3

Bei Bedarf, insbesondere bei Workshops oder ausserordentlichen Veranstaltungen, können ausnahmsweise am Samstag und in der Zwischensemesterzeit (vorlesungsfreie Zeit) Veranstaltungen durchgeführt werden.

4

In der Regel finden Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Semester statt.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Studienleistungen werden in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag aller beteiligten Studierenden klar ersichtlich und ausgewiesen sein.

2

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden bis spätestens Semesterbeginn bekannt gegeben.

3

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate und Präsentationen,

e.Besuch von Kursen oder Lehrveranstaltungen,

f.Mentoratsgespräche,

g.Kolloquien,

h.Diplomarbeit.

Bewertung

§ 14.

1

Die Bewertung erfolgt mit den Buchstaben A bis F.

2

Folgende Bewertungskriterien können angewendet werden:

a.Analyse und Konzeption,

b.Planung und Vorgehen,

c.Innovation und Originalität,

d.gestalterische Eigenständigkeit,

e.forschungsorientierte Wissensaneignung,

f.Darstellungs- und Vermittlungsqualität,

g.Selbstreflexion,

h.weitere vor der Bewertung zu nennende disziplinspezifische Kriterien.

3

Zuständig für die Beurteilung der Leistungsnachweise sind die für die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Dozierenden. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

4

Die oder der Vertiefungsverantwortliche informiert sich bis zum Ende jedes Semesters über den bisherigen Studienverlauf der einzelnen Studierenden und führt bei Bedarf ein Beratungsgespräch mit der oder dem Studierenden.

Abschlusssemester

§ 15.

1

Für die Zulassung zum Abschlusssemester werden 60 ECTS-Punkte vorausgesetzt.

2

Im Abschlusssemester erstellen die Studierenden die Diplomarbeit, die aus dem recherche- und forschungsorientierten sowie dem gestalterischpraktischen Teil besteht.

Diplomarbeit

§ 16.

1

Die Diplomarbeit besteht aus:

a.einem schriftlichen recherche- und forschungsorientierten Teil,

b.einem gestalterischpraktischen Teil, welcher in einer öffentlichen Ausstellung präsentiert wird.

2

Die Studierenden werden bei der Erstellung der Diplomarbeit von Mentorinnen und Mentoren betreut.

3

Die Diplomarbeit kann mit Einverständnis der Studiengangsleitung als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Einzelleistungen der beteiligten Studierenden müssen eindeutig erkennbar und bewertbar sein.

4

Die Studierenden dokumentieren ihre Diplomarbeit und reichen diese zur Archivierung der Studiengangsleitung ein.

Bewertung der Diplomarbeit

§ 17.

1

Die Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils erfolgt aufgrund der Kriterien:

a.Klarheit, Originalität und disziplinspezifische Relevanz der bearbeiteten Forschungsfrage,

b.Eigenständigkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit der methodischen Bearbeitung der Forschungsfrage,

c.Klarheit, disziplinspezifische Relevanz und wissenschaftliche Qualität der gewonnenen Erkenntnisse.

2

Die Bewertung des gestalterischpraktischen Teils der Diplomarbeit erfolgt aufgrund der Kriterien:

a.Relevanz und Orientierung der Ausgangslage innerhalb einer Problemstellung,

b.Eigenständigkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit bei der Auswahl und Anwendung der gestalterischpraktischen Arbeitsmethoden und -prozesse,

c.Fähigkeit, das Projekt auf inhaltlicher Ebene angemessen zu reflektieren,

d.Qualität und Originalität der gestalterischpraktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufbereitung und Vermittlung,

e.Integrationsgrad der im recherche- und forschungsorientierten Teil gewonnenen Erkenntnisse gemäss Abs. 1 lit. c in den gestalterischpraktischen Teil der Diplomarbeit.

3

Sowohl für den recherche- und forschungsorientierten als auch für den gestalterischpraktischen Teil können weitere, im Vorfeld der Bewertung zu nennende disziplinspezifische Kriterien hinzugezogen werden.

4

Die zwei Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.

5

Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss dieser innerhalb der beiden nachfolgenden Semester wiederholt (F) oder gemäss § 22 Abs. 4 verbessert (FX) werden.

Prüfungskommission der Diplomarbeit

§ 18.

1

Die Prüfungskommission ist verantwortlich für die Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit.

2

Die Kommission wird von der oder dem Vertiefungsverantwortlichen in Absprache mit der Studiengangsleitung zusammengestellt.

3

Sie setzt sich zusammen aus:

a.einer oder einem Dozierenden oder einer externen Expertin oder einem externen Experten zur Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils,

b.einem bis zwei Dozierenden aus der Vertiefung sowie einer bis zwei externen Expertinnen oder einem bis zwei externen Experten aus dem Fachgebiet zur Bewertung des gestalterischpraktischen Teils.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 19.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung besucht wurden und wenn eine Studienleistung mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird bis spätestens Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 22 nachgewiesen werden.

6

Für die Erteilung von ECTS-Punkten sind die für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozierenden zuständig. Die Studiengangsleitung entscheidet in strittigen Fällen.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 20.

1

Studienleistungen aus anderen hochschulinternen oder -externen Lehrveranstaltungen können angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und von der oder dem Vertiefungsverantwortlichen anerkannt werden.

2

An Partnerinstitutionen erbrachte Leistungen werden aufgrund des vereinbarten Übernahmevertrages mit dieser Partnerinstitution angerechnet.

3

Zuständig für den Entscheid zur Anrechnung bereits erworbener ECTS-Punkte ist die Studiengangsleitung auf Antrag der oder des Vertiefungsverantwortlichen.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 21.

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden und wird mit dem Buchstaben F bewertet.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 22.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss unverzüglich der Studiengangsleitung gemeldet und belegt werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

4

Die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Dozierende kann in Absprache mit der Studiengangsleitung Ersatzleistungsnachweise festlegen.

Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz

§ 23.

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Studiengangsleitung entscheidet in Absprache mit der oder dem Vertiefungsverantwortlichen, ob Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.

4

Nachbesserungen müssen in Absprache mit der oder dem Vertiefungsverantwortlichen bis spätestens Ende des nachfolgenden Semesters vorgelegt werden.

F. Organisation des Studiums

Wechsel des Studiengangs und Wechsel an die ZHdK

§ 24.

1

Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

2

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–8 sinngemäss. Als zusätzliche Unterlagen müssen die bisherigen nachgewiesenen Studienleistungen und bescheinigten ECTS-Punkte eingereicht werden.

3

Über die Zulassung, Einstufung und Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

Gast- und Austauschsemester

§ 25.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die oder der Vertiefungsverantwortliche entscheidet über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

Kommunikation

§ 26.

1

Die Hochschule, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen des Studiengangs.

Studienberatung

§ 27.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.

2

Die Studienberatung erfolgt durch die Studiengangsleitung oder durch die Vertiefungsverantwortliche oder den Vertiefungsverantwortlichen.

Arbeitsmaterial und Infrastruktur

§ 28.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente grundsätzlich selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.

3

Für von der ZHdK ausgeliehene oder benutzte Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.

Studienort

§ 29.

1

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.

2

In Absprache mit der Studiengangsleitung können auch in den Räumlichkeiten von Kooperationspartnern Studienleistungen erbracht werden.

G. Diplom

Diplom

§ 30.

Der Mastertitel wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte nachgewiesen und beide Teile der Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.

H. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Studiengang Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste vom 3. Februar 2010.

Übergangsbestimmung

§ 32.

1

Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Design.

2

Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.


[1] OS 67, 294; Begründung siehe ABl 2012-07-13. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 3. Juli 2012.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2012.

[3] LS 414. 262.

414.263.215 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.202301.02.2024Version öffnen
10401.02.201901.01.2023Version öffnen
07801.09.201201.02.2019Version öffnen
06901.05.201001.09.2012Version öffnen